10.11.2011 · Die Fünf-Prozent-Klausel ist eine sgensreiche Erfindung. Karlsruhe weiß das - und stellt sie in Frage. Warum?
Von Georg Paul HeftyGleiches gleich und Ungleiches ungleich zu richten ist die Maxime jeder Rechtsprechung. Die Unabhängigkeit, ja Machtvollkommenheit besteht für den Richter, für das Gericht, zumal für das oberste Gericht, darin, darüber frei entscheiden zu dürfen, was sie als gleich und was sie als ungleich erachten. Verwechselt aber einmal ein Richter oder ein Gericht die Kategorien und erklärt Gleiches zu Ungleichem, dann gibt es dagegen in den unteren Instanzen aus gutem Grund das Heilmittel der Revision.
Unterläuft derlei jedoch einer höchsten Instanz, dann hat das Fehlurteil zwar auf unabsehbare Zeit Bestand, das Gericht setzt aber seine Autorität nachhaltig aufs Spiel. In diese Gefahr hat sich das Bundesverfassungsgericht begeben, indem es das Europäische Parlament anders behandelte und anders bewertete als den Bundestag. Es hob die Fünf-Prozent-Hürde bei der Wahl des Europäischen Parlaments auf - und setzte damit den Bundestag dem Wagnis aus, dass auch er nicht mehr lange von der Fünf-Prozent-Klausel davor geschützt wird, in seiner Mehrheitsbildung zu zerfasern.
Die Festsetzung von Mindeststimmenzahlen, die für den Einzug in ein Parlament nötig sind, ist eine segensreiche Erfindung des demokratischen Wahlrechts. Sie wirkt zweifach heilsam. Sie verhindert, dass Parteien oder Wählervereinigungen, die nur wenige Anhänger haben, zum Sand im Parlamentsgetriebe werden, und sie spornt Kleinstparteien zum Ausbau ihrer Anziehungskraft und zum Bemühen um mehr Wählerstimmen an. Gruppierungen und Parteigründer, die sich mit einer kleinen - gleich ob extremistischen oder schläfrigen - Gefolgschaft weitgehend selbst genügen, haben nur dank der mathematischen Mindestanforderung keine Chance, sich eine Wahlperiode lang als bestallte Volksvertreter aufzuführen.
Wie richtig dieser Grundgedanke ist, mag man an den Ergebnissen der letzten Bundestagswahl ablesen. Neben den sechs erfolgreichen Parteien wären beim Wegfall der Hürde jetzt auch die "Piraten" (die kaum ein Drittel der Stimmen für die CSU erreichten), die NPD, die Republikaner, die Tierschutzpartei, die ÖDP, die Familienpartei und möglicherweise auch noch die Rentnerpartei im Bundestag. Bei mehr als einem Dutzend sonstiger Parteien reichte die Stimmenzahl selbst ohne Fünf-Prozent-Klausel gerechnet nicht einmal für ein einziges Mandat.
Auf die letztlich gescheiterten Parteien würden ohne die Hürde rund vierzig Bundestagssitze entfallen. Es ist leicht vorzustellen, dass ein solch buntes Parlament nicht nur die Koalitions- und Regierungsbildung, sondern jede einzelne Entscheidungsfindung erschweren und verzögern würde. Denn gerade Kleinparteien mit wenigen Abgeordneten müssen darauf erpicht sein, durch ständige Widerrede aufzufallen. Dies verzerrt aber nicht nur den öffentlichen Eindruck, den die Mehrheit erweckt, sondern auch die Wichtigkeit der Opposition. Argumente, bei denen es nicht um Sinnhaftigkeit, sondern um Auffälligkeit geht, wären auch kein Beitrag zur politischen Aufklärung der Wählerschaft.
Völlig unter die Räder kämen bei einem so schrankenlos zusammengesetzten Parlament die Geschäftsordnung, die Organisationsgewalt der Fraktionen (dürften die rechnerisch möglichen beiden Abgeordneten der Tierschutzpartei keine Fraktion mit Vorsitzendem und Parlamentarischem Geschäftsführer bilden?) und nicht zuletzt die repräsentative Kraft sowie die Handhabbarkeit der Ausschüsse. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Fünf-Prozent-Klausel für den Bundestag nie in Frage gestellt.
Umso widersinniger war es, die Streichung hinsichtlich des Europäischen Parlaments zu verfügen. Da hat sich das Verfassungsgericht verrannt. Es hat in langen Ausführungen der europäischen Volksvertretung die Aufgabe abgesprochen, mit Mehrheitsfindungen Handlungs- und eines Tages auch Regierungsfähigkeit herzustellen. Dies kann jedoch weder das Europäische Parlament auf sich sitzen lassen, noch kann der Bundestag dies reaktionslos hinnehmen. Das deutsche Parlament wird ein neues Wahlgesetz für das Europäische Parlament beschließen müssen, das dessen Funktionsfähigkeit wahrt. Dies wird Deutschland auch schon aus Achtung vor den anderen EU-Mitgliedern tun müssen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich offenbar dazu hinreißen lassen, die von der Bundeskanzlerin vorausgesagte Europäisierung Europas in einer Einzelheit zu hintertreiben. Von einer parteipolitischen Atomisierung des Europäischen Parlaments erhoffen sich die deutschen Verfassungsrichter mehrheitlich augenscheinlich eine Verlangsamung der europäischen Integration - und damit ein Hinauszögern des Zeitpunkts, an dem das Bundesverfassungsgericht nach Bekundung seines Präsidenten Voßkuhle feststellen müsste, dass weitere Integrationsschritte mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren seien.
Die jüngsten drei Urteile aus Karlsruhe haben eine Auffälligkeit gemeinsam: Sie verengen die innerbetrieblichen Handlungsräume des parlamentarischen Regierungssystems in europäischen Belangen. Es ist, als würde sich das Bundesverfassungsgericht mit Nadelstichen gegen eine Entwicklung zur Wehr setzen wollen, an deren Ende ihm selbst die Zweitrangigkeit droht.
Georg Paul Hefty Jahrgang 1947, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“.
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