11.12.2001 · FAZ.NET dokumentiert die wichtigsten Regelungen aus dem Vergleichsvorschlag des Bundesverfassungsgerichts.
Der Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts für eine gütliche Einigung im Streit um das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) in Brandenburg sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
Religionsunterricht in der Schule wird in der Regel ab zwölf Teilnehmern durchgeführt und in den normalen Stundenplan integriert. Durch die zeitliche Gestaltung soll die Möglichkeit zur gleichzeitigen Teilnahme am LER- und am Religionsunterricht nicht ausgeschlossen werden.
Lehrern, die auch Religionsunterricht erteilen, wird dieser auf das wöchentliche Lehrdeputat angerechnet. Religionspädagogische Fortbildung wird ermöglicht.
Beauftragte der Kirchen, die Religionsunterricht erteilen, ohne staatliche Lehrer zu sein, können an den Lehrerkonferenzen teilnehmen.
Religionsunterricht wird benotet, sofern die Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen. Die Note wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen. Ihre Bedeutung für die Versetzung kann in der einschlägigen Rechtsverordnung bestimmt werden.
Das Land Brandenburg beteiligt sich finanziell an den Kosten des Religionsunterrichtes.
Die Abmeldung vom Fach LER ist bei Teilnahme am Religionsunterricht durch einfache Erklärung gegenüber der Schule möglich.
Es wird eine Schiedsstelle eingerichtet, die Meinungsverschiedenheiten über das Fach LER und den Religionsunterricht ausräumen soll.