13.04.2005 · Vor dem Bundesverfassungsgericht ist am Mittwoch über den europäischen Haftbefehl gestritten worden. In Karlsruhe wird über einen massiven Eingriff in die Rechte der Bürger entschieden. Es geht um die Grenzen der europäischen Integration.
Von Reinhard Müller, KarlsruheWas spricht dagegen, einen deutschen Terrorverdächtigen nach Spanien auszuliefern, ohne zu prüfen, ob er sich auch hierzulande strafbar gemacht hat?
Nichts, fand das Hanseatische Oberlandesgericht. Tatsächlich erlaubt das Grundgesetz seit kurzem eine gesetzliche Abweichung vom alten Grundsatz, daß kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf. Nunmehr ist eine Auslieferung an einen anderen EU-Staat oder an einen internationalen Gerichtshof möglich. Nur so kann schließlich der europäische Haftbefehl funktionieren, der Grundlage des Auslieferungsbegehrens des Deutsch-Syrers Darkazanli ist.
Gegenseitiges Vertrauen in Europa
Seine Grundlage ist die gegenseitige Anerkennung fremder justitieller Entscheidungen. Das ist nichts Neues. Schon das alte Brüsseler Vollstreckungsübereinkommen sah dies vor, das seit 2001 im Rang einer Verordnung gilt. Die Nachprüfung einer ausländischen Gerichtsentscheidung ist demnach ausgeschlossen. Deren Vollstreckung kann nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn der nationale „ordre public“ verletzt ist.
Das zeigt: Gegenseitiges Vertrauen ist eine Grundlage der europäischen Rechtsgemeinschaft. So hat der Europäische Gerichtshof zum Schengener Durchführungsabkommen entschieden, das dort geregelte Verbot der Doppelbestrafung bringe zum Ausdruck, daß jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den übrigen Staaten geltenden Strafrechts akzeptiere, „auch wenn die Anwendung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde“.
Ein massiver Eingriff in die Rechte der Bürger
Das setzt freilich bestimmte Garantien voraus. Nun ist die Europäische Union zweifellos eine Grundrechtsgemeinschaft, ihre Mitglieder sind an die Menschenrechtskonvention gebunden. Doch ist der europäische Haftbefehl ein massiver Eingriff in die Rechte der Bürger: Seine Folge kann die Auslieferung in ein anderes Land sein, mit einer fremden Sprache und Prozeßordnung - ohne daß man sich im eigenen Land strafbar gemacht hat.
Der europäische Haftbefehl zeigt, wie weit die „Entstaatlichung“ schon fortgeschritten ist. Das ist bemerkenswert, da es sich hier - solange der Verfassungsvertrag nicht in Kraft ist - um die sogenannte „Dritte Säule“ handelt, also nicht etwa um primäres Gemeinschaftsrecht, sondern um den intergouvernementalen Bereich. Hier ist die demokratische Kontrolle bisher nicht besonders stark ausgeprägt.
Grenzen der europäischen Integration
Das Bundesverfassungsgericht sieht denn auch - anders als das auf eine Entscheidung in dieser Sache dringende Hamburger Oberlandesgericht - grundsätzliche Probleme im Fall Darkazanli. Der Zweite Senat fragt an diesem Mittwoch und am Donnerstag nach den Grenzen der europäischen Integration, nach der „Identität des deutschen Verfassungsstaates“, nach einem „Harmonisierungsdruck“ durch die Europäische Union. Es wird sich damit befassen, ob das Gesetz zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zum Haftbefehl gegen die „unverzichtbaren Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaates verstößt“.
Handelt es sich bei der neuen Grundgesetzbestimmung, nach der Deutsche nunmehr in andere EU-Staaten ausgeliefert werden dürfen, gar um verfassungswidriges Verfassungsrecht - da sie gegen „ewige“ Werte des Grundgesetzes verstößt? Wie steht es mit dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip und dem Rückwirkungsverbot, wenn jemand aufgrund eines ausländischen Haftbefehls für etwas belangt wird, das in Deutschland nicht unter Strafe steht.
Der europäische Katalog zum Haftbefehl umfaßt schließlich nicht nur Mord und Totschlag, sondern auch Delikte wie „Cyberkriminalität“ und „Sabotage“. Allerdings handelt es sich bei Darkazanli um einen Terrorverdächtigen, was die Bedeutung des Falls in der öffentlichen Wahrnehmung mindern kann.
Eine Gratwanderung
Für den Zweiten Senat gibt sein Fall gleichwohl Anlaß, nach dem grundlegenden Maastricht-Urteil von 1993 angesichts des schleichenden Kompetenzverlusts des Deutschen Bundestages eine neue Grenze zu ziehen. Das ist eine Gratwanderung, wie die erste Reaktion von Bundesjustizministerin Zypries zeigte: Einen Tag nachdem diese Zeitung Teile der vorläufigen Verhandlungsgliederung öffentlich gemacht hatte, wies sie in Brüssel darauf hin, daß sich Deutschland für den Fall einer negativen Entscheidung aus Karlsruhe aus weiten Teilen der EU verabschieden könne.
Frau Zypries stellte auch die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht hier überhaupt zuständig sei. Ist nicht der Europäische Gerichtshof für die einheitliche Auslegung des europäischen Rechts zuständig, und müßte man darunter nicht auch Rahmenbeschlüsse und ihre Anwendung fassen? Das Verfassungsgericht wird es sich wohl nicht nehmen lassen, sich nicht nur für zuständig zu erklären - noch gibt es schließlich keinen europäischen Bundesstaat -, sondern womöglich auch bestimmte Hürden festzulegen. Hier könnten sich die Ansichten wertkonservativer Staatsrechtler wie des Berichterstatters Udo Di Fabio und liberaler Strafrechtler wie des Senatsvorsitzenden Winfried Hassemer treffen.
Immerhin haben auch andere Mitgliedstaaten ihre Skepsis gegenüber dieser EU-Justizpolitik zum Ausdruck gebracht. Der Zweite Senat hat erst kürzlich in einer Entscheidung zur Europäischen Menschenrechtskonvention einen „Souveränitätsvorbehalt“ geltend gemacht. Danach darf der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachten, „sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist“. Diese Entscheidung hat nicht nur beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Aufsehen erregt, sondern auch in viele andere Staaten ausgestrahlt. Schon die Maastricht-Entscheidung hat großen Einfluß auf andere Verfassungsgerichte ausgeübt. Das wird auch für die Entscheidung zum europäischen Haftbefehl gelten.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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