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Dokumentation Gleiches Recht für Homo-Paare

15.07.2002 ·  FAZ.NET dokumentiert die wichtigsten gesetzlichen Regelungen des Partnerschaftsgesetzes.

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Im Streit um das Lebenspartnerschaftsgesetz entscheidet am kommenden Mittwoch das Bundesverfassungsgericht. Die unionsregierten Länder Bayern, Sachsen und Thüringen halten die so genannte Homo-Ehe für verfassungswidrig, weil die Regelungen den besonderen Schutz der Ehe von Mann und Frau aushöhlten. Überdies habe die Bundesregierung das Gesetz willkürlich in einen durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen und einen zustimmungsfreien Teil gespalten.

Umgesetzt wurde bislang nur jener Teil der Reform, der nicht die Zustimmung des Bundesrates benötigt. Bereits seit August des vergangenen Jahres können gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft behördlich eintragen lassen. Über den zustimmungspflichtigen Teil wurde mit der Länderkammer noch keine Einigung erzielt. FAZ.NET dokumentiert die Kernbestimmungen beider Gesetze.

Zustimmungsfreie Regelungen:

Die amtliche Eintragung der Partnerschaft begründet gegenseitige Fürsorge- und Unterhaltspflichten. Dies gilt auch für den Fall einer Trennung. Die rot-grüne Koalition verzichtete darauf, das Standesamt als einzig zuständige Behörde vorzuschreiben, weil dessen Aufgaben von den Ländern bestimmt werden. Nun können theoretisch auch andere Ämter die Eintragung vornehmen- in der Regel wird es jedoch das Standesamt sein.

Für den Nachzug ausländischer Lebenspartner wird Rechtssicherheit geschaffen. Die ausländerrechtlichen Vorschriften für Ehegatten erlangen auch für homosexuelle Paare Gültigkeit. Das Gleiche gilt auch für die Regelungen zur Arbeitsgenehmigung.

Beim Namensrecht räumt das Gesetz den Partnern die Möglichkeit ein, einen Familiennamen zu wählen, dazu gehört auch die Möglichkeit eines Doppelnamens. Außerdem sollen Verwandtschaftsverhältnisse hergestellt werden. Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Partner verschwägert. Auch das Erbrecht wird entsprechend angepasst.

Ein Sorgerecht ist nur in eingeschränkter Form vorgesehen. Wenn ein Partner ein Kind in die Lebensgemeinschaft mitbringt, erhält der andere Partner lediglich ein Mitspracherecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dieses so genannte kleine Sorgerecht beinhaltet auch, dass beide Partner „bei Gefahr im Verzuge“ alle Rechtshandlungen zum Wohl des Kindes vornehmen können. Ein gemeinsames Sorgerecht wie in der Ehe gibt es aber nicht. Auch die Möglichkeit der Adoption soll es für gleichgeschlechtliche Paare nicht geben. Allerdings kann einer der Partner allein ein Kind adoptieren.

Bei der Krankenversicherung ist eine beitragsfreie Mitversicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen für den Lebenspartner und dessen Kinder vorgesehen. Auch bei der Pflege- und der gesetzlichen Unfallversicherung werden Lebenspartner Eheleuten gleichgestellt.

Regelungen, die noch zustimmungspflichtig sind:

Eine Angleichung an die Ehe soll es nach dem Willen der Koalition auch beim Steuerrecht geben. Eingetragene Partnerschaften sollen die Möglichkeit des Einkommensplittings erhalten. Ein gut Verdienender kann bis zu 40.000 Mark seines Jahreseinkommens auf den weniger verdienenden Partner übertragen, um Steuern zu sparen. Eine Gleichstellung homosexueller Paare soll außerdem bei der Erbschafts-, Schenkungs- und Grunderwerbssteuer erfolgen.

Beim Arbeitslosengeld soll ein erhöhter Leistungssatz gelten, wenn der Lebenspartner Kinder hat. Gleichgestellt werden sollen homosexuelle Paare auch bei Regelungen des öffentlichen Dienstrechts, der Sozialhilfe und dem Wohngeld.

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