23.09.2003 · Das Bundesverfassungsgericht verkündet am Mittwoch sein mit Spannung erwartetes Urteil im sogenannten Kopftuchstreit.
Das Bundesverfassungsgericht verkündet am Mittwoch sein mit Spannung erwartetes Urteil im sogenannten Kopftuchstreit. In dem seit Jahren andauernden Konflikt geht es um die Frage, ob die muslimische Lehrerin Fereshta Ludin in Baden-Württemberg mit einem Kopftuch unterrichten darf. Doch auch andere Musliminnen zogen in der Vergangenheit vor Gericht, um sich gegen berufliche Einschränkungen wegen des Tragens eines Kopftuches zu wehren. FAZ.NET gibt einen Überblick über die bekanntesten Fälle:
Fereshta Ludin
Die aus Afghanistan stammende Deutsche bemüht sich seit 1998 darum, in Baden-Württemberg mit einem Kopftuch zu unterrichten. Zuletzt lehnte dies im Juli 2002 das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Berlin ab und verwies wie zuvor das Land auf die für religiöse Ansichten geltende „strikte Neutralitätspflicht“ in Schulen. Das Gericht betonte zudem, daß die Schüler wegen ihrer eigenen Religionsfreiheit einen Anspruch darauf hätten, „nicht dem Einfluß einer fremden Religion, auch in Gestalt eines Symbols, ausgesetzt zu werden“.
Muslimische Lehrerin in Lüneburg
Vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg scheiterte im März 2002 eine andere muslimische Lehrerin, die mit einem Kopftuch an niedersächsischen Schulen unterrichten wollte. Das Gericht betonte ebenfalls, daß das Tragen eines Kopftuches im Dienst gegen die Pflichten der Lehrerin verstoße. Auch ihre zugesagte Zurückhaltung in Glaubensfragen sei kein Grund, ihr das Tragen des Kopftuches zu gestatten. In erster Instanz war die Lehrerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg zunächst erfolgreich gewesen. Das Gericht hatte dabei betont, daß niemand wegen seines Glaubens benachteiligt werden dürfe. Nach der Niederlage in zweiter Instanz legte die Lehrerin nach Angaben des niedersächsischen Kultusministeriums Revision vor dem BVerwG ein. Dort ruht das Verfahren, da erst die Verfassungsgerichtsentscheidung im Fall Ludin abgewartet werden soll.
Muslimische Verkäuferin
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied im vergangenen Oktober, daß einer muslimischen Verkäuferin aus einem Kaufhaus in Hessen nicht gekündigt werden darf, wenn sie während der Arbeit ein Kopftuch trägt. Das Gericht begründete dies mit dem Vorrang der vom Grundgesetz geschützten Religionsfreiheit. Der jungen Türkin war gekündigt worden, weil sie nach einer Baby-Pause nur noch mit einem Kopftuch weiterarbeiten wollte und der Besitzer deshalb einen Umsatzverlust bei seinem „ländlich-konservativen Kundenkreis“ befürchtete. Das BAG entschied dagegen, den Kaufhausbetreibern wäre es zuzumuten gewesen, die Frau zunächst wieder einzusetzen und abzuwarten, ob es wegen des Kopftuches tatsächlich zu Betriebsstörungen kommt.
Muslimische Kindergärtnerin
Die Stadt Bergkamen kündigte im vergangenen Jahr einer städtischen Kindergärtnerin, die ebenfalls nur noch mit Kopftuch weiterarbeiten wollte. Das Arbeitsgericht Dortmund hob die Kündigung jedoch auf, weil die junge Frau nicht wie eine Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe und deshalb keine „Repräsentantin“ der Stadt sei. Bedeutsam an diesem Urteil ist die Auslegung des Begriffs der „staatliche Neutralitätspflicht“. Das Gericht folgte darin dem ehemaligen Verfassungsrichter und Freiburger Staatsrechtler Wolfgang Böckenförde: Er hatte in einem Aufsatz eine übergreifende Neutralität gefordert, weil religiöse Inhalte aus Kindergärten - etwa wegen den christlichen Festen - nicht völlig zu verbannen seien. Deshalb sei allein durch das Tragen eines Kreuzes oder Kopftuchs die staatliche Neutralitätspflicht noch nicht verletzt. Im Gegenteil, durch die Pluralität könne die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes noch gefördert werden.