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Bundesverfassungsgericht Karlsruhe rügt Familienrichter

29.12.2004 ·  Die Klage eines Vaters, der seinen nicht-ehelich geborenen Sohn besuchen möchte, zieht weite Kreise. Zwischen Straßburg, Karlsruhe und Naumburg wandern juristische Signale.

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Das Bundesverfassungsgericht hat ungewöhnlich deutliche Kritik an Familienrichtern des Oberlandesgerichts Naumburg geübt, weil sie in einem Rechtsstreit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht beachtet hatten. Mit einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluß gaben die Verfassungsrichter der Beschwerde des türkischen Vaters eines nicht-ehelich geborenen Sohnes statt, der sich vor dem EGMR ein Umgangsrecht mit dem Kind erstritten hatte.

Dieses war von der Mutter am Tag nach der Geburt zur Adoption freigegeben worden und lebt seither bei seinen Pflegeeltern. Die Naumburger Richter verweigerten dem in Sachsen lebenden Vater den Umgang, weil sie anderenfalls „das Kindeswohl gefährdet“ sahen.

Die Menschenrechtsrichter in Straßburg verlangten dagegen, daß die „familiären Beziehungen“ mit dem leiblichen Kind aufrechterhalten werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht hob daraufhin bereits im Oktober eine ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Nach weiteren Streitrunden, in die auch das Amtsgericht Wittenberg einbezogen war, verweigerte das Oberlandesgericht dem Vater jedoch abermals Kontakte mit seinem Sohn.

„Sachfremde Erwägungen“

Das Verfassungsgericht bezeichnete nun in einer einstweiligen Anordnung dieses Vorgehen als willkürlich und unterstellte den Naumburger Richtern „sachfremde Erwägungen“. Sie hätten nämlich die Umgangsregelung des Amtsgerichts gar nicht überprüfen dürfen, befand eine dreiköpfige Kammer des Ersten Senats unter Vorsitz von Gerichtspräsident Papier.

Ersichtlich hätten sie abermals die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht einmal ansatzweise beachtet und sich mit den Erwägungen des EGMR nicht hinreichend befaßt (Az.: 1 BvR 2790/04). Der Vater darf nun den fünf Jahre alten Jungen zwei Stunden pro Woche in Anwesenheit einer geschulten Begleitperson des Jugendamtes treffen.

Versuch den Einfluß des EGMR zurückzudrängen

Die Entscheidung gewinnt an Bedeutung vor dem Hintergrund, daß der Karlsruher Beschluß vom Oktober vielfach als Versuch gewertet wurde, den Einfluß des EGMR zurückzudrängen. Denn das Verfassungsgericht hatte darin erklärt, Deutschland habe „nicht auf die in dem letzten Wort der deutschen Verfassung liegende Souveränität“ verzichtet; „ausnahmsweise“ dürfe es Völkervertragsrecht nicht beachten.

Dies war auch als Reaktion auf das umstrittene „Caroline-Urteil“ des EGMR gedeutet worden, mit dem Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Presserecht aufgehoben worden waren.

„Aber dabei wurde vor lauter Aufgeregtheit übersehen, daß auch darin schon Völkerrechtsfreundliches enthalten war“, sagte der Verfassungs- und Völkerrechtler Hans-Joachim Cremer von der Universität Mannheim dieser Zeitung. „Der neue Beschluß kehrt diese Seite hervor.“ Er sei auch ein positives Signal gegenüber Straßburg.

Quelle: jja., Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.12.2004, Nr. 305 / Seite 4
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