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Unmittelbare Bedrohung Wann darf die Bundeswehr Gewalt einsetzen?

08.09.2009 ·  War der Luftangriff ein Akt der Selbstverteidigung? War er verhältnismäßig? Die geheimen Nato-Einsatzregeln sprechen von einer „unmittelbaren Bedrohung“ als einer der Voraussetzungen für einen derartigen Luftangriff.

Von Reinhard Müller
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War der Luftangriff ein Akt der Selbstverteidigung? War er verhältnismäßig? Das fragt man sich in der Bundesregierung. Auch die ausführlichen (geheimen) Nato-Einsatzregeln sprechen von einer „unmittelbaren Bedrohung“ als einer der Voraussetzungen für einen derartigen Luftangriff. Dabei muss es sich auch aus deutscher Sicht nicht um einen gerade bevorstehenden Angriff handeln, wie den eines sich zügig nähernden mutmaßlichen Attentäters auf eine Kontrollstelle der Bundeswehr. Freilich weiß man nicht, wie die jeweilige Staatsanwaltschaft das sieht, ob sie etwa (weiterhin) die recht enge Notwehrvorschrift des deutschen Strafrechts heranzieht, wie im Fall des Feldjägers, der an einem Checkpoint auf ein sich näherndes Fahrzeug geschossen hatte. Nach einer aufwendigen Nachstellung der Situation auf einem Truppenübungsplatz wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Soldaten eingestellt.

Für die Soldaten der Bundeswehr im Nato-Einsatz in Afghanistan gelten auch die Einsatzregeln des Bündnisses, die freilich von Deutschland restriktiv ausgelegt werden. Die Bundesregierung wertet die Lage jedenfalls im Norden Afghanistans nicht als nicht-internationalen bewaffneten Konflikt. Dann nämlich kann man in den Taliban Angehörige einer gegnerischen organisierten bewaffneten Gruppe sehen, die eindeutig ein legitimes militärisches Ziel darstellen. Das gilt auch für die jetzt zerstörten Tanklastwagen, die als rollende Bomben eingesetzt werden können. Solche Ziele dürfen nach Kriegsrecht angegriffen werden, selbst wenn zivile Opfer nicht auszuschließen sind.

Nach dem modernen Kriegsrecht, das einen Ausgleich zwischen militärischen und humanitären Interessen fordert, ist die Zivilbevölkerung grundsätzlich zu schonen. Auch ein militärisches Ziel darf nicht beschossen werden, wenn dabei unverhältnismäßig viele Opfer zu erwarten sind. Die Unterstützung der Bevölkerung gewinnen – das ist schließlich das Ziel jeder einigermaßen rational handelnden kriegführenden Partei. Das entspricht den üblichen Lehren zur Bekämpfung von Aufständischen. Und so steht es auch in den jüngsten Anweisungen der Nato für Afghanistan. Die Kommandeure werden ausdrücklich dazu angehalten, bei Luftangriffen die Gewinne gegen mögliche zivile Verluste abzuwägen.

Lag also eine unmittelbare Bedrohung vor? Hätte noch abgewartet werden müssen? Eine genaue rechtliche Überprüfung in der Bundesregierung hat noch gar nicht begonnen. Denn dazu muss man erst wissen, was genau geschah.

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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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