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Bundesverfassungsgericht NPD-Demonstration am 8.Mai in Berlin bleibt verboten

06.05.2005 ·  Die am Sonntag in Berlin geplante NPD-Demonstration zum Holocaust-Mahnmal und zum Brandenburger Tor bleibt verboten. Karlsruhe wies am Freitag einen Eilantrag der Rechtsextremen zurück. Dagegen dürfen Neonazis in München eine „Mahnwache“ auf dem Marienplatz veranstalten.

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Das Bundesverfassungsgericht hat am Freitag einen Eilantrag der NPD-Jugendorganisation abgelehnt. Die „Jungen Nationaldemokraten“ wollten am 8. Mai in Berlin unter dem Motto „60 Jahre Befreiungslüge - Schluß mit dem Schuldkult!“ demonstrieren.

Schon das Berliner Oberverwaltungsgericht hatte den geplanten Aufzug der NPD-Jugendorganisation untersagt. Wie schon das Verwaltungsgericht verboten es die Richter den „Jungen Nationaldemokraten“, am Holocaust-Mahnmal vorbeizumarschieren und die Versammlung am Brandenburger Tor zu beenden.

„Grobe Verharmlosung des Nationalsozialismus“

Das habe seinen Grund im kürzlich geänderten Versammlungsgesetz. Selbst wenn der Aufzug am Mahnmal schweigend und mit eingerollten Fahnen vorbeigeführt werde, werde die Würde der NS-Opfer beeinträchtigt. Das ergebe sich schon aus dem Veranstaltungsmotto. Der Begriff der „Befreiungslüge“ enthalte eine „grobe Verharmlosung des Nationalsozialismus und dessen Folgen für das europäische Judentum“. Zudem sei der Aufruf „Schluß mit dem Schuldkult“ mit dem Zweck des Holocaust-Mahnmals derart unvereinbar, daß er an diesem Ort, zumal am 8. Mai, die Würde der Opfer beeinträchtigen müsse.

Dürfe der Aufzug nicht am Mahnmal vorbeiführen, so schließe das dessen Fortführung bis zum Brandenburger Tor „schon nach dem eigenen Vorbringen der Jungen Nationaldemokraten“ aus. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts kollidierte die Versammlung der Jungen Nationaldemokraten zudem mit dem für den gleichen Zeitraum geplanten „Tag der Demokratie“. Das führe, so die Berliner Richter, „aufgrund der offenkundig gegenläufigen Zielsetzungen der Veranstaltungen“ zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit „in Form gewalttätiger Auseinandersetzungen“. Die NPD-Jugendorganisation hatte ihre Versammlung früher angemeldet. Vorrang habe sie deshalb nicht, entschied das Oberverwaltungsgericht.

Schily: Verschäftes Versammlungsverbot hat sich bewährt

Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begrüßt. „Damit ist klar, daß Neonazis nicht das Andenken an die ermordeten Juden schänden dürfen, indem sie Parolen am Holocaust-Denkmal brüllen“, sagte der SPD- Politiker am Freitag. Die Verschärfung des Versammlungsgesetzes habe sich bewährt.

Berlins Innensenator Ehrhart Körting (SPD) kommentierte die Entscheidung mit den Worten: „Damit hat die wehrhafte Demokratie bewiesen, daß unser Versammlungsrecht Grenzen hat, die nicht überschritten werden können.“ Die berlinweite Bewegung gegen die Provokation der Rechtsextremisten habe damit schon vor dem 8. Mai gewonnen.

Auch die Bundesvorsitzende der Grünen, Claudia Roth, begrüßte die Entscheidung, nannte die NPD-Demonstration aber dennoch eine Provokation: „Der Tag der Befreiung sollte umgemünzt werden in einen Tag, an dem man die Rückkehr zur faschistischen Diktatur propagiert“, sagte sie dem Tagesspiegel“. Sie forderte alle Demokraten dazu auf, rund um das Brandenburger Tor friedlich zu demonstrieren und „ein Zeichen für Demokratie und Freiheit“ zu setzen.

Münchner Neonazis dürfen auf Marienplatz demonstrieren

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof genehmigte am Freitag unterdessen per Eilbeschluß eine Mahnwache von Münchner Neonazis am 8. Mai auf dem Marienplatz. Die Versammlung steht unter dem Motto „Tag der Ehre, nicht der Befreiung“.

Das Gericht erklärte, das im Grundgesetz verankerte Recht der Versammlungsfreiheit müsse den Vorrang bekommen. Auch wenn die Veranstaltung provozierend sei, sei keine besonders schwere Verletzung der öffentlichen Ordnung zu erwarten.

Anders als etwa eine KZ-Gedenkstätte sei der Münchner Marienplatz ein allgemeiner Veranstaltungsort ohne herausragende Bedeutung im Zusammenhang mit dem NS-Unrecht oder dem Krieg, so daß eine entsprechende Beschränkung nicht zu rechtfertigen wäre.

AZ: 1 BvR 961/05

Quelle: FAZ.NET mit Material von Mü. und Reuters/AP
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