03.07.2007 · Rein militärisch kann der transnationale Terrorismus nicht wirksam bekämpft werden. Auf militärische Mittel kann man dabei aber nicht verzichten, denn der Staat muss handlungsfähig bleiben. Nun ist der Gesetzgeber gefordert. Ein Kommentar von Reinhard Müller.
Von Reinhard MüllerRein militärisch kann der transnationale Terrorismus nicht wirksam bekämpft werden. Erforderlich ist eine Gesamtstrategie aus Aufklärung, Integration und Strafverfolgung. Auf militärische Mittel kann dabei aber nicht verzichtet werden. Zum einen, um die Infrastruktur des Terrors zu beseitigen und die Sicherheit in jenen fragilen Gebilden zu gewährleisten, in denen der Terrorismus gedeiht - auch wenn Afghanistan zur Zeit wenig Anlass zur Hoffnung gibt. Zum anderen können Terrorgruppen zu kriegsähnlichen Mitteln greifen. Der Anschlag vom 11. September 2001 gegen Amerika kam einem bewaffneten Angriff durch einen anderen Staat gleich; der UN-Sicherheitsrat ermächtigte die Staatengemeinschaft, ihrerseits zu den Waffen zu greifen.
Das ist der Hintergrund der innenpolitischen Debatte über den Einsatz der Bundeswehr. Die These der Kanzlerin, die alte Trennung von innerer und äußerer Sicherheit sei „von gestern“, vertreten Innenminister Schäuble und andere Unionspolitiker schon lange. Doch aus guten Gründen ist der Einsatz der Bundeswehr im Inneren streng begrenzt; Frau Merkel selbst hat sich noch vor kurzem gegen eine Übernahme klassischer Polizeiaufgaben durch die Bundeswehr ausgesprochen.
Der Staat muss handlungsfähig bleiben
Als 1968 die Große Koalition eine Lücke im Grundgesetz erkannte, hatte sie immerhin einen Staatsnotstand im Blick - und legte fest, dass der Bund Streitkräfte zunächst „zur Verteidigung“ aufstellt. Doch stellt sich spätestens seit dem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz die Frage nach einer Lücke neu: Die Amtshilfevorschrift des Grundgesetzes muss ergänzt werden; darüber ist sich die große Koalition offenbar weitgehend einig.
Gewiss darf der Ausnahmezustand nicht zur Regel werden, doch der Staat muss handlungsfähig bleiben. Auch das Karlsruher Urteil setzt ihm allenfalls Regelungsgrenzen: Es sei „schlechterdings unvorstellbar“, aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen in einem entführten Flugzeug vorsätzlich zu töten. Ein Handeln der Exekutive im Extremfall wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Zudem hat das Verfassungsgericht offengelassen, inwiefern es bei Angriffen, „die auf die Beseitigung des Gemeinwesens gerichtet sind“, eine „solidarische Einstandspflicht“ des Einzelnen gibt. Jetzt ist der Gesetzgeber am Zuge - aber jeden Notfall kann er nicht regeln.
Schamlos ist der Populismus, der hier betrieben wird
Jennifer Pahlke (JenPahlke)
- 02.07.2007, 23:27 Uhr
Principiis obsta!
Emanuel Roth (E.Roth)
- 02.07.2007, 23:43 Uhr
Staat und Handlung
Stefan Sedlaczek (sedlaczek1)
- 03.07.2007, 00:55 Uhr
Was ist schon das Grundgesetz...
Jürgen Lensing (t_klei03)
- 03.07.2007, 01:26 Uhr
@Pahlke - erst einmal Nachdenken, dann Schreiben
Sven Hauser (Hauser3)
- 03.07.2007, 02:39 Uhr
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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