30.03.2005 · Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone beendet einen langen politischen und rechtlichen Streit.
Von Reinhard MüllerWar es die „größte Unrechtstat“, welche die Bundesrepublik Deutschland je beging? Das machten Opfer der sogenannten Bodenreform im September in Straßburg geltend. Oder handelte es sich um eine gerechte Entschädigung für einen lange zurückliegenden Eigentumsverlust - wie es die Bundesregierung sieht? Es geht um insgesamt mehr als drei Millionen Hektar Land, von denen sich heute immer noch eine Million in der Hand des deutschen Staates befindet.
An diesem Mittwoch fällt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein Urteil über die deutsche Entschädigungsregelung für die Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone. Die Straßburger Entscheidung steht am Ende eines langen, teils erbittert geführten politischen und rechtlichen Streits. Und sie fällt in eine Zeit, in der das Verhältnis des Menschenrechtsgerichtshofs zum Bundesverfassungsgericht gespannt ist.
Streit über Enteignungs-Erklärung von 1990
Der Streit hatte sich daran entzündet, daß die Bundesrepublik und die DDR in einer gemeinsamen Erklärung vom Juni 1990 vereinbart hatten: „Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen.“ Ferner hieß es, die Regierungen der Sowjetunion und der DDR „sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren“.
Die Regierung der Bundesrepublik nehme das „im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis“. Einem künftigen gesamtdeutschen Parlament müsse eine abschließende Entscheidung über „etwaige staatliche Ausgleichsleistungen“ vorbehalten bleiben. Diese Erklärung zum Restitutionsausschluß wurde später Bestandteil des Einigungsvertrages und auch verfassungsrechtlich verankert.
Nicht jegliche Wiedergutmachung ausschließen
Das führte zu wütenden Protesten. Schließlich hatte sich der Gesetzgeber im Fall der Enteignungen nach 1949 grundsätzlich für eine Rückgabe ausgesprochen. Zahlreiche Betroffene schlossen sich zusammen und erhoben Verfassungsbeschwerden - ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter konnten im April 1991 einen Verstoß gegen das Grundgesetz nicht feststellen. Allerdings befand das Gericht, der Gesetzgeber dürfe nicht jegliche Wiedergutmachung ausschließen.
Als wesentlich erschien den Karlsruher Richtern, daß sowohl die Sowjetunion als auch die DDR auf dem Restitutionsausschluß bestanden hätten und daß die Bundesregierung - nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung - sich auf diese „Bedingung“ habe einlassen müssen, um die Einheit Deutschlands zu erreichen. Daß es eine solche Bedingung gab, von der die Wiedervereinigung abhing, ist allerdings wiederholt bestritten worden - nicht zuletzt von früheren Verhandlungsteilnehmern.
Großer Ermessensspielraum der Regierung
Vor allem wegen dieser umstrittenen Tatsachengrundlage kam es fünf Jahre später zu einer weiteren Karlsruher Entscheidung, die am Ergebnis nichts änderte. Nunmehr hob das Verfassungsgericht allerdings vor allem hervor, entscheidend sei, daß die Bundesregierung die damalige Verhandlungsposition entsprechend eingeschätzt habe. Und diese Einschätzung könne - angesichts des großen Ermessensspielraums der Regierung in außenpolitischen Fragen - „nicht als pflichtwidrig angesehen werden“.
Erst im vergangenen Dezember entschied das Gericht zu der völkerrechtlichen Seite der Enteignungen, die Pflicht deutscher Staatsorgane, dem Völkerrecht Geltung zu verschaffen, könne in einem Spannungsverhältnis zu der ebenfalls verfassungsrechtlich gewollten internationalen Zusammenarbeit der Staaten stehen. Die Bundesregierung ist ihrer Pflicht nach Ansicht des Zweiten Senats dadurch nachgekommen, daß sie die Wiedervereinigung auf friedlichem Verhandlungsweg herbeigeführt hat.
Eigentumsrechte oder „berechtigte Erwartungen“?
Das Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz hält das Verfassungsgericht für grundgesetzkonform. Aber entspricht die getroffene Regelung auch der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrem 1. Zusatzprotokoll? Hatten die Beschwerdeführer Eigentumsrechte oder zumindest eine „berechtigte Erwartung“, und hat Deutschland diese geachtet? Allein darüber haben die Straßburger Richter zu entscheiden.
In der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs im vergangenen September wollte der damalige deutsche Richter in Straßburg, Georg Ress, von der Bundesregierung wissen, ob nicht die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, es müsse irgendeinen Ausgleichsanspruch geben, als berechtigte Erwartung der Beschwerdeführer gedeutet werden könne.
Deutschland schon einmal unterlegen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im vergangenen Jahr schon Polen wegen einer unzureichenden Entschädigung seiner aus dem heute ukrainischen, früheren östlichen Teil des Landes stammenden Bürger verurteilt. Auch Deutschland ist schon einmal in einem Verfahren, in dem es ebenfalls um Bodenreformland geht, in Straßburg unterlegen. Eine kleine Kammer des Gerichts hatte den entschädigungslosen Entzug des Eigentums sogenannter Neusiedler für rechtswidrig gehalten. Betroffen sind etwa 70.000 frühere DDR-Bürger.
Ihre Eltern hatten in der Regel zwischen 1945 und 1949, weil sie Vertriebene oder „Neubauern“ waren, aus der sogenannten Bodenreform Land als Existenzgrundlage bekommen. In der späteren DDR mußten sie es zwar in die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften einbringen, waren zwar nicht mehr im Besitz des Landes, aber weiterhin dessen Eigentümer. 1990 erhielten sie durch das „Modrow-Gesetz“ der Volkskammer Volleigentum an diesem Land. 1992 beschloß jedoch der Bundestag, daß ein großer Teil jener Erben das Bodenreformland entschädigungslos herausgeben mußte. Die Entscheidung der Großen Kammer in Straßburg wird in den nächsten Wochen verkündet.
Straßburger Urteil müßte nicht befolgt werden
Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom Dezember kommt angesichts der jüngsten Karlsruher Entscheidungen zum Verhältnis des Grundgesetzes zur Menschenrechtskonvention zu dem Schluß, daß eine Straßburger Entscheidung, welche den Restitutionsausschluß für konventionswidrig hielte, nicht befolgt werden müßte. An der Völkerrechtswidrigkeit des Ausschlusses „würde das allerdings nichts ändern“.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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