22.03.2001 · Am Donnerstag urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über die Beschwerde des früheren DDR-Staatschefs Egon Krenz.
Von Stephan HütigZwischen 1949 und 1989 starben mindestens 250 Menschen an der innerdeutschen Grenze. Für vier Fälle machte der Bundesgerichtshof Egon Krenz, den ehemaligen Staats- und Parteichef der DDR, verantwortlich. Gegen die Verurteilung wegen Totschlags hat Krenz Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg erhoben. Dieser spricht am Donnerstag sein Urteil.
Streitpunkt Rückwirkungsverbot
Nach Ansicht von Krenz verstößt seine Verurteilung gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltene Rückwirkungsverbot. Danach kann niemand wegen einer Tat verurteilt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war. Krenz' Handeln sei in der DDR deshalb nicht strafbar gewesen, weil das Grenzgesetz den Schusswaffengebrauch bei „Republikflucht“ erlaubt habe, argumentierte sein Anwalt, Robert Unger, bei der mündlichen Verhandlung im November. Krenz sprach von „völkerrechtswidrigen Handlungen der Bundesrepublik Deutschland“.
Der frühere SED-Chef war 1997 vom Berliner Landgericht wegen Totschlags an vier DDR-Flüchtlingen zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Richter hatten ihm eine Mitverantwortung für die Toten an Mauer und Stacheldraht zur Last gelegt. Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil bestätigt. Krenz bestritt, „in Deutschland einen fairen Prozess“ gehabt zu haben und sprach von „Siegerjustiz“. Anschließend scheiterte der Nachfolger Erich Honeckers mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht und musste seine Haft am 13. Januar 2000 antreten.
Neben Krenz haben auch der frühere ehemalige DDR-Verteidigungsminister Heinz Kessler und sein Stellvertreter Fritz Streletz Beschwerde gegen ihre Verurteilungen beim EGMR erhoben. Keßler und Streletz waren 1994 vom Bundesgerichtshof zu siebeneinhalb und fünfeinhalb JahrenHaft verurteilt worden. Beide befinden sich seit längerer Zeit auf freiem Fuß.
Beklagter: Bundesrepublik Deutschland
Beklagter in Straßburg ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie wird durch das Bundesjustizministerium vertreten. Seitdem die Europarichter im November die Beschwerden einstimmig als „eindeutig nicht unbegründet“ angenommen hatten, reagieren die Berliner Juristen jedoch äußerst verhalten. Sowohl Christian Tomuschat, Rechtsbeistand der Bundesregierung in Straßburg, als auch der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung, Klaus Stoltenberg, waren vorab nicht zu einer Stellungnahme bereit.
Urteil nicht vorhersehbar
Sollte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Beschwerde stattgeben, wird das Verfahren gegen Krenz allerdings nicht zwingend wieder aufgerollt. „Das Urteil bewirkt aus eigener Kraft gar nichts“, stellt Stefan Kadelbach, Europarechtler in Münster, klar. Es habe allein feststellenden Charakter und sei „kein Wiederaufnahmegrund im Sinne der Strafprozessordnung“. Dennoch dürfte in diesem Fall zumindest das Strafmaß erheblich reduziert werden. Gleichwohl kündigte Krenz' Anwalt an, dass falls Krenz in Straßburg Erfolg habe, er umgehend die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Berliner Landgericht beantragen werde. Halten die Richter das Strafurteil nicht mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar, dürften die juristischen Grundlinien zur Bewertung des DDR-Unrechts allemal neu gezogen werden.
Wozu die neu besetzte Kammer unter Vorsitz ihres Präsidenten Luzius Wildhaber allerdings tendiert, ist unklar. „Man müsste Prophet sein, um zu wissen, wie der EGMR entscheidet“, so Kadelbach.