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Der Staat im Notstand

21.02.2003 ·  Ist Folter erlaubt? / Von Reinhard Müller

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FRANKFURT, 21. Februar. Darf der Rechtsstaat foltern, um ein vom Tode bedrohtes Kind zu retten? Es liegt nahe, diese Frage spontan zu bejahen. So äußerte der Vorsitzende des Richterbundes, Mackenroth, Verständnis für den stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Daschner, der dem mutmaßlichen Entführer und Mörder eines Jungen "Schmerzen" angedroht hatte. Es könne Situationen geben, so Mackenroth, "in denen die Anwendung von Gewalt zur Rettung höherwertiger Rechtsgüter erlaubt sein kann". Bundesjustizministerin Zypries fühlte sich bemüßigt klarzustellen, daß Folter oder deren Androhung nicht gesetzlich zugelassen werden dürften. Doch wenn ein "deutlich überwiegendes Rechtsgut" zu schützen sei, wäre die Tat nicht rechtswidrig und der Polizist freizusprechen. Der Deutsche Anwaltverein warnt vor einem Rückfall ins Mittelalter.

Tatsächlich gerät man in dieser Grundfrage schnell auf gefährliches Glatteis. Denn unter Folter kann von jedem ein beliebiges Geständnis erpreßt werden. Und die Gewaltanwendung wird sich nicht beschränken lassen, da es stets um Grenzfälle geht. Deshalb hat der Gesetzgeber eine klare Entscheidung getroffen: Die Strafprozeßordnung verbietet es, die Willensfreiheit des Beschuldigten zu beeinträchtigen. Ausdrücklich untersagt sind Mißhandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, die "Verabreichung von Mitteln", Quälerei, Täuschung und Hypnose. Auch die Drohung mit solchen unzulässigen Maßnahmen ist verboten. Ebenso übrigens das Versprechen eines "gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils". Zwang ist nur erlaubt, wenn das Strafverfahrensrecht dazu ermächtigt - etwa bei der Festnahme. Um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, sind die genannten Quälereien ausdrücklich auch dann verboten, wenn der Betroffene ihnen zustimmt. In keinem Fall dürfen solche erzwungenen Aussagen in einem Strafprozeß verwertet werden. Zudem ist Aussageerpressung ein Straftatbestand. Wer also als Amtsträger in einem Strafverfahren, zum Beispiel als Polizist, jemanden mißhandelt oder ihm Gewalt auch nur androht, "um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen", wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. In minder schweren Fällen drohen dem Täter mindestens sechs Monate Haft. Die verbotenen Vernehmungsmethoden sind Ausdruck des Schutzes der Menschenwürde, die am Anfang des Grundgesetzes steht. Auch durch internationale Menschenrechtsverträge ist Folter verboten.

Kein Verbot

langer Vernehmungen

Das schließt nicht aus, Beschuldigte intensiv zu vernehmen. Daß "Ermüdung" ein verbotenes Vernehmungsmittel ist, bedeutet kein Verbot langer Vernehmungen. So hat der Bundesgerichtshof etwa ein Dauerverhör von 24 Stunden für zulässig gehalten. Entscheidend ist, ob die Willensfreiheit durch Vernehmungen bis zur Erschöpfung beeinträchtigt wird. "Täuschungen" sind zwar verboten, doch wird "kriminalistische List" als erlaubt angesehen. Man darf dem Beschuldigten also nicht einreden, daß er - wie ein Zeuge - zur Aussage verpflichtet sei und die Wahrheit sagen müsse. Fangfragen sind aber erlaubt.

Im Fall des entführten Frankfurter Jungen Jakob von Metzler wird allerdings eingewandt, hier gehe es nicht um eine Vernehmung im Sinne einer Strafverfolgung, es sei auch keine Aussage erpreßt worden. Daschner sagt selbst, man sei nicht mehr in Beweisnot gewesen. Es sei nur noch um das Leben des Jungen gegangen. Nach den damaligen Erkenntnissen habe man keine Minute mehr zu verlieren gehabt. Vielmehr sei die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig geworden, um Leib und Leben des Entführungsopfers zu retten. Hier müßte zum Beispiel geprüft werden, ob sich tatsächlich die Mutter des mutmaßlichen Täters glaubhaft angeboten hatte, ihn zu einer Aussage zu überreden. Drohung mit Gewalt wäre aus dieser Sicht das letzte Mittel, um den mutmaßlichen Täter zum Reden zu bringen. Doch ist auch nach Polizeirecht Folter nicht erlaubt.

Gesetzliche

Ermächtigungsgrundlagen

Es ist deshalb noch nicht gesagt, daß sich der hohe Polizeibeamte strafbar gemacht hat. Sein Handeln könnte etwa gerechtfertigt sein, weil er sich in einer Notstandslage befand. Problematisch ist allerdings, ob sich der Staat und damit seine Amtsträger auf Notwehr und Notstandsrechte berufen können. Denn die dienen dem Bürger. Der Staat braucht gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen, um in Rechte einzelner einzugreifen. Doch hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß auch der Staat in einer außerordentlichen, unvorhergesehenen Lage und bei einer tatsächlichen Gefahr für höchste Rechtsgüter sich auf einen rechtfertigenden Notstand berufen kann. Es ging um eine - dem Straßprozeßrecht widersprechende - Kontaktsperre zwischen inhaftierten Terroristen und ihren Verteidigern. Dahinter steht der Gedanke, daß in Fällen einer unmittelbaren Gefährdung von Menschenleben unter Umständen sofort gehandelt werden muß. So heißt es gelegentlich, wenn man dem Rechtsstaat das Notwehrrecht im Extremfall versage, dann schütze man ihn nicht, sondern gebe ihn preis. Im Kontaktsperre-Fall ging es allerdings nicht um die Androhung von Gewalt.

Könnte sich Daschner, der sein Verhalten selbst aktenkundig gemacht hat, auf einen rechtfertigenden Notstand berufen, hätte er sich nicht strafbar gemacht. Das gilt im Ergebnis auch für den Fall, daß der stellvertretende Polizeipräsident davon überzeugt gewesen sein sollte, sein Handeln sei erlaubt. Daran kann man jedoch bei einem Beamten seiner Position und Ausbildung zweifeln.

Angesichts der zugespitzten Lage im Entführungsfall muß man das Verständnis, das nun von manchen öffentlich geäußert wird, wohl auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Polizeibeamten beziehen. Verständlich sind allerdings auch die Proteste gegen leichtfertige Rechtfertigungen. Denn wer die Androhung von Schmerzen gutheißt, gibt damit ein Signal, auch wenn er hervorhebt, das gelte nur für tragische Konfliktlagen wie diese. Wenn Folter absolut verboten sein soll, bleibt für Abwägungen kein Raum. Bei Entführungen und Geiselnahmen wird es ansonsten erst recht die Versuchung geben, mit Quälereien zu drohen, falls man eines mutmaßlichen Täters habhaft wird. Während der Schleyer-Entführung soll es im Krisenstab Überlegungen zu Repressalien gegen inhaftierte Terroristen gegeben haben. Sie wurden unter Berufung auf den Rechtsstaat verworfen.

Denn im Rechtsstaat heiligt der Zweck nicht die Mittel. Auf Grund eines Gesetzes kann in das Recht auf Leben eingegriffen werden. Der Staat darf sogar im Extremfall unter genau festgelegten Voraussetzungen töten, um andere Menschen zu retten. Doch die Menschenwürde ist unantastbar.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22.02.2003, Nr. 45 / Seite 3
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