21.07.2009 · Gerade wenn gegen einen Bundestagsabgeordneten ein Verfahren wegen des Verdachts des Besitzes von kinderpornographischem Material geführt wird, sollte sich die staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit korrekt verhalten. Oder gelten Politiker schlechthin als vogelfrei?
Von Reinhard MüllerRichter beklagen sich nicht selten darüber, dass ihre Urteile in den Medien verzerrt wiedergegeben würden. Die Justiz habe dagegen in einem laufenden Verfahren keine Möglichkeit, sich zu den Kampagnen von medial unterstützten Anwälten zu äußern. Daran ist etwas Wahres.
Umgekehrt möchte man lieber nicht Beschuldigter in einem Verfahren sein, wie es gerade gegen einen Bundestagsabgeordneten wegen des Verdachts des Besitzes von kinderpornographischem Material geführt wird. Die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ist mit „aktiv“ nur sehr zurückhaltend beschrieben.
Wurden früher einzelne Äußerungen des Beschuldigten - der als unschuldig zu gelten hat - öffentlich zurückgewiesen, lässt man nun in größtmöglicher Auflage verkünden, man wolle Anklage erheben. Dabei hatte weder der Parlamentarier dazu Stellung nehmen können, noch hatte der Bundestag den Weg für eine Anklageerhebung frei gemacht. Liegt das alles an dem unappetitlichen Delikt? Ist dies ein Fall von staatsanwaltschaftlichem Größenwahn? Oder gelten Politiker schlechthin als vogelfrei?
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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