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Die besseren Europäer

09.09.2009 ·  Karlsruhe hat nur das Grundgesetz ernst genommen / Von Christian Hillgruber

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Es ist Zeit, es ist höchste Zeit, das Bundesverfassungsgericht zu verteidigen. Zu verteidigen gegen eine ins Maßlose gesteigerte, die Autorität des Gerichts in Frage stellende Kritik, die längst die Züge einer Kampagne angenommen hat.

Stein des Anstoßes ist das Urteil zum Lissabon-Vertrag, das Berufseuropäer und jene Teile der Europarechtswissenschaft aufgeschreckt hat, die den europäischen Integrationsprozess seit Jahrzehnten als Glaubenssache und Heilsgewissheit behandeln, seinen Verlauf ohne jedes kritische Rechtsbewusstsein absegnen und kritische Anfragen als verdammungswürdige Häresie betrachten.

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten, als europalästerlich angesehenen verfassungsrechtlichen Grenzen einer Mitwirkung Deutschlands am Integrationsprozess werden hysterisch als Karlsruher "Totalaufsicht" (Callies) und "Entmündigung" der Politik (Nettesheim) gebrandmarkt. Dabei sind weder die Ultra-vires-Kontrolle noch die Identitätskontrolle, mit der zum einen das allgemein anerkannte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, zum anderen der schlechthin änderungs- und das heißt auch integrationsfeste substantielle Kern des Grundgesetzes geschützt werden sollen, Erfindungen eines die deutsche Europapolitik konterkarierenden Gerichts, sondern geltendes Verfassungsrecht.

Nach Art. 23 Abs. 1 des Grundgesetzes wirkt die Bundesrepublik Deutschland zur Verwirklichung eines vereinten Europas an der Entwicklung der Europäischen Union mit. In Erfüllung dieses Verfassungsauftrages kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte auf die Union übertragen. Diesen Gesetzesvorbehalt, der eine selbstherrliche Entäußerung deutscher Staatsgewalt durch die Regierung als Trägerin auswärtiger Gewalt verhindern soll, nimmt das BVerfG mit Recht ernst. Nur ein hinreichend bestimmtes parlamentarisches Zustimmungsgesetz kann die Grundlage für ein demokratisch verantwortbares Integrationsprogramm bilden. Jeder weitere, über das schon konsentierte Programm hinausgehende, erhebliche Integrationsschritt bedarf erneuter, demokratischer Legitimation vermittelnder parlamentarischer Zustimmung. Dass europäische Hoheitsakte jenseits des festgelegten Integrationsprogramms mangels Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften in Deutschland keine Anwendung finden können, versteht sich dann von selbst. Indem es die Kontrolle erklärtermaßen europarechtsfreundlich ausüben, nur offensichtliche Kompetenzüberschreitungen mit der Anordnung der Nichtanwendung sanktionieren will, signalisiert das Bundesverfassungsgericht einen behutsamen Umgang mit der ihm obliegenden Kontrollkompetenz.

Auch die Identitätskontrolle folgt schlicht und einfach aus dem Grundgesetz. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG benennt die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, mit der die Grundsätze des Art. 1 und 20 GG für unabänderlich erklärt werden, als absolute Schranke der Integrationsermächtigung. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn es dort nicht ausdrücklich stünde, und galt daher auch schon für den bis zum Vertrag von Maastricht die verfassungsrechtliche Grundlage der deutschen Beteiligung an der allmählichen Schaffung eines vereinten Europas bildenden Art. 24 GG.

Wer selbst diese äußersten verfassungsrechtlichen Grenzmarkierungen nicht zu akzeptieren bereit ist, muss sich nicht nur nach seinem Verfassungs-, sondern auch und vor allem nach seinem Europaverständnis befragen lassen.

Man müsse, so fordern Europapolitiker mit Inbrunst, um ein guter Europäer zu sein, für Europa ohne jeden Vorbehalt sein. Vorbehaltlose Zustimmung pflegen indes nur diktatorische Regime einzufordern. Zu den Werten, auf die sich die Union nach ihrem Selbstverständnis gründet, gehören dagegen insbesondere Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Auf rechtsstaatlicher Einhegung des Integrationsprozesses zu bestehen ist daher nicht nur legitim, sondern auch europarechtskonform. Das demokratische Legitimationspotential der Nationen zu mobilisieren und der Europäischen Union zuzuführen, die einer hinreichenden demokratischen Legitimation mehr denn je bedarf, sie jedoch nicht in ausreichendem Maße aus sich selbst heraus generieren kann, ist verfassungsrechtlich geboten und europapolitisch ein Akt der Vernunft. Das Bundesverfassungsgericht hat recht: "Integration in eine freiheitliche Gemeinschaft verlangt weder eine der verfassungsrechtlichen Begrenzung und Kontrolle entzogene Unterwerfung noch den Verzicht auf die eigene Identität." Die Richter des Zweiten Senats sind wohl doch die besseren Europäer.

Professor Dr. Christian Hillgruber lehrt öffentliches Recht an der Universität Bonn.

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Von Timo Frasch

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