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Ergebnis Arbeitsgruppe Zypries: Aktive Sterbehilfe ist und bleibt verboten

10.06.2004 ·  Justizministerin Zypries will Patientenverfügungen einen sicheren rechtlichen Rahmen geben. Gleichzeitig stellte sie klar: "Die aktive Sterbehilfe bleibt in Deutschland verboten“.

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Justizministerin Zypries (SPD) will sogenannten Patientenverfügungen durch Gesetzesänderungen einen sicheren rechtlichen Rahmen geben. Allerdings reagierte sie zurückhaltend auf Vorschläge, mit Änderungen des Strafrechts die indirekte oder passive Sterbehilfe zu erleichtern.

Zunächst sei eine "breite gesellschaftliche Debatte nötig", sagte Frau Zypries, die am Donnerstag den Bericht einer Arbeitsgruppe zur "Patientenautonomie am Lebensende" entgegennahm. In eine solche Debatte sollten auch die Ergebnisse der Bundestagskommission zu "Ethik und Recht in der modernen Medizin" einfließen". Sie stellte aber klar: "Die aktive Sterbehilfe ist verboten und bleibt verboten." Niemand dürfe sich zum "Herr über Leben und Tod machen"

Gesetzgeber soll Unklarheiten beseitigen

Der Ministerin hatte die Arbeitsgruppe im vergangenen Jahr eingesetzt, weil durch technischen Fortschritt in der Medizin lebensverlängernde Maßnahmen in immer mehr Fällen möglich werden, die aber unter Umständen auch leidens- und sterbensverlängernd wirken können. Mit Hilfe einer Patientenverfügung können Bürger Vorkehrungen treffen für das, was mit ihnen geschehen beziehungsweise unterlassen werden soll, falls sie ihren Willen nicht mehr bilden oder äußern können. In den Vergüngen legen Patienten fest, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr weiter ärztlich behandelt werden wollen.

Der Bundesgerichtshof hatte März vergangenen Jahres die Verbindlichkeit solcher Verfügungen grundsätzlich anerkannt, jedoch dem Gesetzgeber aufgetragen, Unklarheiten zu beseitigen. Die Arbeitsgruppe spricht sich in ihrem Bericht gegen die aktive Sterbehilfe aus, bezeichnet aber den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen (passive Sterbehilfe) und die fachgerechte Schmerz- und Symptombekämpfung unter Inkaufnahme rascheren Sterbens (indirekte Sterbehilfe) als "ethisch und rechtlich zulässig und gegebenenfalls geboten", sofern sie dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspreche. Die Kommission legte keinen einheitlichen Entwurf für eine Patientenverfügung vor, sondern gibt lediglich einige Beispiele für Formulierungen.

Formulierungshilfen für Patientenverfügungen

Quelle: pca. / Frankfurter Allgemeine Zeitung, 11.06.2004, Nr. 133 / Seite 4
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