19.03.2010 · Nun ermittelt die Bundesanwaltschaft gegen Oberst Klein wegen der Bombennacht von Kundus. Die zentrale Frage lautet, ob Klein tatsächlich die völkerrechtlich gebotenen Vorsichtsmaßnahmen außer Acht ließ, als er den Luftangriff anordnete.
Von Reinhard MüllerJetzt ist Oberst Klein Beschuldigter. Gegen ihn und gegen den Fliegerleitoffizier, der in der Nacht zum 4. September 2009 die Befehle zum Luftangriff weitergab, ermittelt die Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch. Das bedeutet, dass es aus Sicht Karlsruhes einen Anfangsverdacht gegen die beiden deutschen Soldaten gibt. Die Behörde hatte erst kürzlich bekanntgegeben, dass sie das Geschehen in Afghanistan für einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt hält. Damit kann das Völkerstrafgesetzbuch Anwendung finden – und hierfür ist die Bundesanwaltschaft zuständig.
Bei dem von Klein befohlenen Luftangriff am 4. September nahe der Stadt Kundus waren womöglich bis zu 142 Menschen getötet oder verletzt worden, darunter Zivilisten. Laut Bundesanwaltschaft war die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens „unter anderem deswegen unabdingbar, weil die im Rahmen eines Prüfvorganges zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten über das tatsächliche Geschehen vom 4. September ausgeschöpft sind und nur ein Ermittlungsverfahren die Möglichkeit bietet, Zeugenvernehmungen durchzuführen sowie den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren“.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln
Die beiden Beschuldigten sollen nächste Woche in Karlsruhe vernommen werden. Zuvor sollen zwei weitere Soldaten aussagen, die am 4. September auch in der Operationszentrale waren. Der eine hatte in der Nacht – wohl indirekt – Kontakt zu einem Informanten in der Umgebung der angegriffenen Taliban-Kämpfer, der andere hatte ein knappes Protokoll geführt.
Das Völkerstrafgesetzbuch wurde im Zuge der Unterwerfung Deutschlands unter das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag geschaffen und bildet dieses Statut im Wesentlichen im nationalen Recht nach. Wer „im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen Konflikt“, so heißt es im Völkerstrafgesetzbuch etwa unter „Kriegsverbrechen gegen Personen“, „eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person tötet“, wird „mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“.
Unter der Vorschrift „Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden“ macht sich strafbar, wer mit militärischen Mitteln „einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht“, und „wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft“. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln.
Zu weiteren Einzelfragen will sich die Bundesanwaltschaft erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens äußern. Eine der Fragen, die zu beantworten sind, ist die des Verhältnisses des Völkerstrafgesetzbuchs zum allgemeinen Strafrecht. Was ist, wenn kein Anhaltspunkt für vorsätzliches Handeln nach dem Völkerstrafgesetzbuch besteht? Entfaltet es eine Art Sperrwirkung? Müsste die Bundesanwaltschaft die Akten zur Generalstaatsanwaltschaft Dresden zurückschicken, oder prüft sie, auch wenn sie keine Kriegsverbrechen bejaht, selbst weiter, wofür einiges spricht?
Ließ Klein Vorsichtsmaßnahmen außer Acht?
In der Begründung zum Völkerstrafgesetzbuch heißt es, dieses „trifft keine abschließende Sonderregelung für Straftaten, die in bewaffneten Konflikten oder im Zusammenhang mit Angriffen gegen die Zivilbevölkerung begangen werden“. Allerdings, so heißt es weiter, sei zu beachten, „dass die Vornahme völkerrechtlich zulässiger Kampfhandlungen, etwa die Tötung oder Verwundung gegnerischer Kombattanten im bewaffneten Konflikt, nach allgemeinen Grundsätzen nicht strafbar ist“ und dann auch nicht wegen Tötungsdelikten bestraft werden könne. Das gelte allerdings nur dann, wenn der Täter „die für ihn verbindlichen einschlägigen Regeln des völkerrechtlichen Kriegsführungsrechts eingehalten hat“.
Und dann nennt die offizielle Gesetzesbegründung gerade das Beispiel eines Piloten: Wenn er die völkerrechtlich gebotenen Vorsichtsmaßnahmen, die sich etwa aus einem Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen ergeben, nicht getroffen und Zivilpersonen durch Bomben getötet habe, könne er sich grundsätzlich nach deutschem Recht wegen vorsätzlicher Tötung strafbar machen, „auch wenn das Völkerstrafrecht sein Verhalten nicht unter Strafe stellt“.
Die Frage ist also, ob Oberst Klein, der offenbar Fehler gemacht hat, tatsächlich die völkerrechtlich gebotenen Vorsichtsmaßnahmen außer Acht ließ, als er den Luftangriff anordnete. Die Bundesanwaltschaft hatte in ihrer ersten Pressemitteilung nach Erhalt der Akten ausgeführt: „Nach vorläufiger Bewertung der Erkenntnisse aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben sich bisher keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat deutscher Soldaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.“
'nichtinternationaler bewaffneter Konflikt'?
Rolf Joachim Siegen (rolfS2)
- 19.03.2010, 18:46 Uhr
Rückgriff (-)
Johann Schulz-Gebeltzig (johannsg)
- 19.03.2010, 18:48 Uhr
Es müssen die Aufklärungsflieger gewesen sein
Stefan Vieregg (Kuselianer)
- 19.03.2010, 19:14 Uhr
10.000 Liter Benzin in der Hand der .......
Rüdiger Noll (krn)
- 19.03.2010, 19:15 Uhr
Beschämend
Norbert Schiefer (nobbl63)
- 19.03.2010, 20:30 Uhr
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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