05.06.2002 · Wie kann es im FDP-Machtkampf zwischen Westerwelle und Möllemann weitergehen? Fünf Varianten.
Nach dem Ultimatum von FDP-Parteichef Guido Westerwelle an seinen Vize Jürgen Möllemann gibt es verschiedene Szenarien, wie sich der Machtkampf bei den Liberalen entwickeln kann. FAZ.NET gibt einen Überblick über die möglichen Varianten:
1. Der umstrittene Landtagsabgeordnete Jamal Karsli verlässt die FDP-Fraktion in Nordrhein-Westfalen freiwillig. Damit wäre das Ultimatum erfüllt.
2. Die FDP-Landtagsfraktion in NRW unter dem Vorsitz von Möllemann beschließt mit einfacher Mehrheit, dass Karslis Mitgliedschaft in der Fraktion beendet wird. Auch dann wäre das Ultimatum erfüllt. Der Landesvorstand, in dem Westerwelle beratendes Mitglied ist, kann nur eine Empfehlung zu einem Ausschluss von Karsli abgeben.
3. Falls Karsli nicht freiwillig aus der nordrhein-westfälischen Landtagsfraktion austritt oder die Fraktion seine Mitgliedschaft nicht beendet, wird nach den Worten Westerwelles am Montag der 45-köpfige Bundesvorstand (BV) der FDP befasst. Er könnte beschließen, über den Vize-Vorsitz Möllemanns auf einem Parteitag abzustimmen. Westerwelle als Parteichef kann laut Bundesatzung außerordentliche Bundesparteitage einberufen, wenn eine einfache Mehrheit des BVs oder der Bundestagsfraktion dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Abwahl Möllemanns reicht die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf dem Parteitag.
4. Würde Westerwelles Wunschs, einen Parteitag einzuberufen, keine Mehrheit beim Bundesvorstand finden, träte der FDP-Chef wahrscheinlich zurück. Dasselbe dürfte geschehen, wenn Möllemann vom Parteitag als Vize bestätigt würde.
5. Voraussetzung für einen Parteiausschluss Möllemanns wäre ein Verfahren vor einem Schiedsgericht der Partei. Schiedsgerichte gibt es sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Die Landes-Schiedsgerichte sind laut Schiedsgerichtsordnung unter anderem zuständig für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes und für „sonstige Streitigkeiten“ des Landesverbands mit Einzelmitgliedern. In der Schiedsgerichtsordnung ist auch eine Zuständigkeit des Bundes-Schiedsgerichts bei „Streitigkeiten der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern“ vorgesehen.