19.04.2010 · Wer in Afghanistan im Rahmen des Kriegsrechts tötet, muss in Deutschland nicht den Staatsanwalt fürchten. Alles andere wäre tatsächlich ein Verbrechen - an den eigenen Soldaten. Doch das Urteil aus Karlsruhe wird unter Feuer geraten.
Von Reinhard MüllerDieser Teil der Heimatfront wackelt nicht. Während sich Regierung und Opposition immer noch bizarre Streitigkeiten über die Bezeichnung des Afghanistan-Krieges liefern, fällt die Bundesanwaltschaft eine Entscheidung, deren Bedeutung für jeden Soldaten am Hindukusch kaum zu überschätzen ist. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Luftangriffs bei Kundus kommt zu einer Zeit, da mancher in der politischen Führung vergessen zu haben scheint, warum er die Bundeswehr – reich an Mandaten, arm an Mitteln – nach Afghanistan geschickt hat: für die Sicherheit des Landes und damit für unsere eigene.
Dazu dürfen die deutschen Soldaten Taliban gezielt angreifen; der Tod von Zivilpersonen, auch das steht im Einklang mit dem Völkerrecht, ist unter Umständen hinzunehmen. Die Bundesanwaltschaft konnte keine Strafbarkeit des deutschen Obersten und seines Hauptfeldwebels erkennen – der Luftangriff auf die beiden entführten Tanklastzüge sei trotz ziviler Opfer zulässig gewesen. In der Tat war in der öffentlichen Debatte, in der Äußerungen von Taliban-Führern mehr Gewicht hatten als die von Stabsoffizieren der Bundeswehr, vor allem eins vergessen worden: Es kommt auf die Sicht des handelnden Soldaten im Einsatz an. Und hier gilt: Unabhängig von einem möglichen Verstoß gegen interne Regeln, hat Oberst Klein versucht, zivile Opfer zu vermeiden.
„Bis zu 142 getöteten Zivilisten“?
Klar ist, dass jetzt diese Karlsruher Entscheidung unter Feuer gerät. Ist nicht Generalbundesanwältin Harms politische Beamtin – und damit von der Regierung abhängig? Wer immer schon von „bis zu 142 getöteten Zivilisten“ sprach, der wird sich nicht davon abbringen lassen, dass die dürren Dokumente offenbar von höchstens etwa 50 Toten ausgehen.
Der frühere Verteidigungsminister Franz Josef Jung hat den Vorwurf der Vertuschung in der Kundus-Affäre „mit Nachdruck“ zurückgewiesen. Jung betonte vor dem Untersuchungsausschuss am Donnerstag, er habe es als seine Pflicht angesehen, sich nach dem tödlichen Bombardement vor Oberst Georg Klein und die Soldaten zu stellen.
Wer den gesamten Afghanistan-Einsatz für verbrecherisch hält, den wird nicht interessieren, dass die Bundesanwaltschaft nicht Gutachten nach politischer Weisung fertigt, sondern faktisch unabhängig arbeitet und sich auch wissenschaftlich beraten lässt.
Wichtig bleibt für alle Soldaten, die in diesem Krieg mehr denn je kämpfen und sterben: sie können den rücksichtslosen Gegner, der sich ihnen entgegenstellt, wirksam bekämpfen. Wer in Afghanistan im Rahmen des Kriegsrechts tötet, muss in Deutschland nicht den Staatsanwalt fürchten. Alles andere wäre tatsächlich ein Verbrechen – an den eigenen Soldaten.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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