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Europäische Union Václav Klaus und die Angst vor der Charta

31.10.2009 ·  Die EU-Grundrechte-Charta kommt zu zweifelhaften Ehren. Nach Großbritannien und Polen hat sich nun auch Tschechien vertraglich ausbedungen, dass die Charta nur eingeschränkt gilt. Doch die Sorge in Prag ist unbegründet.

Von Reinhard Müller
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Die EU-Grundrechte-Charta kommt zu zweifelhaften Ehren. Nachdem schon Großbritannien und Polen sich vertraglich ausbedungen hatten, dass die einst unter dem Vorsitz von Roman Herzog von einem Konvent ausgearbeitete Charta für ihre Länder nur eingeschränkt gilt, hat das nun auch der tschechische Präsident Václav Klaus durchgesetzt.

Großbritannien wollte damals vor allem verhindern, dass soziale Grundrechte eingeklagt werden können. So heißt es etwa in der Charta: „Jede Person hat das Recht zu arbeiten und einen frei gewählten Beruf oder angenommenen Beruf auszuüben“. Es gibt ein Recht auf Zugang zu sozialer Sicherheit und Schutz vor „ungerechtfertigter Entlassung“. Doch die Sorge, dass wesentlich neue, in Europa bisher nicht bekannte Rechte nunmehr von den Bürgern vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gegen die Mitgliedstaaten in Stellung gebracht werden könnten, ist unbegründet.

Keine einklagbaren Rechte geschaffen

Das ergibt sich schon aus der Präambel der Charta selbst: Der Schutz der Grundrechte soll gestärkt werden, „in dem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden“. Sie erinnert an die Verfassungstradition und die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus den Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe ergeben. Vor allem die Menschenrechtskonvention, über die der Straßburger Gerichtshof wacht, enthält schon einen umfassenden, in der Praxis erprobten Grundrechtskatalog, der weit über die EU hinaus wirkt und an dem sich der Grundrechte-Konvent orientiert hat.

Auch in dem Protokoll über die Anwendung der Grundrechte-Charta, das bisher Großbritannien und Polen durchgesetzt haben, heißt es, dass die „Charta die in der Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze bekräftigt und diese Rechte besser sichtbar macht, aber keine neuen Rechte oder Grundsätze schafft“. Das ist nicht ganz falsch. Das hier freilich auch aus der Sicht der Mitgliedstaaten Wucherungen drohen können, dass etwa der Europäische Gerichtshof bestimmte Freiheiten extensiv auslegt - schon bisher hat er der Sache nach auf die noch gar nicht in Kraft getretene Charta zurückgegriffen -, ist nicht von der Hand zu weisen, aber auch nichts Neues.

Polen und Großbritannien haben gleichwohl letztlich mit Billigung der übrigen Mitgliedstaaten verbindlich feststellen lassen, dass die Charta keine Ausweitung der Befugnisse des Europäischen Gerichtshofs zur Geltung der Charta in den beiden Ländern bewirke. Zum Kapitel „Solidarität“ der Grundrechte-Charta heißt es unmissverständlich „und um jeden Zweifel auszuschließen“, dass damit keine einklagbaren Rechte geschaffen würden. Die Charta finde generell auf das innerstaatliche Recht nur in dem Maße Anwendung, in dem die darin enthaltenen Rechte durch Recht und Praxis Polens und Großbritanniens anerkannt sind.

Klaus hat nun vermeintliche Ansprüche vertriebener Sudetendeutscher ins Spiel gebracht, um die Anwendung der Grundrechte-Charta zu beschränken. Richtig ist, das auch die Grundrechte-Charta eine Vorschrift zum Eigentumsschutz enthält: Jede Person hat demnach das Recht, „ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben“. Niemandem dürfe sein Eigentum entzogen werden, „es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums“. Eine Regelung wie sie in Rechtsstaaten international üblich ist, wie sie freilich die EU so noch nicht hatte.

Vertreibungen als offene Wunde

Dass damit Vertriebene Ansprüche gegenüber Prag durchsetzen, ist aber angesichts der bisherigen Erfahrungen mehr als unwahrscheinlich. Zwar sind die Sudetendeutschen am Ende des Zweiten Weltkriegs und danach auf völkerrechtswidrige aus dem Land getrieben worden, dessen Bürger sie waren. Doch sind sie in Straßburg oft schon im Kern mit dem Argument gescheitert, es gehe um Vorgänge, die vor dem Inkrafttreten der Menschenrechtskonvention lagen. Das dürfte im Fall der Grundrechte-Charta genauso gesehen werden. Zudem ist es ihr Zweck, vor allem die Hoheitsgewalt der Union, nicht die der Mitgliedstaaten zu bändigen.

Freilich dürfen Deutsche auch heute nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Diskriminierungsverbote, der Gleichheitssatz und Grundfreiheiten lassen sich von der Tschechischen Republik - völlig unabhängig von der Grundrechte-Charta - nicht außer Kraft setzen, wie einige Entscheidungen auch tschechischer Gerichte gezeigt haben. Allerdings hat der Fortbestand der Benes-Dekrete die EU (also auch Deutschland) nicht davon abgehalten, das Land völlig reibungslos in die Rechtsgemeinschaft aufzunehmen. Die wenigen Proteststimmen, wie die der CSU-Europaabgeordneten, fielen nicht ins Gewicht.

Immerhin haben sich die europäischen Gerichte schon mit dem Komplex Vertreibung und Enteignung auseinandergesetzt: So hat schon die (mittlerweile abgeschaffte) Europäische Menschenrechtskommission Mitte der siebziger Jahre eine Verletzung der Menschenrechtskonvention festgestellt, weil zehntausende griechischer Zyprer von den Türken vertrieben worden waren. Später stellte auch der Menschenrechtsgerichtshof fest: Die Vertriebenen haben ein Rückkehrrecht. Und erst im April dieses Jahres hat der Europäische Gerichtshof die Eigentumsrechte enteigneter Griechen gegenüber neuen Erwerbern bekräftigt. Nicht nur der Einsatz des tschechischen Präsidenten zeigt mithin, dass Vertreibungen in Europa weiterhin als offene Wunde angesehen werden können.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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