16.12.2008 · Der europäische Gerichtshof stufte die Nutzung des Zentralregisters in der Kriminalitätsbekämpfung als diskriminierend ein. Es sei den Staaten aber nicht verwehrt, Maßnahmen zu erlassen, die den nationalen Behörden die genaue Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen sollen.
Die zentrale Verarbeitung und Speicherung der Daten von Bürgern der Europäischen Union zu statistischen Zwecken oder zur Bekämpfung der Kriminalität im deutschen Ausländerzentralregister verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag entschieden. Die Entscheidung betrifft etwa drei Millionen EU-Ausländer in Deutschland.
Im Ausländerzentralregister beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden bestimmte personenbezogene Daten von Ausländern gesammelt, die sich länger als drei Monate im deutschen Hoheitsgebiet aufhalten. Es wird insbesondere zu statistischen Zwecken und bei der Erfüllung der den Sicherheits-, Polizei und Justizbehörden obliegenden Aufgaben genutzt. Ein Österreicher, der sich 1996 in Deutschland als selbständiger Versicherungsagent niedergelassen hatte, sah sich dadurch diskriminiert, insbesondere deshalb, weil es keine entsprechende Datenbank für deutsche Staatsangehörige gibt. Er beantragte die Löschung dieser Daten.
Eine Reihe von Informationen
Das Oberverwaltungsgericht Münster legte daraufhin dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor. Die Luxemburger Richter weisen daraufhin, dass das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschränkt werden darf. Dass ein Mitgliedstaat über einschlägige Informationen über Ausländer verfüge und ein Register zur Unterstützung der Ausländerbehörden nutze, sei somit „grundsätzlich legitim, sofern dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten Genüge getan wird.“
Doch sei ein solches System nur mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn es lediglich die Daten enthalte, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch die genannten Behörden erforderlich seien. Es sei den Staaten nicht verwehrt, Maßnahmen zu erlassen, die den nationalen Behörden die genaue Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen sollen. Diese Statistiken setzen voraus, dass die Staaten eine Reihe von Informationen erheben.
Umgehende Umsetzung
Die Ausübung dieser Befugnis mache allerdings die Erhebung und Speicherung von namentlich genannte Personen betreffenden Daten, wie sie im Ausländerregister vorgenommen würden, nicht erforderlich. Die Nutzung der Angaben zur Kriminalitätsbekämpfung wiederum diskriminiere EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten. Auch das verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Das Register enthalte nicht die personenbezogenen Daten der Deutschen. Demzufolge verstoße seine Nutzung zur Bekämpfung der Kriminalität gegen das Diskriminierungsverbot und damit gegen das Gemeinschaftsrecht.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Schaar begrüßte die Entscheidung und teilte mit, er erwarte von der Bundesregierung eine „umgehende Umsetzung“ der Vorgaben des Gerichtshofs. Die Daten der EU-Bürger müssen unverzüglich dahingehend geprüft werden, ob sie gespeichert bleiben dürfen. Sonst müssten sie anonymisiert werden. In jedem Fall müssten die Daten für unzulässige Verwendungen gesperrt werden.