30.11.2009 · Der Lissabon-vertrag soll den derzeit 27 Mitgliedstaaten und rund einer halben Milliarde Bürgern als rechtliche Grundlage eines schrankenlosen Raums dienen, der durch nachhaltige Entwicklung Wohlstand und Europa damit politische Stabilität sichern soll.
Der Lissabonner Vertrag bringt auch im traditionellen „Gemeinschaftsflügel“ des europäischen Hauses Veränderungen mit sich. Was 1958 mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) als Blaupause für Gemeinsamen Markt und Zollunion begann sowie mit den ehrgeizigen Plänen zur Vollendung des Binnenmarkts (1987) und der Wirtschafts- und Währungsunion (1993) seine Fortsetzung fand, soll der neue Vertrag weiter festigen helfen. Er soll den derzeit 27 Mitgliedstaaten und rund einer halben Milliarde Bürgern als rechtliche Grundlage eines schrankenlosen Raums dienen, der durch nachhaltige Entwicklung Wohlstand und Europa damit - von jeher das übergeordnete Integrationsziel - politische Stabilität sichern soll.
Anders als bei früheren Vertragsreformen ging es diesmal weniger um erweiterte Befugnisse der EU, sondern um eine klarere Aufgabenverteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedsländern. Zwar wurden der EU einige Zuständigkeiten neu übertragen. Dazu zählen Raumfahrt, Fremdenverkehr, Sport, Katastrophenschutz sowie die Bekämpfung des Klimawandels. Die künftig voraussichtlich in die Zuständigkeit des neuen deutschen EU-Kommissars Günther Oettinger fallende Energiepolitik erhält darüber hinaus eine eigene Rechtsbasis mit gesondertem Vertragskapitel. Es bildet die Grundlage für den Energiebinnenmarkt, Regeln zur Versorgungssicherheit, erneuerbaren Energien sowie die bessere Verknüpfung der Netze der EU-Staaten. Auch auf anderen Politikfeldern gibt es Neuerungen. So können die Regierungen EU-Kommissionsvorschläge zur Feststellung eines übermäßigen Haushaltsdefizits eines Staats nur noch einstimmig ablehnen.
Doch verfolgt der Lissabonner Vertrag nicht zuletzt das Ziel, in einer auf inzwischen 27 Staaten angewachsenen EU Handlungsfähigkeit und Legitimation zu stärken. Dazu gehört das Prinzip der „doppelten Mehrheit“, das bei Beschlüssen der Regierungen stärker die Bevölkerungsverhältnisse berücksichtigt. Vetomöglichkeiten bestehen zwar in der Steuerpolitik und Teilen der Sozialpolitik fort, werden insgesamt aber eingeschränkt. Entsprechend beschließt das Europäische Parlament künftig bei der Gesetzgebung fast ausnahmslos gleichberechtigt mit den Regierungen. Folgen haben könnte dies für die Agrarpolitik, aber auch bei Teilen der Energie-, Handels- und Strukturpolitik. Hier entscheidet das Parlament künftig ebenso auf Augenhöhe wie über den gesamten EU-Haushalt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftskrise wird das Projekt, den schrankenlosen europäischen Binnenmarkt zu vervollständigen, wieder an Bedeutung gewinnen. Während der freie Waren- und Personenverkehr inzwischen - weitgehend - Wirklichkeit geworden ist, bestehen weiterhin viele Hürden für grenzüberschreitende Dienstleistungen, vor allem von Banken und Versicherungen. Auf diesem Gebiet wird sich in den kommenden Jahren erweisen müssen, inwiefern die institutionellen Neujustierungen der Einigung neuen Schwung verleihen können.
Für Stirnrunzeln nicht zuletzt unter deutschen Ordnungspolitikern hat die Entscheidung der 27 Staats- und Regierungschefs gesorgt, den unverfälschten Wettbewerb nicht mehr als ausdrückliches Ziel in den Vertrag aufzunehmen. Doch blieben die Vertragsbestimmungen zur Wettbewerbspolitik unverändert. Außerdem wurde in einem Vertragsprotokoll das Erfordernis festgeschrieben, den Binnenmarkt vor Wettbewerbsverfälschungen zu bewahren.
Geteilter Meinung sind Währungsfachleute in der Frage, ob die institutionelle Umwandlung der Europäischen Zentralbank von einem „sonstigen Organ“ zu einem im Lissabonner Vertrag in einer Reihe neben Parlament, Kommission, Rat, Gerichtshof, Rechnungshof und dem neugeschaffenen Europäischen Rat (der Staats- und Regierungschefs) genannten Gremium praktische Auswirkungen haben wird.