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Nahost-Konflikt Blockade zur Selbstverteidigung

 ·  Israel wird wegen seiner Seeblockade des Gazastreifens vorgeworfen, gegen das Völkerrecht zu verstoßen. Doch das Land hat ein Recht auf Selbstverteidigung - auch auf hoher See.

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Es sage niemand, im Nahost-Konflikt gelte kein Völkerrecht. Das Recht wird zwar nicht selten gebrochen. Aber jedenfalls Israel will sich nicht nachsagen lassen, es verstoße gegen die Grundregeln der internationalen Ordnung. Das war schon im Gaza-Krieg auf dem Lande so - als es gegen einen Gegner kämpfte, der sich nicht um das humanitäre Völkerrecht scherte. Einen Gegner, der aber - weil militärtechnisch unterlegen - das Kriegsvölkerrecht für sich zu nutzen weiß.

Zur Rechtfertigung seiner Aktion gegen die Flottille auf See beruft sich Israel auf sein Recht zur Blockade. Und das ist eine anerkannte Methode der Seekriegführung. Mit ihr sollen Ein- und Ausfuhren über See unterbunden werden. Eine Blockade muss bekanntgemacht werden - mitsamt ihrer räumlichen und zeitlichen Ausdehnung. Sie muss auch effektiv sein, um ihre völkerrechtliche Wirksamkeit zu behalten. Es ist ferner rechtswidrig, nur Schiffe eines bestimmten Staates an der Weiterfahrt zu hindern; eine Blockade muss also auf Schiffe aller Staaten Anwendung finden. Schließlich muss eine Blockade verhältnismäßig sein: So darf die Zivilbevölkerung nicht in einem Maße beeinträchtigt werden, das in keinem Verhältnis zu dem erwarteten militärischen Vorteil steht.

Israel sieht sein Handeln im Einklang mit den Regeln des humanitären Völkerrechts. Es weist darauf hin, dass alle Voraussetzungen für eine Blockade erfüllt seien, die etwa vom maßgeblichen „San Remo Handbuch“ über das Seekriegsrecht und auch vom Handbuch der amerikanischen Marine aufgestellt würden. Doch ist die israelische Argumentation widersprüchlich: Denn nach offizieller Lesart des Landes befindet es sich nicht in einem internationalen bewaffneten Konflikt. Und der wiederum ist Voraussetzung für eine Seeblockade.

Wenn man freilich einen noch fortdauernden internationalen Konflikt annimmt, wie das auch israelische Völkerrechtler tun, dann dürfte eine Blockade freilich auch in internationalen Gewässern erfolgen. Israel dürfte mit allen verhältnismäßigen Mitteln Schiffe an der Durchbrechung der Blockade hindern. Zudem gilt auch auf hoher See das Recht auf Selbstverteidigung. Israel darf sich gegen Angriffe wirksam zur Wehr setzen.

Der Völkerrechtler Wolff Heintschel von Heinegg aus Frankfurt an der Oder, einer der führenden deutschen Seerechtler, hebt hervor, dass Israel damit auch Waffenlieferungen nach Gaza unterbinden dürfe. Er weist auf den fortdauernden Beschuss des Landes hin. Israel dürfe also auch 50 Seemeilen vor der Küste Schiffe kontrollieren. Schließlich sei es möglich, von dort aus mit Schnellbooten innerhalb von nur einer Stunde das Festland zu erreichen. Die Errichtung einer solchen vorgelagerten Zone oder Blockade unter Seekriegsrecht sei „absolut vernünftig und verhältnismäßig“. Den Vorfall könne man selbstverständlich nur beurteilen, wenn alle Einzelheiten bekannt seien, aber die Blockade als solche sei „nicht unrechtmäßig“. Israel sei „auf jeden Fall berechtigt, Schiffe so lange aufzuhalten, bis geklärt ist, ob keine Waffen an Bord sind“.

Selbst wenn man das Betreten der Schiffe der Flottille durch israelische Kommandos als unrechtmäßig ansieht, so äußert Heintschel von Heinegg Zweifel, ob sich die Besatzungen gegen die Soldaten gewaltsam zur Wehr setzen durften. Aus einem völkerrechtswidrigen „Boarding“ könne nicht ohne weiteres ein Notwehrrecht hergeleitet werden. Das Boarding sei schließlich nur eine Verletzung der Flaggenhoheit des betroffenen Staats (hier etwa der Türkei) und „löst kein Selbstverteidigungsrecht aus“. Heinegg spricht gar von einer Vermutung rechtmäßigen Handelns beim Boarding durch ein Kriegsschiff - eine Vermutung, die natürlich widerlegt werden könne.

Bundesregierung kritisiert fehlende Verhältnismäßigkeit

In der Bundesregierung wird das Verhalten Israels kritischer gesehen. Auch hier freilich vor allem mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens. Um das wiederum beurteilen zu können, ist die genaue Kenntnis der Tatsachen unabdinglich. Eine Grenze gibt es jedenfalls für eine Blockade: Sie darf nicht das Ziel haben, Zivilisten auszuhungern. Der blockierende Staat ist dazu verpflichtet, Hilfslieferungen durchzulassen.

Der Vorfall auf See spielte auch im ugandischen Kampala eine Rolle. Dort tagt noch bis Ende der Woche die Konferenz der 111 Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. Sie befassen sich mit dem Tatbestand der „Aggression“, der in das Statut aufgenommen werden soll und noch definiert werden muss.

Die Verhandlungsteilnehmer mussten sich einige Fragen nach der israelischen Aktion auf hoher See gefallen lassen und verwiesen auf die rechtlich und tatsächlich komplexe Lage. Doch wurde darauf hingewiesen, dass noch nicht einmal die Türkei in Kampala behauptet habe, hier habe es sich um eine israelische Aggression gehandelt.

EU erklärt sich zu Kontrollen der Hilfslieferungen bereit

Der französische Außenminister Kouchner erklärte am Montag, die EU sei bereit, Schiffe auf dem Weg in den Gazastreifen zu kontrollieren. Voraussetzung sei, dass Israel seine Blockade des palästinensischen Gebiets beende, sagte Kouchner nach einem Treffen mit seinem britischen Kollegen Hague in Paris. Auch die EU erkennt somit die Notwendigkeit einer Kontrolle der Lieferungen in den Gazastreifen an. Die Frage ist freilich, ob sie jetzt in diesem Konflikt Partei ergreifen will - und auf welcher Grundlage. Die Vereinigten Staaten suchen derweil nach Worten ihres Vizepräsidenten Biden nach Wegen, wie die Probleme im Zusammenhang mit dem abgeriegelten Gazastreifen besser in den Griff zu bekommen sind. Nach einem Treffen mit dem ägyptischen Präsidenten Mubarak sagte Biden, Amerika berate mit seinen Partnern, wie man mit den „humanitären, ökonomischen, sicherheitsrelevanten und politischen Aspekten der Situation in Gaza“ umgehen solle.

Gerade erst hat Israel vor der Küste des Gazastreifens mindestens vier mutmaßliche palästinensische Extremisten getötet. Im Februar hatten palästinensische Extremisten in Küstennähe Seeminen ähnelnde Sprengsätze ausgesetzt, um israelische Kriegsschiffe zu treffen. Mindestens drei der Sprengsätze wurden an israelische Strände gespült und kontrolliert zur Explosion gebracht. Darauf darf Israel angemessen reagieren - was immer das im Einzelfall heißen mag.

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Jahrgang 1968, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“ und für „Staat und Recht“.

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