16.11.2006 · Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den Terrorhelfer der Anschläge vom 11. September 2001 drastisch verschärft. Schon bald soll das Hamburger Oberlandesgericht abermals über „eine angemessene Strafe“ entscheiden - vorerst aber ist der Marokkaner noch auf freiem Fuß.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil im Hamburger Prozeß gegen den mutmaßlichen Helfer der Todespiloten vom 11. September 2001, Mounir al Motassadeq, verschärft. Der Angeklagte sei der Beihilfe zum Mord in 246 Fällen und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig. Dies stehe nun rechtskräftig fest, sagte am Donnerstag der Vorsitzende Richter des 3. Strafsenats in Karlsruhe. Er gab damit der Revision der Bundesanwaltschaft statt. Das Gericht lehnte es am Abend jedoch ab, Motassadeq wieder in Haft zu nehmen.
In einer neuen Verhandlung vor dem Hamburger Oberlandesgericht (OLG) müsse nun „eine der Tat und der Schuld angemessene Strafe“ festgesetzt werden. Eine neue Beweisaufnahme sei nicht mehr nötig. Damit könnte der Prozeß in wenigen Verhandlungstagen erledigt sein. Das Oberlandesgericht hatte den Marokkaner Angeklagten im August 2005 lediglich wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu sieben Jahren Haft verurteilt.
„Attentate erleichtert und gefördert“
Das BGH ging überraschend über den Antrag der Bundesanwaltschaft sowie das Urteil des OLG hinaus. Nach den Worten des Senats steht nach der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des OLG fest, daß Motassadeq der Hamburger Terrorzelle Helferdienste geleistet hat und den Plan kannte, mit Selbstmordpiloten Flugzeuge zum Absturz zu bringen. Er habe durch die Übernahme organisatorischer Aufgaben die Begehung der Attentate erleichtert und gefördert.
Motassadeq hatte unter anderem den Aufenthalt eines der Piloten in einem afghanischen El- Kaida-Camp verschleiert. Allerdings hat das OLG dem BGH zufolge aus den eigenen Feststellungen einen falschen juristischen Schluß gezogen und eine Beihilfe zum Mord abgelehnt.
Laut BGH hat Motassadeq von vier Piloten gewußt, so daß sein Beihilfevorsatz die 246 getöteten Passagiere und Besatzungsmitglieder der von diesen gesteuerten vier Maschinen umfaßt. Zwar sieht der BGH keinen Vorsatz hinsichtlich der weiteren Opfer, weil dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, daß er auch von den symbolträchtigen Anschlagszielen und Tausenden potentiellen Opfern wußte. Für die Höhe der Strafe könne dies gleichwohl berücksichtigt werden, weil es nahe liege, daß die verheerenden Folgen für ihn „vorhersehbar“ gewesen seien.
Nach den Worten des Senatsvorsitzenden Tolksdorf hat das Urteil die juristische Aufarbeitung der Attentate durch die deutsche Justiz „ihrem Abschluß einen großen Schritt näher gebracht“. Bundesanwaltschaft und Nebenkläger zeigten sich mit dem Ergebnis zufrieden. Der Rechtsstaat biete ausreichend Möglichkeiten, um solche Verbrechen zu ahnden, sagte Bundesanwalt Altvater. Die Verteidigung erwägt dagegen einen Gang vors Bundesverfassungsgericht.
Erstes Urteil ausgehoben
Bereits in der mündlichen Verhandlung Anfang Oktober hatte der BGH angedeutet, das Urteil müsse möglicherweise aufgehoben werden. Der heute 32 Jahre alte Motassadeq war ein enger Freund des maßgeblich am Terrorakt beteiligten Mohammed Atta, der einer der Todespiloten war.
Im ersten Prozeß war Motassadeq im Februar 2003 wegen Mitgliedschaft in der Terrorzelle und wegen Beihilfe zum Mord zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der BGH wegen Verfahrensfehlern aufgehoben, weil amerikanische Behörden Aussagen von inhaftierten Terrorverdächtigen nicht frei gegeben hatten. Im zweiten Prozeß standen diese Aussagen zur Verfügung. Sie führten dazu, daß Motassadeq nur wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt wurde und sieben Jahre Haft erhielt. Motassadeq selbst war seit Februar auf freiem Fuß, er mußte sich regelmäßig bei der Polizei melden.
Juristische Achterbahnfahrt
Vorausgegangen war ein Streit zwischen Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof über die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts, von dem Motassadeq profitierte. Das Hamburger Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof hätten dessen Freiheitsgrundrecht verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Sie hatten Motassadeq wieder in Haft nehmen lassen, nachdem der Haftbefehl zuvor außer Vollzug gesetzt worden war.
Die Haftgeschichte Motassadeqs spiegelt die Achterbahnfahrt wider, die der Angeklagte mit der deutschen Justiz hinter sich hat. Das „schwarze Loch“ Motassadeq gehörte zu jenen Muslimen, die sich in Hamburg immer weiter radikalisierten - ohne daß das Oberlandesgericht diesen Prozeß und seine Motive vertieft aufklären konnte.
„Schwarzes Loch“
Er war der erste, gegen den Generalbundesanwalt Nehm Anklage erhob: wegen Beihilfe zum mehr als dreitausendfachen Mord und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Zugleich war Motassadeq der weltweit erste Angeklagte im Zusammenhang mit den Anschlägen gegen Amerika. Dort folgte dann der Prozeß gegen den mutmaßlichen Mitattentäter Moussaoui. (Siehe auch: Moussaoui entgeht Todesstrafe). Dieser wurde in den Vereinigten Staaten Anfang Mai dieses Jahres zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, hat das Gericht aber nach eigener Darstellung über seine Verwicklung in das Terrorkomplott belogen. Der Franzose versuchte vergeblich, nach der Urteilsverkündung sein Geständnis vor Gericht, in dem er sich terroristischer Verschwörung mit Al Qaida zu Flugzeugangriffen auf die Vereinigten Staaten für schuldig bekannte, zurückziehen.
Im Fall Motassadeq folgte das Hamburger Oberlandesgericht zunächst dem Antrag der Bundesanwaltschaft im Februar 2003 in vollem Umfang: 15 Jahre Haft. Doch hatte das Urteil keinen Bestand. Gut ein Jahr später hob es der Bundesgerichtshof auf und verwies die Sache zurück. Es sei nicht gelungen, das „schwarze Loch“ zu füllen, das durch die schwierige Beweislage entstanden war. Wichtige mutmaßliche Mittäter befinden sich in amerikanischem Gewahrsam. Die Vereinigten Staaten waren aus Sicherheitsgründen nicht bereit, sie aussagen oder so vernehmen zu lassen, daß die Aussagen in einem rechtsstaatlichen Verfahren verwertbar gewesen wären
Am Hamburger Oberlandesgericht war mittlerweile die Geschäftsverteilung geändert worden. Der „neue“ Senat änderte den Haftbefehl gegen Motassadeq: Dringenden Tatverdacht gebe es nur noch hinsichtlich seiner Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung, nicht mehr wegen Beihilfe zu den Attentaten. Der Marokkaner wurde unter Auflagen auf freien Fuß gesetzt.
Mit Erfolg gegen das Gefängnis gewehrt
Der mühsame Prozeß begann von neuem. Alle Zeugen mußten noch einmal vernommen werden. Nach 70 Verhandlungstagen (die Vereinigten Staaten hatten zudem einige Zusammenfassungen von angeblichen Aussagen der inhaftierten Verdächtigen übermittelt) wurde Motassadeq abermals verurteilt. Wegen Mitgliedschaft in der Terrorgruppe erhielt er im August 2005 sieben Jahre Haft - weniger als die Hälfte der ersten Strafe, aber mehr, als man nach der Aufhebung jenes Urteils und der recht wohlwollenden Hamburger Verhandlungsführung erwarten konnte.
Am selben Tag setzte das Oberlandesgericht zudem den Haftbefehl wieder in Vollzug. Nunmehr, so die Begründung, habe sich die Straferwartung des Angeklagten konkretisiert. Der Anreiz zur Flucht habe sich deutlich erhöht, so daß ein neuer Umstand eingetreten sei.
Der anwaltlich gut vertretene Motassadeq legte nicht nur Revision gegen seine Verurteilung ein (das tat auch die Bundesanwaltschaft), sondern wehrte sich auch dagegen, daß er wieder ins Gefängnis mußte. Damit hatte er weder beim Oberlandesgericht noch vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Wohl aber vor dem Bundesverfassungsgericht. Die 3. Kammer des Zweiten Senats nannte Motassadeqs Verfassungsbeschwerde „offensichtlich begründet“. So konnte der von der Bundesanwaltschaft und nun auch vom BGH als einer der „Statthalter“ der Attentäter vom 11. September eingestufte Motassadeq den Ausgang seines Revisionsverfahrens in Freiheit abwarten.