Home
http://www.faz.net/-gq5-12k1z
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Menschenwürde und Freiheitsrechte

18.05.2009 ·  Was unterscheidet das deutsche Grundgesetz und die Verfassung der Vereinigten Staaten? Donald Kommers, der beste Kenner, gibt Auskunft.

Artikel Lesermeinungen (0)

Haben wir es mit dem Verfassungspatriotismus übertrieben? Einige Staatsrechtslehrer mischen die Feierlichkeiten zum Republikgeburtstag mit der These auf, im Zuge seiner sechzigjährigen Erfolgsgeschichte sei das Grundgesetz zur Gefahr für die Demokratie geworden. Die Verfassung werde zum heiligen Text stilisiert, mit dem Ergebnis, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers über Gebühr beschränkt werde, nicht durch den Willen des Verfassungsgebers, sondern durch bigotte Vorverständnisse der Verfassungsdeuter. Der beste amerikanische Kenner des Grundgesetzes teilt diese Besorgnis deutscher liberaler Positivisten nicht.

Donald Kommers, Professor an der Law School der University of Notre Dame in Indiana und Autor des maßgeblichen englischsprachigen Lehrbuchs zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik, hielt vor der American Academy in Berlin einen Vortrag über sechzig Jahre Grundgesetz in durchgängigem, erhellendem Vergleich mit der amerikanischen Erfahrung. Die Sakralisierung des republikanischen Urtextes charakterisiert nach den Worten von Kommers die Auslegungsgeschichte der Verfassung der Vereinigten Staaten. Das Schicksal des Grundgesetzes in dem durch das Grundgesetz konstituierten politischen System wäre nach amerikanischen Maßstäben als Profanisierung zu kennzeichnen.

Kommers verdeutlichte den Gegensatz am unterschiedlichen Umgang mit dem Text im einfachsten, praktischen Sinne des Wortes. Die Deutschen behandeln ihr Grundgesetz schon insofern nicht wie die Heilige Schrift, als sie es nahezu fortwährend umschreiben. Die amerikanische Verfassung ist in 222 Jahren nur siebenundzwanzigmal geändert worden, beim Grundgesetz steht im einundsechzigsten Jahr die fünfundfünfzigste Änderung auf der Tagesordnung. In den Vereinigten Staaten sind die Verfahrenshürden viel höher: Nicht nur Zweidrittelmehrheiten in Senat und Repräsentantenhaus müssen einem verfassungsändernden Gesetz zustimmen, sondern auch die Parlamente von drei Vierteln der Einzelstaaten, die jeweils wieder je zwei Kammern haben. So erklärt sich, dass das Verfahren, das 1992 zur bislang letzten Verfassungsänderung führte, 1789 eingeleitet worden war.

Den unterschiedlichen Verfahren entsprechen verschiedene Vorstellungen von der Integrität des Verfassungstextes. Die Änderungen der Verfassung der Vereinigten Staaten sind "amendments", Zusätze, die angehängt und durchnumeriert werden und den Wortlaut intakt lassen. Im Grundgesetz tritt dagegen typischerweise eine neue Bestimmung an die Stelle der bisherigen Formulierung. Man sieht daran, dass das Grundgesetz viel mehr Einzelnes regelt: In rechtssystematischer Betrachtung ist es, wie Kommers feststellte, eine hybride Größe, halb Verfassung, halb Gesetzbuch, und wie jedes Gesetzbuch in modernen Zeiten zum Wachstum verdammt. Die ästhetischen Bedenken des Bundestagspräsidenten Lammert gegen das Unförmige der vorgesehenen Artikel über die Schuldenbremse betreffen so gesehen ein Strukturelement des Grundgesetzes.

Der Käfig des Artikels 5

Seit 1956 enthält es auch ein Wehrgesetzbuch, seit 1968 ein Notstandsgesetzbuch. Beide Erweiterungen waren höchst umstritten. Kommers betont im Rückblick auf diese Kontroversen, dass das Grundgesetz die demokratische Freiheit sichert, indem es exekutive Vollmachten ausdrücklich definiert, die amerikanische Präsidenten von Lincoln über Bush bis Obama als Implikationen ihres Amtes in Anspruch nehmen.

Das amerikanische Modell einer Verfassung, die nur Rahmenordnung sein will und daher eigentlich nicht änderungs-, sondern höchstens ergänzungsbedürftig ist, hatte in der Bundesrepublik immer seine Bewunderer. Was den Modus der Verfassungsänderung betrifft, gibt Kommers der deutschen Regelung entschieden den Vorzug. Mit vielen Kollegen sehe er Strukturprobleme der Gewaltenteilung in den Vereinigten Staaten, deren Beseitigung wegen der Umständlichkeit des Änderungsverfahrens nach Artikel 5 der Verfassung de facto ausgeschlossen sei: Der Präsident wird immer noch indirekt gewählt, die bevölkerungsarmen Staaten haben einen überproportionalen Einfluss im Senat, und es fehlt eine Vorrichtung, um einen unfähigen Präsidenten aus dem Amt zu entfernen - das Amtsenthebungsverfahren ist für Rechtsbrecher gedacht.

Nach Kommers wird die Langlebigkeit der amerikanischen Verfassung manchmal vorschnell gerühmt: Man übersehe, dass das System 1860 zusammengebrochen sei. Lincolns zweite Antrittsrede bezeichnete Kommers als den einflussreichsten Akt der Verfassungsinterpretation in der amerikanischen Geschichte. Seither gelte unzweifelhaft, dass die Union unauflöslich sei, obwohl der Verfassungstext mit keinem Wort den Austritt eines Staates verbiete. Die unitarische Bundesgewalt, die durch den Bürgerkrieg geschaffen wurde, wird in dieser Betrachtung durch einen Mechanismus der Verfassungsänderung behindert, dessen Prinzip der Addition einzelstaatlicher Souveränitäten anachronistisch ist. Artikel 5 sei ein eiserner Käfig.

In einer gewissen Spannung zu dieser Wertung befand sich der Ratschlag von Kommers, das Grundgesetz nachträglich zur Volksabstimmung zu stellen, und zwar ausschließlich in den 1990 beigetretenen Ländern. Ließe sich nicht sagen, dass die Einheitsdemonstrationen des Winters 1989/90 und die Volkskammerwahlen vom 18. März 1990 unser Äquivalent von Lincolns Rede waren und die Legitimitätsfrage geklärt haben? Interessanterweise sieht Kommers staatsrechtstechnische Probleme einer durch Verfassungsartikel blockierten Anpassung der Institutionen auch für die Bundesrepublik im Bereich des Föderalismus. Er hält es für bedenklich, dass die Föderalismusreform des Jahres 2006 die Vetomacht des Bundesrats weiter vermehrt habe; die Ländervertretung sei gerade nicht als zweite Kammer konzipiert worden, stehe heute aber als Gewalt eigenen Rechts zwischen Regierung und Parlament.

Das Verbot von Artikel 79 Absatz 3

Die Gliederung des Bundes in Länder und die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung sind zwei Setzungen, die gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen sind. Bei dieser sogenannten Ewigkeitsklausel setzt die liberal-positivistische Kritik der Dogmatisierung der Verfassung an (F.A.Z. vom 24. November 2008). Kommers gestand, dass diese Klausel amerikanische Leser befremde. Die Figur des verfassungswidrigen Verfassungsrechts klinge in ihren Ohren nicht plausibel. Nach den von Kommers zitierten Worten von John Marshall, dem prägenden Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes, ist die gesamte Verfassung der Vereinigten Staaten so gemacht, dass sie der Unsterblichkeit nahekommen soll. Dieses Ziel ist aber im Verfassungstext nicht normiert; die Freiheit des Verfassungsgebers ist nur in einem Punkt beschränkt: Garantiert ist die gleiche Vertretung der Staaten im Senat.

Man mag versuchen, Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes den Amerikanern durch Adaption eines Begriffs von David Hume plausibel zu machen: Die Klausel schreibt dem Grundgesetz nicht eine Unsterblichkeit zu, über die nur die Geschichte befinden kann, sondern soll der Euthanasie der Verfassung vorbeugen, dem schleichenden Mord durch entstellende Änderung. Auch in diesem Verständnis ist mit der Klausel ein Unterschied zum amerikanischen Verfassungsdenken gesetzt, eine Hierarchie der Wahrheiten: Da das Grundgesetz eine Vielzahl sich überschneidender Ansprüche garantiert, sieht sich der Interpret zur situativen Abstufung gemäß einer der Verfassung selbst zu entnehmenden Leitlinie aufgefordert. Die amerikanische Verfassung kommt dagegen als Aufzählung von Rechten daher, die scheinbar schadlos nebeneinander bestehen.

Diesem Gegensatz zweier konstruktiver Prinzipien gibt Kommers eine Wendung ins Inhaltliche, indem er Grundgesetz und amerikanische Verfassung einander als Verfassung der Würde und Verfassung der Freiheit gegenüberstellt. Die Grundrechte der Bill of Rights sind absolute Positionen negativer Freiheit, wo die Grundrechte des Grundgesetzes eine Würde konkretisieren, aus der Schutzpflichten und Abwägungszwänge fließen.

Die Hermeneutik der objektiven Wertordnung, die das Bundesverfassungsgericht aus der Grundentscheidung für die Menschenwürde abgeleitet hat, gilt liberalen Positivisten als deutsche Sonderbildung im restaurativen Geist der Fünfziger, als Überhang des christlichen Staates, der Recht und Moral nicht trennte. Gerade auf diese seit jeher von scharfer intellektueller Kritik begleitete Karlsruher Interpretationslehre führt Kommers den doppelten Erfolg des Grundgesetzes im eigenen Land und in der Welt zurück. Stärker als alle ausdrücklichen Grundgesetzänderungen hätten Urteile des Bundesverfassungsgerichts die Verfassung verändert. Mit freudiger Verlegenheit nahm man das Geburtstagsgeschenk dieses Kenners und Freundes unserer Verfassung entgegen: Das Grundgesetz, sagte Donald Kommers, habe die Verfassung der Vereinigten Staaten als Modell einer demokratischen Verfassung abgelöst.

Nie war Dieter Grimm, der in seiner Amtszeit am Bundesverfassungsgericht als Rechtsberater in Verfassungsgebungsverfahren wirkte, mit größerer Genugtuung Moderator. Junge Demokratien, die sich Verfassungen der Würde geben wollen, kaufen nach Kommers keine alten Hüte aus der Mottenkiste des Abendlandes ein. Sie erkennen, dass dem Recht zu sozialer Wirksamkeit verholfen werden muss, und rezipieren die Karlsruher Innovation der Drittwirkung der Grundrechte, das Prinzip, dass sie auch unter Privatleuten Wirkung entfalten. Der amerikanischen Verfassung, deren Individualismus dem Vertragsdenken des achtzehnten Jahrhunderts entstammt, ist dieser Gedanke fremd geblieben. Im Recht sind wir also noch Exportweltmeister - ausgerechnet mit der von weltläufigen hiesigen Rechtsgelehrten gern belächelten deutschen Wertarbeit. PATRICK BAHNERS

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Gehören

Von Timo Frasch

Die hiesigen Muslime hören auf, nur ein Teil Deutschlands zu sein, und fangen an, zu Deutschland zu gehören, wenn ihre Deutschkenntnisse gut genug sind, um zu erahnen, was Wulff, Gauck oder Söder mit ihren jüngsten Einlassungen zum Thema gemeint haben könnten. Mehr 5 6