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Israels Militäraktion Auf Hoher See darf kein Zwang ausgeübt werden

 ·  Vor seiner Küste darf Israel Personen kontrollieren und polizeiliche Befugnisse ausüben. Das Meer jedoch steht allen Staaten offen: Dort gilt die Freiheit der Hohen See.

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Die Bundesregierung nahm am Montag recht deutlich Stellung: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse gewahrt bleiben, sagte Regierungssprecher Wilhelm. Der „erste Anschein“ spreche nicht dafür. In der Tat lässt sich nach den bisher bekannten Tatsachen eine völkerrechtliche Rechtfertigung für das Handeln Israels nur schwer finden: Das liegt vor allem daran, dass die israelische Militäraktion auf Hoher See stattfand.

Den Staaten ist es völkerrechtlich nicht erlaubt, die Hohe See ihrer Souveränität zu unterstellen. Hohe See ist alles, was nicht zum Küstenmeer oder zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Staates gehört. In der sogenannten Anschlusszone, deren Grenze 24 Seemeilen von der eigenen Küste verläuft, haben die Staaten noch Kontrollrechte - vor allem, um ihren Einreise- und Gesundheitsvorschriften Geltung zu verschaffen.

Also kann Israel in der Anschlusszone vor seiner Küste Personen kontrollieren, ihnen die Einreise verweigern und dazu polizeiliche Befugnisse ausüben. Welche Personen Israel ins Land lässt, entscheidet es allein. Die Regierung hätte also warten können, bis die Flottille auf dem Weg nach Gaza die eigene Anschlusszone erreicht hätte. Dann hätte Israel seine Einreisebestimmungen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchsetzen können. Durchsetzen darf ein Land solche Kontrollrechte jedoch nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

„Rücksichtsvolle“ Durchsuchung

Wie jedes Land hat Israel auch das Recht, Geschehnisse auf hoher See zum Anlass zu nehmen, um gegen fremde Schiffe in seinen Gewässern vorzugehen. Das Recht zur Nacheile wiederum gilt, wenn ein Küstenstaat guten Grund zu der Annahme hat, dass gegen seine Gesetze verstoßen wurde. Das setzt aber voraus, dass sich das Schiff zu Beginn der Nacheile zumindest in der Anschlusszone des verfolgenden Staates befand.

Die Flottille befand sich dagegen offenbar stets auf hoher See. Da ist die Lage anders. Es gilt die Freiheit der hohen See; das Meer steht allen Staaten offen. Hoheitsrechte gegenüber fremden Schiffen dürfen grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Das schließt freilich nicht aus, dass etwa israelische Kriegsschiffe andere Schiffe auch dort anhalten könnten. Es gibt auch ein Recht, fremde Schiffe zu betreten. Das setzt aber etwa voraus, dass ein begründeter Verdacht der Seeräuberei oder des Sklavenhandels besteht - oder dass vermutet werden muss, dass das fremde Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt.

In Fällen wie diesen kann das Schiff betreten werden. Außerdem dürfen Dokumente eingesehen werden. Bleibt der Verdacht bestehen, so darf das Schiff durchsucht werden, „so rücksichtsvoll wie möglich“. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, so ist jeder Schaden zu ersetzen.

Rechte und Pflichten einer Besatzungsmacht

Jeder Staat darf Seeräuberschiffe aufbringen, Piraten festsetzen und Vermögenswerte beschlagnahmen. Darüber hinaus kommen allenfalls noch gewaltsame Maßnahmen in Betracht, die vom UN-Sicherheitsrat autorisiert wurden - etwa zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus oder zur Verhinderung der Verbreitung von Atomwaffen. Auch in diesen Fällen gilt bei der Anwendung von Gewalt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Nicht in Zweifel steht, dass sich israelische Soldaten gegen Angriffe zur Wehr setzen dürfen. Hat Israel allerdings ohne rechtlichen Grund Gewalt gegen die Schiffe eingesetzt, so durften sich deren Besatzungsmitglieder zur Wehr setzen. Was den Gazastreifen angeht, so wird Israel nicht nur von Deutschland als Besatzungsmacht angesehen - und zwar wegen seiner Kontrolle der Grenzen, des Luftraums und der Gewässer. Eine Besatzungsmacht hat Rechte, aber auch Pflichten, etwa die, das humanitäre Völkerrecht zu achten. So darf eine Besatzungsmacht die Versorgung der Zivilbevölkerung nicht verhindern.

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Jahrgang 1968, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“ und für „Staat und Recht“.

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