17.12.2009 · Mit der rückwirkend verhängten Sicherungsverwahrung eines Gewaltverbrechers hat die deutsche Justiz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte Berlin zur Zahlung von 50.000 Euro Schmerzensgeld.
Weil die deutsche Justiz Sicherungsverwahrung gegen einen gefährlichen Straftäter verhängte, ist Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag der Klage eines 52 Jahre alten Verbrechers statt. Sie sahen die Verschärfung der Sicherungsverwahrung als unzulässig an und sprachen dem Mann 50.000 Euro Schadenersatz zu.
Er hatte dagegen geklagt, dass eine 1998 eingeführte Bestimmung über unbegrenzte Sicherheitsverwahrung rückwirkend auf ihn angewendet wurde. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine entsprechende Verfassungsbeschwerde im Jahr 2004 abgelehnt.
„Keine Strafe ohne Gesetz“
Der im hessischen Schwalmstadt einsitzende Mann war zuletzt nach einer längeren kriminellen Karriere 1986 wegen Mordversuchs zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Die Richter ordneten eine anschließende Sicherungsverwahrung an, die bis 1998 auf zehn Jahre begrenzt war. 2001 wurde die Verwahrung auf unbegrenzte Zeit verlängert. Mehrere Anträge auf Aussetzung der Maßnahme waren zuvor abgelehnt worden, unter anderem wegen Schlägereien des Straftäters mit Mithäftlingen und Beleidigungen des Gefängnispersonals.
Die Anwendung der unbegrenzten Sicherungsverwahrung auf den Kläger habe gegen das Rückwirkungsverbot in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, entschied der Gerichtshof. Es gelte der Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Keine Strafe ohne Gesetz). Die Verlängerung über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus stelle aber eine zusätzliche Strafe dar. Damit sei zugleich das „Recht auf Freiheit“ aus Artikel 5 der Konvention verletzt worden. Die von den deutschen Gerichten festgestellte Gefahr, dass der Kläger bei einer Freilassung weitere schwere Straftaten begehen könnte, sei nicht konkret und spezifisch genug belegt worden.
Der Straßburger Gerichtshof unterstreicht, die Bedingungen für eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung seien in Deutschland seit 1998 nur schwer zu erfüllen. Damit handele es sich um eine der härtesten Maßnahmen, die das deutsche Strafgesetz kenne.