Der Preis dieser Lösung besteht freilich darin, dass die Zahl der Abgeordneten erheblich ansteigt. Das geltende Wahlrecht ist in seiner Logik deshalb ein „Bundestagsvergrößerungsgesetz“. Die generelle Regel heißt: Je mehr Überhangmandate eine Partei in Relation zu ihrem sonstigen Mandatsanteil erhält und je mehr Parteien im Parlament vertreten sind, desto höher die Anzahl an Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien und desto größer der Bundestag. Etwa so: Die CSU als „kleine“ Bundestagspartei erhält im September 2017 drei oder vier Überhangmandate. Gleichzeitig ziehen sechs weitere Parteien in den Bundestag ein. Im Ergebnis steigt die Zahl der Abgeordneten auf 700 oder mehr.
Anders als zu Beginn der Legislaturperiode ist eine derart starke Vergrößerung des Bundestages inzwischen deutlich wahrscheinlicher geworden. Das liegt zum einen an den Umfragewerten von AfD und FDP, zum anderen aber auch an der relativen Schwäche von CDU/CSU und SPD. Die Konsequenzen dieser Umschichtungen innerhalb des Parteiensystems verdeutlichen Simulationsrechnungen, die auf der Grundlage von insgesamt 1662 Wahlergebnisvarianten der vergangenen zehn Jahre durchgeführt wurden.
Die Regelgröße des Bundestages von 598 Abgeordneten wurde in keiner einzigen Simulation erreicht. Das Parlament wird also immer größer als eigentlich im Wahlgesetz vorgesehen. Das Ausmaß der Vergrößerung variierte je nach Wahlergebnis. Das Maximum lag bei etwa 800 Abgeordneten. In etwa einem Viertel aller Fälle vergrößerte sich der Bundestag auf zum Teil deutlich mehr als 650 Abgeordnete. Betrachtet man nur die Simulationsdaten für das Jahr 2016, dann kam in drei Vierteln der Fälle ein Bundestag mit 650 bis 700 Abgeordneten zustande. Nach weiteren Verschiebungen in der Parteienlandschaft könnte der Mandatsaufwuchs sogar noch weit darüber hinausgehen.
Damit nicht genug. Unter dem seit 2013 gültigen Wahlrecht kann es auch ganz ohne Überhangmandate dazu kommen, dass die Zahl der Abgeordneten über die Mindestzahl von 598 hinausgeht. Den bisherigen Verrechnungsebenen wurde nämlich eine weitere Mandatsverteilung auf Länderebene „vorgeschaltet“. Dabei kann eine Partei einen überproportionalen Sitzanspruch erhalten, ohne dass sie in dem betreffenden Land mehr Direktmandate als Listenmandate gewonnen hat. Kurzum: Diese neue Ausgangsverteilung macht die Mandatsberechnung nur komplizierter und ineffizienter. Sie könnte daher ersatzlos wegfallen. Doch auch ohne Ausgangsverteilung werden unter den gegenwärtigen Bedingungen bei der Bundestagswahl 2017 höchstwahrscheinlich Überhangmandate entstehen und entsprechend viele Ausgleichsmandate anfallen.
Diese realitätsnahen Szenarien zeigen: Für ein Sieben-Parteien-System mit schrumpfender Bedeutung der beiden größeren Parteien ist das derzeitige Wahlrecht ungeeignet. Für die Größe des Parlaments ist das Wahlrecht ein unkalkulierbares Risiko. Es macht die tatsächliche Anzahl der Bundestagsmitglieder abhängig von mannigfachen Zufälligkeiten des Wahlergebnisses.