28.10.2008 · Rund zwei Millionen Wähler gaben bei der Bundestagswahl 2005 ihre Stimmen per Wahlcomputer ab. Jetzt verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Beschwerde zweier Bürger, die die Grundsätze einer geheimen und öffentlichen Wahl gefährdet sehen.
Von Friedrich Schmidt, KarlsruheEines stellt Andreas Voßkuhle, Vorsitzender Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, gleich zu Beginn des Verfahrens für sich und seine Kollegen klar: „Wir waren in der Lage, mit dem Gerät zu wählen. Wir waren nur erstaunt über das Ergebnis.“ Da lachen etliche Zuhörer im rundum verglasten Gerichtssaal im Karlsruher Schlossbezirk. Das Gerät, mit dem sich sein Senat am Dienstag befasst, ist als Wahlcomputer bekannt, und in einem Nebenzimmer steht eines der Geräte: Groß, grau, mit einem Tastenfeld, über das die Abbildung eines Stimmzettels gelegt ist, und einem kleinen LCD-Bildschirm, der dem Wählenden eine Überprüfung seiner Eingaben ermöglichen soll.
Erstmals kamen die Geräte, die ein niederländisches Unternehmen herstellt, bei der Europawahl 1999 zum Einsatz; bei der Bundestagswahl 2005 wurden in Gemeinden in fünf Bundesländern insgesamt mehr als 1800 solcher Wahlcomputer verwendet, an denen rund zwei Millionen Wähler ihre Stimmen abgaben. Zwei Bürger legten dagegen Beschwerde ein, die der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages ablehnte; dann zogen sie nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht.
Keine nachträgliche Kontrolle möglich
Die Kläger sind der Meinung, dass der Einsatz der Geräte den verfassungsrechtlichen Grundsätzen einer geheimen und öffentlichen Wahl widerspricht. Es sei erwiesen, dass mit empfindlichen Messgeräten die elektrische Abstrahlung der Computer aufgefangen und so Rückschlüsse auf die Stimmabgabe des Wählers gezogen werden könnten, argumentieren die Klägervertreter, der Hamburger Verfassungsrechtler Ulrich Karpen und sein Bonner Kollege Wolfgang Löwer. Damit sei die Wahl nicht geheim.
Vor allem aber sei durch den Einsatz der Computer der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, dieses „demokratischen Urakts“, verletzt, der sich aus dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip herleite. Der Wahlcomputer wirke wie eine „Blackbox“ - eine nachträgliche Kontrolle sei anders als bei der herkömmlichen Wahl mit Stimmzettel und Urne unmöglich, Manipulationen durch versierte Hacker hingegen möglich. Vom Wähler werde „blindes Vertrauen in einen Algorhtimus“ (Löwer) eingefordert, dabei sei doch Vertrauen „die wichtigste Ressource des demokratischen Rechtsstaats“ (Karpen). Löwer spricht, pathetisch, von einer Opferung der „demokratischen Dignität des Wählens“ und technisch von einem „Kontrollvakuum“.
Zum Schachcomputer umprogrammiert
Ihm, Löwer, stellt der Verfassungsrichter Udo di Fabio in leicht mokantem Ton die Frage, ob die Ablehnung der Geräte nicht „eine Art Öko-Naturalismus“ sei, ja, ein Akt der „Technikfeindlichkeit“? Löwer hält dagegen, sein Bestehen auf einer Nachprüfbarkeit der Wahl sei doch kein Akt des Naturalismus. Die Technik müsse die Möglichkeit bieten, nicht blind vertrauen zu müssen. „Auf die Ähnlichkeit zu einem haptischen Vorgang bestehe ich“, sagt Löwer und meint die herkömmliche Wahl mit Papier und Stift, als sinnliches Erlebnis.
Spröder und trockener argumentiert dagegen der Vertreter des Wahlprüfungsausschusses des Bundestags, Carl-Christian Dressel (SPD). Er sagt, die Kläger hätten keinerlei Manipulation bei der Bundestagswahl 2005 nachgewiesen - ihre Beschwerden seien daher unbegründet. Und ganz allgemein sei auch bei anderen, den herkömmlichen Arten der Stimmabgabe eine Manipulation möglich. Über den - auch von Verfassungsrichter Mellinghoff angeführten - gelungenen Versuch des „Chaos Computer Clubs“, einen Wahlcomputer in den Niederlanden medienwirksam zu einem Schachcomputer umzuprogrammieren, sagt Dressel: „Unter Laborbedingungen“ hätte beispielsweise er selbst eine Wahlurne austauschen können. Neben den Vorteilen der Schnelligkeit und der Kostenersparnis erleichterten es die Computer zudem, komplexere Wahlentscheidungen etwa bei Kommunalwahlen zu fällen.
Wiederholung der Bundestagswahl in betroffenen Kommunen?
Die Richter des Zweiten Senats sparen dennoch nicht mit kritischen Nachfragen und skeptischen Bemerkungen und lassen so Zweifel an der Verwendung von Wahlcomputern erkennen. Mellinghoff stellt im Verlauf der Verhandlung die Frage, warum die Geräte nicht wenigstens einen Kontrollausdruck lieferten, der eine nachträgliche Möglichkeit böte, die Abstimmung zu kontrollieren. Auch weist er als Berichterstatter im Verfahren auf zahlreiche Pannen mit den elektronischen Wahlgeräten in Ländern wie den Niederlanden und Irland hin, wo sie mittlerweile nicht mehr eingesetzt werden. Die Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolf fragt, ob die an den Geräten angebrachten Siegel wirklich fälschungssicher seien, was man etwa im Strafvollzugsrecht doch verneine. Auch habe sie eine Erklärung der für den Einsatz der Geräte vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht verstanden: „Wie soll es denn da der Wähler verstehen?“
Mit Blick auf eine Entscheidung, die den Wahlprüfungsbeschwerden stattgäbe, beharren die Klägervertreter auf einer Wiederholung der Bundestagswahl dort, wo die Geräte 2005 zum Einsatz gekommen sind. Der Abgeordnete Dressel appelliert hingegen an das Bundesverfassungsgericht, in jedem Falle rasch zu entscheiden, damit die betroffenen Kommunen Zeit hätten, sich wieder auf die herkömmliche Urnenwahl einzustellen, sollte es den Einsatz der Geräte für verfassungswidrig erachten.