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Europäischer Gerichtshof Datenaustausch mit Amerika zur Terrorabwehr rechtswidrig

 ·  Die Übermittlung europäischer Fluggastdaten an amerikanische Behörden ist rechtswidrig. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Die Richter erklärten Beschlüsse von Ministerrat und Kommission für nichtig.

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Das vor drei Jahren als Maßnahme zur Bekämpfung des Terrorismus geschlossene Abkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über die Weitergabe von Fluggastdaten ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtswidrig. Die EU habe keine Zuständigkeit und das Abkommen sei nicht mit der europäischen Datenschutzrichtlinie vereinbar. Für die bisherige Praxis, nach der europäische Fluggesellschaften den amerikanischen Behörden den Zugriff auf die in ihren Reservierungs- und Abfertigungssystemen gespeicherten Passagierdaten gewähren müssen, hat das am Dienstag in Luxemburg verkündete Urteil allerdings keine unmittelbaren Folgen. Trotz mangelnder Rechtsgrundlagen soll das Abkommen aus Gründen der Rechtssicherheit bis zum 30. September dieses Jahres weiter gelten.

Das Gericht trug damit dem Umstand Rechnung, daß für die am 28. Mai 2004 in Washington unterzeichnete und am selben Tag in Kraft getretene Vereinbarung eine Kündigungsfrist von 90 Tagen gilt. Die EU-Kommission ließ am Dienstag verlauten sie respektiere das Urteil und werde es eingehend prüfen. Ihr Sprecher sagte, daß das Gericht sich nicht zum Inhalt des Abkommens geäußert habe, sondern nur zu dessen Rechtsgrundlagen. Ob es jetzt neue Verhandlungen mit Washington geben muß oder eine andere Rechtsgrundlage gefunden werden kann, war nach Ansicht von Fachleuten zunächst noch offen.

Konflikte mit dem Datenschutz

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hatten die amerikanischen Behörden von Fluggesellschaften, die in die Vereinigten Staaten oder über deren Territorium fliegen, unter Androhung von Sanktionen elektronischen Zugang zu deren „Passenger Name Records“ (PNR) verlangt. Das erst nach langen Verhandlungen geschlossene Abkommen mit der EU führt 34 zu übermittelnde personenbezogene Daten auf. Dazu gehören der Buchungscode, Name, Anschrift und Telefonnummern des Passagiers, die Zahlungsart, eventuell mit Kreditkartennummer, die Email-Adresse und andere Informationen, die von den amerikanischen Behörden in der Regel dreieinhalb Jahre lang gespeichert werden können.

Die EU-Kommission, die im Auftrag der Mitgliedstaaten mit Washington verhandelte, hatte zunächst Zweifel, ob diese Forderungen mit den europäischen Bestimmungen über den Datenschutz vereinbar seien. Dennoch rechtfertigten sie und der Ministerrat das Abkommen mit den neuen Herausforderungen im Kampf gegen den internationalen Terrorismus, der fehlenden Rechtssicherheit für Fluggesellschaften und Fluggäste und dem Schutz wirtschaftlicher und finanzieller Interessen. Das Europäische Parlament beschloß jedoch, vor dem EuGH zu klagen.

In seinem Urteil würdigte der EuGH nur die formalen Voraussetzungen, für das Zustandekommen des Abkommens: Der Beschluß des Ministerrats vom 17. Mai 2004, mit dem die Mitgliedstaaten dem Abschluß des Abkommens mit den Vereinigten Staaten zustimmten, sei nichtig, weil sich aus Artikel 95 des EG-Vertrages über den Binnenmarkt eine Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß des Vertrages nicht begründen lasse. Denn im vorliegenden Fall gehe es um Fragen der öffentlichen Sicherheit und des Strafrechts, in denen sie keine eigene Kompetenz habe.

„Ein Schuß ins Knie“

Die EU-Kommission hatte in einer am 14. Mai beschlossenen „Angemessenheitsentscheidung“ festgestellt, daß die an die amerikanischen Zoll- und Grenzschutzbehörden weiterzugebenden Daten dort hinreichend geschützt seien. Auch dieser Beschluß ist nach Ansicht des Gerichts nichtig, weil er durch die europäische Datenschutzrichtlinie von 1995 nicht gedeckt werde, da sie sich wiederum nicht auf den Aspekt der öffentlichen Sicherheit und des Staatsschutzes bezieht. Auch der Kommission wird also die Kompetenz für diese Entscheidung aberkannt. Andere Klagegründe des Parlaments - wie etwa der Datenschutz oder die Verhältnismäßigkeit der vereinbarten Maßnahmen - mußten deshalb nach Ansicht des Gerichts nicht geprüft werden.

Während Mitglieder der sozialdemokratischen, liberalen und grünen Fraktionen des EU-Parlaments das Urteil begrüßten, sprach die Abgeordnete Ewa Klamt von der christlich-demokratischen und konservativen EVP-ED, von einer Niederlage. Letztlich habe das Parlament mit seiner Klage erreicht, daß es künftig über derartige Abkommen nicht mehr mitentscheiden dürfe. „Das war ein Schuß ins Knie“. Der EuGH habe klar gesagt, daß das Parlament sich nur beim Datenschutz auf ein Mitentscheidungsrecht berufen könne. Die Bekämpfung des Terrorismus falle aber nicht in seine Kompetenz.

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