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HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Bundestagsauflösung Wieder aktuell

08.06.2005 ·  Schon im Dezember 1982 erörterten führende Juristen das Für und Wider einer Auflösung des Bundestags nach vorangegangener Vertrauensfrage. Sie taten dies so gründlich, daß die Mitschrift gerade jetzt als unentbehrlich gilt.

Von Georg Paul Hefty
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"Wenn zwei Verfassungsjuristen zufällig einmal derselben Meinung sind, ist mindestens einer von ihnen kein Jurist." Mit diesem Zitat des promovierten Juristen Kurt Tucholsky hat der Verfassungsrechtler Isensee am 9. Dezember 1982 in einer Veranstaltung der Deutschen Vereinigung für Parlamentsfragen im Bonner Bundeshaus seine Stellungnahme zur Herbeiführung von Neuwahlen auf dem Weg einer "verlorenen" Vertrauensabstimmung eingeleitet. Es war der Tag, an dem sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP auf das Verfahren festgelegt hatten, mit dem sie letztlich zu einem Sieg Bundeskanzler Kohls in einer vorgezogenen Bundestagswahl kommen wollten.

An jenem Abend erörterten führende Juristen aus dem Bundestag und von Hochschulen das Für und Wider einer Bundestagsauflösung nach vorangegangener Vertrauensfrage in einer Art und Weise, daß die damalige 55 Seiten lange Mitschrift heute in Berlin von Hand zu Hand gereicht wird, wenn sich Abgeordnete und andere Entscheidungsträger auf den notwendigen Kenntnisstand bringen wollen.

Keine Rücksicht auf den Bundespräsidenten

1982 hatten die neuen Koalitionspartner vereinbart, daß der von ihnen auf dem Wege des konstruktiven Mißtrauensvotums (das heißt: Wahl eines neuen Kanzlers zur Ablösung des nicht freiwillig zurücktretenden Amtsinhabers) gewählte Bundeskanzler Kohl binnen eines halben Jahres auf dem Wege einer absichtlich zu verlierenden Vertrauensabstimmung eine vorgezogene Bundestagswahl herbeiführen werde. In der Koalitionsvereinbarung wurde auf die grundgesetzlichen Rechte des Bundespräsidenten, der in einem solchen Fall den Bundestag auflösen "kann", aber nicht muß, keine Rücksicht genommen.

Auch der SPD-Vorsitzende Müntefering hat in seiner Aussage vom 22. Mai dieses Jahres, wenige Minuten nach Beendigung der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen, keine Rücksicht auf die Entscheidungsfreiheit des Bundespräsidenten genommen. "Der Bundeskanzler und ich haben uns vorgenommen, morgen früh im Präsidium und am Dienstag im Parteivorstand vorzuschlagen, daß wir in diesem Herbst Bundestagswahlen anstreben. Wir wollen das strukturelle Patt zwischen Bundestag und Bundesrat vom Wähler entscheiden lassen. Wir suchen die Entscheidung. Es ist Zeit, daß in Deutschland die Verhältnisse geklärt werden. Die Menschen sollen sagen, von wem sie regiert werden wollen." Die politischen Willensbekundungen von 1982 und 2005 sind durchaus vergleichbar. In beiden Fällen hatten die Parteivorsitzenden die Federführung an sich gezogen und die Entscheidung von anderen Gremien und Organen abhängig gemacht als vom Bundespräsidenten. Dies haben die Verfassungsrechtler 1982 anerkannt, auch wenn einige Zustimmung dazu und andere Bedauern darüber bekundeten.

Sind Köhlers Erwartungen richtig?

Das führt zu der Frage, wann der Bundespräsident mit der Angelegenheit überhaupt befaßt werden soll. Ist es richtig, wie es Bundespräsident Köhler offenbar tat, vom Kanzler zu erwarten, als erster über einschlägige Pläne in Kenntnis gesetzt zu werden. Dies würde in all den Fällen, in denen der Kanzler nicht nur über eine sichtbare Mehrheit verfügt, sondern auch noch als Spitzenkandidat seiner Partei in die Wahl gehen will, voraussetzen, daß er dem Bundespräsidenten sagt: "Ich will so tun, als hätte ich keine Mehrheit mehr, und die Vertrauensfrage stellen in der Hoffnung, daß mir nicht allzu viele Abgeordnete ihr Vertrauen bekunden." Kann der Bundespräsident, so in Kenntnis gesetzt, den getürkten Charakter der Abstimmung außer acht lassen, wenn er seinem Prüfungsauftrag Genüge tut? Vom damaligen Bundeskanzler Kohl ist bekannt, daß er Bundespräsident Carstens offiziell die Auflösung des Bundestages erst vorschlug, als die Vertrauensabstimmung stattgefunden hatte.

Unter den Verfassungsrechtlern war schon 1982 umstritten, welche formalen und materiellen Prüfungsrechte und -pflichten der Bundespräsident in solchen Fällen hat. Darf er Motivforschung betreiben oder nicht, und muß er die erkannten Motive auch anerkennen? "Wenn das aber so wäre, und er wäre praktisch nicht berechtigt, dann noch den Bundestag zum Weitermachen zu zwingen, dann hätten wir das englische Modell bejaht, bei dem eben der Premierminister mit der ihn tragenden Mehrheit in der Lage ist, einen genehmen Wahltermin anzusteuern.

Die Kann-Bestimmung des Artikels 68

Dem ist nicht so; das zeigt die Kann-Bestimmung des Artikels 68 des Grundgesetzes", argumentierte 1982 der Hauptreferent Wolfgang Zeh, der zuvor in der Verfassungsreformkommission mitgearbeitet hatte und heute der Direktor beim Bundestag ist. Trotzdem kommt die sozusagen allerletzte Verantwortung für die Auflösung des Bundestages wiederum auf den Verlierer der Vertrauensabstimmung zu, auf den Bundeskanzler. "Die Auflösungsverfügung des Bundespräsidenten bedarf der Gegenzeichnung; nicht die im Falle des Artikels 63 des Grundgesetzes, wenn die Auflösung nach einem Rücktritt des Kanzlers erfolgt. Aber die Auflösungsverfügung des Präsidenten nach Artikel 68 (Vertrauensfrage) muß vom Kanzler gegengezeichnet werden. Das unterstreicht ein weiteres Mal, daß die letzte Verantwortung vom Kanzler getragen werden muß", sagte Zeh damals.

Unterschiedlich kann auch die Frage beantwortet werden, ob Abstimmungen, die kurz vor der Vertrauensfrage stattgefunden haben, als Maßstab für die Richtigkeit einer verlorenen Vertrauensabstimmung herangezogen werden können. Verschiedene Diskutanten waren der Auffassung, nicht einmal ein eben beschlossener Bundeshaushalt beweise, daß der Kanzler eigentlich eine Mehrheit habe.

Doch könnte es sein, daß jetzt der Fraktionsvorsitzende Müntefering die Abstimmung über wichtige Gesetze zu verhindern wissen wird, um den Worten des Bundeskanzlers gegenüber dem Bundespräsidenten Nachdruck zu verleihen, daß er in seinem Regierungshandeln eingeschränkt sei.

Dann kann der Kanzler sich auf den Kopf stellen

Eindeutiger wäre die Lage eines neugewählten Bundeskanzlers, der sich nicht mit dem Rest der ordentlichen Legislaturperiode zufriedengäbe, sondern sofort die Auflösung des Bundestages anstrebte. Ein Wahlakt, gleich ob als reguläre Wahl nach dem Rücktritt des Bundeskanzlers oder als konstruktives Mißtrauensvotum, schließt bis auf weiteres die trickreiche Vertrauensabstimmung und den anschließenden Vorschlag an den Bundespräsidenten aus, doch den Bundestag aufzulösen. "Hier kurz hinterher das Gegenteil vorgeführt zu bekommen würde den Präsidenten ganz bestimmt überlasten", urteilte 1982 Zeh. Der CDU-Rechtspolitiker Benno Erhard wies damals darauf hin: "Wenn der Bundespräsident die Frist der 21 Tage verstreichen läßt, dann kann der Kanzler sich auf den Kopf stellen und mit den Beinen strampeln; das nützt ihm nichts, dann kann er auch nichts gegenzeichnen; dann ist der Bundestag endgültig nicht aufgelöst." Erhard gab sich sicher, daß der Bundespräsident auch den zweiten Teil der einschlägigen Vorschrift beachten und prüfen werde, ob nicht eine andere Person die Aussicht auf eine Kanzlermehrheit innerhalb der 21 Tage haben werde. "Deswegen wird der Bundespräsident auch wahrscheinlich diese Frist ziemlich ausschöpfen."

Verfährt Bundespräsident Köhler nach dieser Vorhersage, dann werden die ersten Wochen des Wahlkampfes von Zerrissenheit gekennzeichnet sein. Auch für das Staatsoberhaupt wird es nicht leicht werden, angesichts der Plakatierungen und Wahlkampfveranstaltungen unbeeinflußt zu prüfen, ob nicht doch die Fortsetzung der Wahlperiode der richtigere Weg wäre.

Quelle: F.A.Z., 09.06.2005, Nr. 131 / Seite 12
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Jahrgang 1947, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“.

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