Abwegig war das Urteil des Landgerichts Dresden gegen die Kriminellen von „Sturm 34“ nicht, wenn nur die Buchstaben des Strafgesetzbuch-Paragraphen 129 zugrunde gelegt werden.
Dennoch bedurfte das Urteil der Korrektur durch den Bundesgerichtshof, denn der Geist der Strafvorschrift richtet sich genau auch gegen Täter, die so gegen die Bürger auftreten, wie es diese Neonazis getan haben: in böser Absicht und in böser Art auch dann, wenn sie keine sonstigen Straftaten wie Körperverletzung oder Landfriedensbruch begehen.
Die Anmaßung, durch schiere körperliche Präsenz – etwa bei Märschen durch Wohngegenden – irgendwelche „befreiten Zonen“ durchzusetzen, kommt schon allein einem „übergeordneten Gruppenwillen“ gleich, dem jeder Mitmacher sich unterwirft.
Läuft die Aktion „gewaltfrei“ ab, dürfen die Beteiligten nicht ungestraft davonkommen; schlagen einige der Marschierer unschuldige Bürger, dann dürfen die umstehenden Extremisten keineswegs als Nicht-Täter angesehen werden. Ein Notausgang für eventuell beteiligte V-Leute wird sich auch nach dem BGH-Urteil noch finden lassen.