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BGH-Urteil Heimliche DNA-Tests ohne Wert für Vaterschafts-Prozesse

12.01.2005 ·  Heimliche DNA-Tests sind in gerichtlichen Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft ohne Beweiskraft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Justizministerin Zypries (SPD) will geheime Vaterschaftstests unter Strafe zu stellen.

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Heimliche Vaterschaftstests dürfen weiterhin nicht als Beweismittel vor Gericht verwandt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil

Heimliche Vaterschaftstests dürfen in gerichtlichen Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft nicht verwertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden.

Der 12. Zivilsenat bestätigte damit Urteile der Oberlandesgerichte (OLG) Celle und Jena. Die Gerichte hatten jeweils entschieden, daß eine Verwertung von heimlich eingeholten DNA-Gutachten bei Vaterschaftsklagen vor Gericht rechtswidrig ist.

Der BGH betonte, daß „die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt“.

Zypries verteidigt Strafe wegen heimlicher DNA-Tests

Das Urteil dürfte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) bestärken, die ein Verbot heimlicher Vaterschaftstests plant. Vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hatte Zypries ihren Gesetzentwurf zum Verbot solcher Tests verteidigt.

Es gehe um ein generelles Gesetz, das den Umgang mit genetischen Daten regele. „Die Gefahr besteht, daß sich jedermann leicht zu erlangendes genetisches Material besorgt und testen läßt“, sagte die SPD-Politikerin am Mittwoch im ARD-Morgenmagazin. Das müsse verhindert werden.

Jegliche genetische Untersuchung nur mit Zustimmung

Genetische Daten seien doch „das Wertvollste, das der Mensch hat“, sagte Zypries. Das Gesetz sehe deshalb vor, daß genetische Untersuchungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt werden dürften.

Verstöße will Zypries unter Strafen bis zu einem Jahr Gefängnis stellen. Im Gegenzug solle das Verfahren zu legalen Vaterschaftstests vereinfacht werden. „Möglicherweise könnte das gerichtliche Verfahren durch ein anderes ersetzt werden“, sagte Zypries.

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Der BGH betonte, daß die Entscheidung „unabhängig vom Ausgang des aktuellen Gesetzgebungsvorhabens“ ergangen sei, weil die Untersuchung von genetischem Material eines anderen Menschen prinzipiell gegen dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt. Dieses Grundrecht gelte auch für Kinder und brauche nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden Mannes zurückzustehen, sich Gewißheit über seine biologische Vaterschaft zu verschaffen.

Laut Urteil darf deshalb ein heimlicher Vaterschaftstest wegen seiner Rechtswidrigkeit auch nicht einmal als Grundlage eines Anfangsverdachts verwertet werden, der bislang Voraussetzung für eine gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft ist. Auch die Weigerung des Kindes oder seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin, einem Gentest zuzustimmen, dürfe nicht als begründeter Anfangsverdacht gewertet werden.

AZ: XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03 - Urteil vom 12. Januar 2005

Quelle: FAZ.NET mit Material von AFP/AP/ddp
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