10.10.2008 · Der Staat kann auf vielfältige Weise auf die Finanzkrise Einfluss nehmen. Eine Verstaatlichung kennt das Grundgesetz nicht ausdrücklich, wohl aber Vergesellschaftung oder Enteignung - jedoch nur zum „Wohle der Allgemeinheit“.
Von Reinhard Müller und Joachim JahnDer Staat kann auf vielfältige Weise auf Unternehmen Einfluss nehmen - oder sie sich sogar ganz einverleiben. Den Begriff der Verstaatlichung kennt das Grundgesetz nicht ausdrücklich, wohl aber den der Enteignung und der Vergesellschaftung. Eine Enteignung ist nur zum „Wohle der Allgemeinheit“ zulässig. Sie muss auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, die zugleich eine Entschädigung regelt. Das betrifft in der Regel Grund und Boden.
Der Staat muss auch entschädigen, wenn Eigentum zwar nicht formal entzogen, es aber durch einen staatlichen Eingriff wertlos wird. Auf Unternehmen zugeschnitten ist dagegen die Vergesellschaftung von „Produktionsmitteln“. Auch hierfür ist ein Gesetz erforderlich, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Wie bei der Enteignung ist die Höhe der Entschädigung „unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen“.
„Missständen entgegenwirken“
Ferner erlaubt das Kreditwesengesetz der Bankenaufsicht, „Missständen entgegenzuwirken“. Dazu kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzelne Institute schließen, deren Geschäftsleiter abberufen oder Inhabern größerer Beteiligungen ihre Rechte entziehen. Zudem kann die öffentliche Hand nicht nur Bürgschaften für Kredite gewähren, sondern auch Aktien eines notleidenden Bankhauses aufkaufen.
Zudem kann eine Kapitalerhöhung beschlossen werden, wie das jüngst bei der strauchelnden Mittelstandsbank IKB geschehen ist. Dazu kann das Bezugsrecht der bisherigen Anteilseigner für die neuen Aktien ausgeschlossen werden. Der Bundesfinanzminister kann die bundeseigene Bankengruppe KfW einschalten oder einen der Schattenhaushalte nutzen, die als „Sondervermögen“ nicht im Bundesetat selbst auftauchen. Zum Jahreswechsel waren der Bund und seine verschiedenen Sondervermögen unmittelbar an 110 Unternehmen beteiligt. Voraussetzung für einen Neueinstieg bei einem Privatunternehmen ist ein „wichtiges Interesse des Bundes“ daran.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
Jüngste Beiträge
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
Jüngste Beiträge