08.01.2001 · Seit das britischen Unterhaus die Forschung an embryonalen Stammzellen erlaubt hat, diskutieren deutsche Politiker das Recht des Embryos. Der designierte Kulturstaatssekretär Nida-Rümelin hat nun die Debatte verschärft.
Spätestens seit das britischen Unterhaus die Forschung an embryonalen Stammzellen und das therapeutische Klonen erlaubt hat, diskutieren deutsche Politiker, Genetiker und Ethiker das Recht des Embryos.
Der designierte Kulturstaatssekretär Julian Nida-Rümelin (SPD) hat nun die Debatte verschärft. In einem Zeitungsartikel schrieb Nida-Rümelin, die Achtung der Menschenwürde sei nur angebracht, wenn einem Menschen die Selbstachtung genommen würde. „Die Selbstachtung eines Embryos lässt sich nicht beschädigen.“ Das rief heftigen Protest hervor. Der Bundestagsabgeordnete Jochen Borchert (CDU) sagte, der SPD-Politiker mache sich „zum Steigbügelhalter von Eugenikern“. Die Diskussion um die Menschenwürde berührt den Kern der deutschen Verfassung. Doch es ist unklar, wem Menschenwürde zugestanden werden muss.
Zwei Bilder des Menschen
Zwei Menschenbilder stehen sich gegenüber: Die christliche Tradition wurde von den Denkern der Aufklärung übernommen und von der Religion gelöst. Auf der anderen Seite steht der Personenbegriff, der auf John Locke zurück geht. In der christlichen Tradition gilt die Menschenwürde universal, weil der Mensch als Ebenbild Gottes angesehen wird. Kant führt diese Tradition weiter. Die Vernunft gebe dem Menschen als einzigem Wesen die Fähigkeit, moralisch zu handeln und frei über sich selbst zu bestimmen, schreibt er.
Locke und in der Gegenwart vor allem der australische Philosoph Peter Singer setzen diesem Weltbild ihren Personenbegriff entgegen. Sie machen das „Personsein“ eines Menschen daran fest, ob er bestimmte nachweisbare geistige Fähigkeiten hat, beispielsweise Bewusstsein oder ein Überlebensinteresse.
Verfassungsgericht hat Menschenwürde nicht definiert
Das Grundgesetz steht in der christlich-aufklärerischen Tradition. „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“, lautet der erste Absatz des ersten Artikels des Grundgesetzes. Der Begriff „Menschenwürde“ ist der Angelpunkt der deutschen Verfassung und bildet ihr „oberste Konstitutionsprinzip“. So hat es das Bundesverfassungsgericht festgestellt.
Doch die Menschenwürde als Rechtsbegriff besitzt keine scharfen Konturen. Kein Senat des Verfassungsgerichts hat bisher formuliert, was Menschenwürde genau ist. Das Gericht sah ausdrücklich die Unmöglichkeit einer „generellen, positiven“ Begriffsbestimmung.
Menschenwürde nur in Einzelfällen bestimmt
In der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik ist der Begriff der Menschenwürde jedoch anhand von Einzelfällen genauer gefasst worden. In der Nachkriegszeit interpretierte das Bundesverfassungsgericht den ersten Artikel des Grundgesetzes zunächst nur im Zusammenhang mit den Erfahrungen des nationalsozialistischen Regimes. Danach sollte der Schutz der Menschenwürde eine Schranke bilden gegen jeden staatlichen Übergriff auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Bürgers. Gedacht war vor allem an staatlich organisierten Mord und zwangsweise durchgeführte Experimente an Menschen.
Mensch darf nicht zum Objekt des Staates werden
Im Laufe der Jahre differenzierte die Rechtsprechung sich aus. Die Menschenwürde wurde mit der sogenannten Objektformel bestimmt: „Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen.“ Der Einzelne solle Einfluss auf staatliche Maßnahmen nehmen dürfen, die ihn betreffen, ohne dass seine Autonomie unbegrenzt sei, stellte das Verfassungsgericht in mehreren Urteilen fest. Die Menschenwürde komme jedem zu, „ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, Leistungen oder sozialen Status“. Menschenwürde könne man sich weder verdienen noch sie verlieren, auch nicht durch schwerste Straftaten, urteilten die Karlsruher Richter.
Auch Embryonen haben eine Würde
Die Menschenwürde gilt auch für Embryonen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Einnistung in der Gebärmutter. Ob die Menschenwürde auch schon von der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle an gelte, lies das Gericht ausdrücklich offen. Vom Eintritt der Schwangerschaft an entwickele sich der Embryo jedoch genetisch festgelegt und unteilbar „als Mensch“ und habe den vollen staatlichen Schutzanspruch, urteilte das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Neuregelung des Paragraphen 218. Deshalb ist ein Schwangerschaftsabbruch weiterhin strafbar, wird aber nicht verfolgt, weil die Schutzrechte des Embryos auf das Freiheitsrecht der Mutter treffen. Auch deren Menschenwürde müsse gewahrt werden, stellte das Verfassungsgericht fest.
Status von Embryonen außerhalb des Mutterleibes unklar
Offen ist weiterhin, wie der Status von außerhalb des Mutterleibes gezeugten Embryonen ist. Bisher wird der Embryo durch das Embryonenschutzgesetz geschützt. Das Verfassungsgericht könnte erst eine Entscheidung treffen, wenn entweder Befürworter der embryonalen Stammzellenforschung gegen das Schutzgesetz klagen oder Gegner gegen eine zukünftige Neuregelung vorgehen wollen. Bis dahin bleibt es die Aufgabe der politischen Akteure, eine Definition der Menschenwürde in diesem besonderen Fall zu treffen.