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Bundessozialgericht Praxisgebühr verstößt nicht gegen Grundgesetz

25.06.2009 ·  Millionen gesetzlich Versicherte müssen bei ihrem Gang zum Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten pro Quartal weiter jeweils zehn Euro zahlen. Die Praxisgebühr verstößt nicht gegen das Grundgesetz, hat das Bundessozialgericht entschieden.

Von Melanie Amann
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Die Praxisgebühr, die alle gesetzlich Krankenversicherten einmal im Quartal beim Arztbesuch entrichten müssen, ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag entschieden. Das „Eintrittsgeld von 10 Euro“ für Arztpraxen, wie der Kläger es nannte, verletze ihn weder in seinem Grundrecht auf Eigentum, noch auf Gleichbehandlung, entschieden die Richter.

Der Kläger Erwin Fink hatte 30 Euro von seiner Versicherung BKK futur zurückgefordert. Er fühlte sich zu Unrecht benachteiligt gegenüber Kunden der Privaten Krankenversicherung (PKV), die keine Gebühr entrichten müssen. Auch kritisierte er, dass gesündere gesetzlich Versicherte, die nicht einmal im Quartal zum Arzt gehen müssten, die Gebühr nicht bezahlen müssten.

Mit Blick auf frühere höchstrichterliche Urteile stellten die Richter klar, dass die Leistungen der Krankenkassen durchaus von finanzwirtschaftlichen Erwägungen bestimmt sein dürfen. Auch über den normalen Versicherungsbeitrag hinaus dürfe der Gesetzgeber die Versicherten belasten, um ihr Kostenbewusstsein zu stärken und die Kassen zu entlasten. Er wundere sich, dass die Praxisgebühr so viele Emtionen ausgelöst habe, sagte Ulrich Hambüchen, der Vorsitzende des 3. Senats, schließlich kenne das Krankenversicherungsrecht schon viele Zuzahlungen, zum Beispiel für Arzneimittel, die deutlich höher ausfielen.

Die Praxisgebühr, die zum 1. Januar 2004 eingeführt wurde, wird ganz von den Arbeitnehmern getragen, anders als sonst in der Krankenversicherung üblich ohne Beitrag des Arbeitgebers. Insofern sei zwar das „Solidaritätsprinzip des Versicherungssystems leicht aus den Angeln gehoben“, sagte Hambüchen. Aber der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, zumal es für chronisch Kranke und Arme Ausnahmeregeln gebe. Mit Versicherten der PKV sei ein Vergleich ohnehin nicht möglich, da es sich um völlig verschiedene Systeme handele. Einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht sahen die Richter ebenfalls nicht, da hier allenfalls das - von Artikel 14 Grundgesetz nicht geschützte - Vermögen angetastet werde.

(Aktenzeichen: Bundessozialgericht B 3 KR 3/08 R)

Quelle: FAZ.NET
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