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Bundestag Kein freies Auflösungsrecht

23.05.2005 ·  Der Bundestag darf sich nicht selbst auflösen - eine Lehre aus Weimar. Der Kanzler darf das Mißtrauensvotum auch nicht dazu nutzen, eine Wahl zu einem ihm genehmen Zeitpunkt herbeizuführen: Die vefassungsrechtlichen Grenzen von Schröders Plan.

Von Reinhard Müller
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Ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments kennt das Grundgesetz nicht. Das hat historische Gründe: Die Landtagsauflösungen im preußischen Verfassungskonflikt und vor allem die Auflösungen des Reichstags in der Weimarer Zeit führten zum „konstruktiven Mißtrauensvotum“.

Nach dem Grundgesetz kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen, wenn ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages findet. Schon in der bisherigen Verfassungspraxis der Bundesrepublik ist es als Mittel zur Herbeiführung vorzeitiger Neuwahlen genutzt worden.

Ein freies Auflösungsrecht gibt es jedoch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat Grenzen gezogen, als es über das Zustandekommen der vorzeitigen Wahl 1983 zu entscheiden hatte. Zugleich hat es deutlich gemacht, daß auch die verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit der Vertrauensfrage ihre Grenzen hat.

Auflösung des Bundestages 1982

Anlaß der Karlsruher Prüfung war die Auflösung des Bundestages 1982: Bundeskanzler Helmut Schmidt, der von einer SPD/FDP-Koalition getragen wurde, hatte die FDP aufgefordert, ihre vier Minister aus der Regierung zurückzuziehen. Die FDP nahm Koalitionsverhandlungen mit der Union auf.

Die Fraktionen von CDU/CSU und FDP brachten am 28. September einen Mißtrauensantrag gegen Schmidt ein. Sie beantragten, den Oppositionsführer Helmut Kohl zum Bundeskanzler zu wählen, was auch geschah. Der neue Bundeskanzler Kohl stellte am 13. Dezember die Vertrauensfrage. Die Koalition enthielt sich der Stimme.

Bundespräsident Carstens löste schließlich antragsgemäß den Bundestag auf und setzte Neuwahlen an. Er hielt die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für gegeben, stellt jedoch zugleich klar, daß er den Bundestag nicht auflösen würde, wenn sich eine Parlamentsmehrheit auf diese Weise Vorteile gegenüber einer Minderheit verschaffen würde.

Keine „Prämie auf den legalen Machtbesitz“

Die Karlsruher Richter entschieden mit Blick auf den Machtwechsel 1982/83, daß den beteiligten Verfassungsorganen ein großer Ermessenspielraum zustehe. Der Bundeskanzler verletze die Verfassung nicht, wenn er die Motivation habe, auf diese Weise zu Neuwahlen zu kommen. Doch hat das Bundesverfassungsgericht zugleich klargestellt, daß ein Kanzler und seine Parlamentsmehrheit das Instrument der Vertrauensfrage dazu mißbrauche, den Bundestag zu einem beliebigen Zeitpunkt aufzulösen, wenn es seinen Interessen entgegenkomme.

Er darf sich keine „Prämie auf den legalen Machtbesitz“ sichern. Eine Auflösung des Bundestages setze „eine politische Lage der Instabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag voraus“. Es sei erforderlich, daß der Kanzler der „stetigen parlamentarischen Unterstützung durch die Mehrheit des Bundestages nicht sicher sein kann.“

Keine Rechtfertigung durch „besondere Schwierigkeiten“

Der Bundeskanzler soll Neuwahlen auf diesem Wege nur anstrengen dürfen, „wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren.“ Diese Kräfteverhältnisse müssen seine Handlungsfähigkeit nach der Kalrsruher Entscheidung so beeinträchtigen oder „lähmen“, daß er „eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag.“

Stehe eine ausreichende Mehrheit im Bundestag dagegen außer Zweifel, so gestattet es das Grundgesetz dem Kanzler nicht, „sich zum geeignet scheinden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen.“ „Besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgabe“ rechtfertigen nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht die Auflösung des Parlaments.

Einschätzung des Kanzlers beachten

Ob eine solche Lage vorliegt, hat zunächst der Bundeskanzler zu prüfen. Der Bundespräsident hat demnach diese Einschätzung des Kanzlers zu beachten, es sei denn eine andere, dem widersprechende Beurteilung ist dessen Einschätzungn „eindeutig vorzuziehen“. Der Ermessenspieraum des Präsidenten wird nicht dadurch eingeschränkt, daß etwa alle Bundestagsparteien Neuwahlen wollen. Das kann aber ein Indiz dafür sein, daß eine Auflösung im verfassungsrechtlich vorgesehenen Sinn gerechtfertigt ist.

Das Bundesverfassungsgericht kann - wie stets - nicht von sich aus tätig werden. Allerdings kann jeder Bundestagsabgeordnete im Wege eines Organstreitverfahrens Karlsruhe anrufen. Denn eine Verkürzung der Wahlperiode betrifft ihn in seinem Status als Parlamentarier.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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