09.03.2010 · Dass sich Rundumsicherheit in einem Rechtsstaat nicht dekretieren lässt, wissen auch die Karlsruher Richter. Für die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die der Straßburger Menschenrechtsgerichtshof beanstandet hat, fehlt bei aller medialer Erregung weiterhin ein Gesamtkonzept.
Von Reinhard MüllerManche Täter sind eine dauerhafte Gefahr für die Allgemeinheit. Sie dürfen auch nach Verbüßung ihrer Haft nicht frei herumlaufen. Doch es sind sehr wenige. Vorschläge zur Sicherungsverwahrung gibt es dagegen viele.
Hier liegt nicht nur für die oft im medialen Schatten stehenden Justizminister ein Feld, das sich öffentlichkeitswirksam beackern lässt. Bundeskanzler Schröder trompetete einst: „Wegschließen, und zwar für immer“ - und dies mit Erfolg: Mehr Täter als früher bleiben verwahrt, durchaus nicht nur Sexualstraftäter.
Es fehlt aber weiterhin ein Gesamtkonzept für diese schärfste aller Maßregeln, die auf ein Gesetz für „Gewohnheitsverbrecher“ von 1933 zurückgeht und vom Straßburger Menschenrechtsgerichtshof beanstandet worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt einen anderen Akzent gesetzt und die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche gebilligt. Dass sich Rundumsicherheit in einem Rechtsstaat nicht dekretieren lässt, wissen die Karlsruher Richter. Nach einer früheren, anderslautenden Entscheidung mussten sie mit der Schlagzeile „Saustall Justiz“ leben lernen.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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