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Debatte über Roma-Ausweisungen Die nächste Runde

22.09.2010 ·  Die schrillen öffentlichen Äußerungen sind verstummt, aber hinter den Kulissen geht der Streit über die französische Roma-Politik in die nächste Runde. Die EU-Kommission prüft weiter, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einleiten soll.

Von Nikolas Busse, Brüssel
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Die schrillen öffentlichen Äußerungen sind verstummt, aber hinter den Kulissen geht der Streit über die französische Roma-Politik in die nächste Runde. Die Europäische Kommission prüft weiter, ob sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einleiten soll. Mit einer Entscheidung wird kommenden Mittwoch gerechnet, auf der nächsten Sitzung des Kommissars-Kollegiums.

Für die Justizkommissarin Reding, welche die Sache betreibt, hat sich allerdings ein internes Problem ergeben, wie in Brüssel zu hören ist. Der französische Kommissar Barnier, ein Parteifreund Präsident Sarkozys, sträubt sich gegen das Verfahren. Formal bedeutet das nicht viel: Barnier ist als Binnenmarktkommissar für das Dossier nicht zuständig, auch trifft die Kommission ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Im Einklang mit der Freizügigkeitsrichtlinie?

Politisch wiegt sein Widerspruch aber schwer: Die Kommission ist stets darum bemüht, ihre Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. In einem so heiklen Fall dürfte ihr das sogar noch wichtiger sein als sonst. Außerdem will die Kommission noch weitere Dokumente von den französischen Behörden sehen. Das eröffnet Paris die Möglichkeit, die Entscheidung hinauszuzögern.

Rechtlich geht es in erster Linie um die Frage, ob die französischen Massenausweisungen im Einklang mit der Freizügigkeitsrichtlinie der EU von 2004 stehen. Die fraglichen Roma sind Staatsbürger Rumäniens und Bulgariens, womit sie die gleichen Rechte genießen wie jeder EU-Bürger. Dazu gehört das Grundrecht auf Aufenthalt in jedem anderen Mitgliedstaat. Für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ist nur ein gültiger Personalausweis oder Pass nötig. Wer länger bleiben will, muss „wirtschaftlich aktiv“ sein (worunter eine angestellte oder selbständige Arbeit verstanden wird) oder zumindest ausreichende Mittel haben, um dem Sozialsystem des Gastlands nicht zur Last zu fallen; eine Krankenversicherung wird auch verlangt. Für Bürger Rumäniens und Bulgariens gilt in zehn Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, noch bis 2014 die Einschränkung, dass sie nur mit einer Arbeitserlaubnis Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.

Entscheidung über Abschienung soll „verhältnismäßig“ sein

Genau diese Vorschriften geben den Mitgliedstaaten den Weg vor, wie sie einen EU-Bürger abschieben können. Wenn er eine Last für das Sozialsystem wird, kann er aufgefordert werden, das Land zu verlassen. Allerdings müssen dabei die persönlichen Umstände des Betroffenen berücksichtigt werden, ferner ob es sich nur um vorübergehende Schwierigkeiten handelt und wie hoch die staatliche Unterstützung ist. Die Entscheidung soll „verhältnismäßig“ sein, also könnte eine Ausweisung nur schwer mit wenigen Tagen Arbeitslosigkeit begründet werden.

Außerdem gibt es die Möglichkeit, einen EU-Bürger auszuweisen, wenn er gegen das Gesetz verstoßen hat und so die „öffentliche Ordnung“ oder die „öffentliche Sicherheit“ bedroht. Hier ist allerdings ausdrücklich eine Einzelfallprüfung vorgeschrieben, die wiederum die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen hat. Die Entscheidung muss ausschließlich auf dem persönlichen Verhalten der betroffenen Person beruhen. Dass die medienwirksam inszenierten Massenabschiebungen in Frankreich nach außen nicht so wirkten, als sei da jeder Fall geprüft worden, war einer der Gründe, warum die Kommission sich der Sache annahm.

Schließlich sind bei jeder Abschiebung Verfahrensrechte des Betroffenen zu beachten. So muss der Beschluss zur Abschiebung schriftlich begründet werden, der Betroffene muss das Recht zur Anfechtung haben und außerdem sollte ihm mindestens ein Monat Zeit zur Ausreise gegeben werden.

Mögliche Verstöße gegen die Verfahrensrechte

Im Fall Frankreichs kommt hinzu, dass das Land diese Verfahrensrechte nach Ansicht der Kommission nicht ausreichend in seine nationale Gesetzgebung überführt hat. So müssen nach dem geltenden französischen Recht bei einer Abschiebung eines EU-Bürgers nicht ausdrücklich alle seine persönlichen Umstände (Länge des Aufenthalts, Alter, Gesundheit, Verbindungen zum Gastland) geprüft werden, wie das in der Richtlinie vorgesehen ist. In der Kommission gelten vor allem mögliche Verstöße gegen die Verfahrensrechte als eine sichere rechtliche Handhabe gegen Paris.

An dieser Rechtslage ändert sich nach der Auffassung der Kommission auch nichts, wenn bulgarische und rumänische Roma Frankreich „freiwillig“ verlassen, wie die französische Regierung immer wieder bekräftigt hat. In einem internen Gutachten vom 1. September, das mehrere Generaldirektionen der Brüsseler Behörde verfasst haben, heißt es: „Die Tatsache, dass EU-Bürgern für ihre Rückkehr ein Pauschalbetrag bezahlt wird, ist nach einer vorläufigen Bewertung durch die Dienststellen der Kommission nicht genug, um diese Ausreisen vom Geltungsbereich der Freizügigkeitsgrundsätze der EU auszunehmen.“

EU-Grundrechtscharta untersagt Diskriminierung

Ein anderer europäischer Rechtstext, gegen den Frankreich verstoßen haben könnte, ist die EU-Grundrechtscharta. Sie ist von den Mitgliedstaaten zu beachten, wenn sie EU-Recht anwenden, wie in diesem Fall bei der Freizügigkeitsrichtlinie.

Die Charta untersagt Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder Nationalität. Das war in der vergangenen Woche der Anlass für den ganz großen Streit:

Als ein Runderlass des französischen Innenministeriums an die Präfekturen bekannt wurde, nach dem vornehmlich Roma auszuweisen seien, entstand bei Frau Reding der Eindruck, dass hier eine gezielte Aktion gegen eine Minderheit durchgezogen werde. In dem internen Papier der Kommission heißt es dazu: „Die Maßnahmen der französischen Regierung können nur als im Einklang mit dem EU-Recht angesehen werden, wenn sich sagen lässt, dass sie nicht einer kollektiven Ausweisung von Roma aus Frankreich gleichkommen.“

Kommission als „Hüterin der Verträge“

Sollte die Kommission sich zur Einleitung eines Verfahrens entscheiden, dann kann sie allerdings nur von Frankreich verlangen, die Freizügigkeitsrichtlinie korrekt anzuwenden. Sie kann nicht etwa eine Rücknahme oder Entschädigung der Roma anordnen, denn die Kommission ist keine Regierung Europas, sondern die „Hüterin der Verträge“. Kommt es zu einem Verfahren, dann fordert die Kommission den betroffenen Staat innerhalb einer gewissen Frist zur Änderung seiner Politik auf. Der Staat muss vorher angehört werden.

Frau Reding hat gesagt, dass sie ein Schnellverfahren wünscht. Da wurden Mitgliedstaaten schon Fristen von gerade einmal fünf Tagen gesetzt. Kommt der Staat den Forderungen der Kommission in der Frist nicht nach, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen und dabei auch ein Zwangsgeld beantragen, das der Staat zu bezahlen hat, falls er vor Gericht unterliegt. Das können Millionenbeträge sein.

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Jahrgang 1969, politischer Korrespondent für die Nato und die EU mit Sitz in Brüssel.

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