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Bundesarbeitsgericht hebt Grundsatz der Tarifeinheit auf

 ·  Richter stärken Spartengewerkschaften / Kritik von Arbeitgebern und DGB

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cbu. FRANKFURT, 23. Juni. Das Bundesarbeitsgericht hat seine jahrzehntealte Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit in Unternehmen aufgehoben. Damit müssen sich die großen Gewerkschaften auf eine stärkere Konkurrenz von durchsetzungsfähigen Spartengewerkschaften einstellen. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber nun häufiger mit Streiks von Teilen ihrer Belegschaft rechnen.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Zehnten Senats des Erfurter Bundesgerichts, der sich am Mittwoch für eine Abkehr von dem umstrittenen Grundsatz aussprach, wonach in jedem Betrieb grundsätzlich nur ein Tarifvertrag gelten darf. Ist der Arbeitgeber ausnahmsweise an mehrere Tarifverträge gebunden, verdrängt die speziellere Vereinbarung alle anderen. Die Richterkollegen aus dem Vierten Senat hatten schon im Januar in einem aufsehenerregenden Beschluss bekräftigt, dass sie für dieses Prinzip keine rechtliche Grundlage sehen. Für eine endgültige Abkehr benötigten sie jedoch die Zustimmung des Zehnten Senats.

Die Änderung der Rechtsprechung stieß auf heftige Kritik sowohl von Arbeitgebern als auch von den großen Gewerkschaften. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) forderten, den Grundsatz der Tarifeinheit nun gesetzlich zu verankern. "Krisen und Chaos haben wir schon genug", sagte der DGB-Vorsitzende Michael Sommer. "Wir fordern die Bundesregierung auf, die Regelungslücke im Tarifvertragsgesetz schnellstmöglich zu schließen und die Tarifeinheit gesetzlich zu regeln."

Besonders den Arbeitgeberverbänden geht es darum, die Unternehmen vor immer häufigeren Streiks zu bewahren. Rechtlich ist derzeit umstritten, wie sich das Ende der Tarifeinheit auf das Streikrecht der Gewerkschaften auswirkt. Bisher gilt vor dem Ablauf eines Tarifvertrages die Friedenspflicht, so dass Arbeitnehmerorganisationen meist über einen langen Zeitraum hinweg nicht zu Arbeitskämpfen aufrufen durften. Diese Unwägbarkeiten seien jedoch kein Grund, an der Tarifeinheit festzuhalten, hob der Vierte Senat hervor. Die möglichen Folgen seien im Bereich des Arbeitskampfrechts zu lösen. Als ein Beispiel für die Folgen einer Öffnung des Prinzips gelten die monatelangen Tarifauseinandersetzungen der Deutschen Bahn mit der Lokführergewerkschaft GDL, in denen die Spartengewerkschaft wiederholt zu Streiks aufgerufen hatte, obwohl die Bahn erst kurz zuvor einen Tarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft der Bahngewerkschaften geschlossen hatte. Die GDL wollte für ihre Mitglieder jedoch einen höheren Abschluss erzielen, was ihr schließlich gelang. Auch die Lufthansa verhandelt schon seit Jahren mehrere Tarifverträge mit unterschiedlichen Gewerkschaften aus. Der Fall, der nun den Ausschlag für die Änderung gab, betraf Ärzte der Gewerkschaft Marburger Bund. (Aktenzeichen 10 AS 2/10 und 3/10 sowie 4 AZR 537/08 und 549/08 [A]) (Siehe Wirtschaft, Seite 11.)

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