16.04.2009 · Umweltschützer und Landwirte wollen ein Patent auf die Schweinezucht stoppen. Das „Leptin-Rezeptor-Gen“ lässt Schweine schneller fett werden. Demonstranten überreichten beim Europäischen Patentamt einen Sammeleinspruch.
Von Friedrich Schmidt und Hendrik WieduwiltNicht nur in ihrer Eigenschaft als Sympathieträger standen den etwa 400 Demonstranten aus Umwelt- und Bauernverbänden am Mittwoch auf dem Gelände um das Europäische Patentamt (EPA) in München dreißig stattliche Schwäbisch-Hällische Schweine zur Seite. Die eigens aus Baden-Württemberg herangeschafften schwarz-weißen Stammhalter einer alten Hausschweinrasse weisen nach Auskunft der Umweltschutzorganisation Greenpeace das Gen auf, um dessen Erkennung es bei dem „smart breeding“ genannten Verfahren des amerikanischen Unternehmens New Choice Genetics geht: ein „Leptin-Rezeptor-Gen“, das Schweine schneller fett werden lässt, deren Fleisch überdies weniger schrumpft, wenn es ans Braten geht. Am 16. Juli vergangenen Jahres schützte das EPA das Verfahren unter dem Patent mit der Nummer 1651777; die gegen das Patent eingereichten Einsprüche, zu denen am Mittwoch ein von den Demonstranten eingereichter Sammeleinspruch kam, könnten dazu führen, dass es ganz oder teilweise widerrufen wird.
Das hört sich technisch an; den Aktivisten geht es jedoch um Grundsätzliches. Sie stellen das patentierte Verfahren als ein Patent auf das Schwein als solches dar, haben daher ihren Protest vom Mittwoch auch unter das Motto gestellt: „Stoppt das Patent auf die arme Sau!“ Nach dem ursprünglichen Antrag, den damals das amerikanische Unternehmen Monsanto einbrachte, sollte der Patentschutz nach Auskunft des EPA tatsächlich ganze Schweineherden umfassen, die mit Hilfe des „smart breeding“-Verfahrens das Licht der Welt erblicken würden. Auch wollte Monsanto das betreffende Leptin-Rezeptor-Gen monopolisieren. Derlei Ansprüchen gab jedoch das EPA nicht statt, strich insgesamt 18 von 30 Aspekten im Antrag. Das Patent Nummer 1651777 schützt nun lediglich Zuchtverfahren.
Der Begriff „Schweinepatent“ ist „irreführend“
Als „irreführend“ bezeichnet daher der Münchner Patentanwalt Raphael Bösl den Begriff „Schweinepatent“. Eines der beanspruchten Verfahren beinhaltet zwar auch die „Verwendung der ausgewählten Schweine als Vater- bzw. Muttertiere“. Doch liest man den Anspruch komplett, so stellt sich heraus, dass dies nur solche Schweine betrifft, die aus dem ganzen Untersuchungsverfahren hervorgingen, an dessen Anfang das sogenannte „Screening“ steht, die Suche nach dem begehrten Gen. Dagegen argumentieren Umweltschützer und Bauern, dass sich die aufgrund dieses Verfahrens gezüchteten Schweine nicht von anderen unterscheiden ließen, die durch herkömmliche Zucht entstehen - wie die gewöhnliche Sau aus der Massentierhaltung oder sogar die edlen Schwäbisch-Hällischen Schweine.
Sie fürchten, dass New Choice Genetics, an die Monsanto die Erfindung zwischenzeitlich verkaufte, folglich immer wieder Lizenzgebühren einfordern könnte. Patentanwalt Bösl tritt diesen Befürchtungen entgegen: Bauern, die schon seit zehn Jahren fette Schweine im Stall haben, müssten nicht mit einer Klagewelle rechnen. Denn wer die Verletzung von Patenten rüge, müsse dazu schon „substantiiert“ vortragen, also mögliche patentverletzende Tätigkeiten aufzeigen, sagt der Anwalt - alles andere wäre „eine totale Beweislastumkehr“. Bösl verweist zudem auf das „Landwirteprivileg“: Das Monopol eines „patentierten“ Schweins gilt nicht, sofern der Bauer damit seinen Betrieb am Laufen hält, also auch den Schweinebestand erweitert. Er darf nur nicht wie ein Züchter die optimierten Tiere weiterverkaufen.
Ein „Patent auf Schnitzel“ wäre also rechtlich nicht möglich
Eine gewisse Monopolwirkung liegt dagegen in der Natur des Patentrechts. „Man kann nicht jemandem verbieten, ein klassisches Züchtungsverfahren anzuwenden, das nicht neu ist“, sagt Bösl. Als „falsch“ bezeichnet Bösl daher die Behauptung, „dass man etwas Bekanntes patentieren kann“. Anders gewendet: Ein „Patent auf Schnitzel“, wie es Greenpeace spitz formulierte, wäre also rechtlich nicht möglich - ein neues technisches Verfahren zum Panieren und Klopfen dagegen schon.
Überhaupt dürfen „biologische“ Zuchtverfahren gemäß Paragraph 53b des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentiert werden. Entscheidend ist damit, ob ein Zuchtverfahren, in dem die Genanalyse verwendet wird, „technisch“ oder „biologisch“ und damit unpatentierbar ist. Insgesamt, heißt es beim EPA, seien dreißig Patente erteilt worden, bei denen es wie beim Patent Nummer 1651777 darum geht, besonders günstige Gene aufzuspüren; einige dieser Patente seien indes mittlerweile wieder erloschen. Im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung der Gentechnik gibt es indes tatsächlich einen Fall, in dem sich der Schutz durch ein vom EPA erteiltes Patent auch auf ein Lebewesen selbst erstreckt: Das Patent Nummer 1330552, dessen Inhaber aus Belgien und Neuseeland kommen. Es erfasst gentechnisch veränderte Kühe, die mehr Milch geben sollen. Auch in diesem Fall läuft ein Einspruchsverfahren; die Entscheidung kann dann noch vor einer Beschwerdekammer angefochten werden. Eine aufschiebende Wirkung gibt es dabei indes nicht - auch nicht für das „Schweinepatent“.