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Gericht: Verstöße gegen Pressefreiheit Ungarns Mediengesetz teilweise verfassungswidrig

20.12.2011 ·  Das ungarische Verfassungsgericht hat wesentliche Teile des umstrittenen Mediengesetzes des Landes für verfassungswidrig erklärt. Nun will die EU-Kommission das Urteil prüfen.

Von Georg Paul Hefty
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Die Europäische Kommission hat am Dienstag angekündigt, das Urteil des ungarischen Verfassungsgerichts zum Mediengesetz zu prüfen. Die ungarischen Verfassungsrichter hatten am Montagabend einzelne Vorschriften des Mediengesetzespakets für verfassungswidrig erklärt. Allerdings haben sie die Geltung der verworfenen Regelung erst zum 31. Mai des kommenden Jahres aufgehoben.

Das stärkste ungarische Gericht entschied über eine Reihe von Verfassungsbeschwerden auf dem Feld der gedruckten Presse. Die betroffenen zwei Gesetze waren zum Jahreswechsel 2010/11 verabschiedet worden. Die sogenannte Medienverfassung und das Mediendienstegesetz waren in Ungarn und in der Europäischen Union als Ausdruck des Willens des Ministerpräsidenten Orbán gedeutet worden, mit der Zweidrittelmehrheit seines Parteienbündnisses Fidesz die ungarische Medienlandschaft einer starken Kontrolle zu unterwerfen.

Gegen das eilig und improvisiert verabschiedete Gesetzespaket hatte es vielfache Proteste im In- und Ausland gegeben. Berufsverbände wie der Deutsche Journalisten-Verband fürchten, dass wegen des ursprünglich für den 1. Januar geplanten Inkrafttretens der neuen ungarischen Verfassung das Urteil möglicherweise nur zeitlich befristet gelten werde, weil das Gericht auf der Grundlage der bisherigen Verfassung urteilte.

Vorschriften über Quellenschutz verworfen

Das Verfassungsgericht stellte fest, dass bestimmte Regelungen der sogenannten Medienverfassung (Gesetz CIV von 2010), deren Einhaltung von der Medienbehörde eingefordert werden soll, „in verfassungswidriger Weise“ ausgeweitet seien. Eine behördliche Prüfung der Inhalte von Medien sei zwar im Grundsatz zulässig, doch müsse die Verschiedenartigkeit der einzelnen Medien beachtet werden.

Nach Auffassung der Verfassungsrichter verstößt die behördliche Prüfung, ob die Menschenrechte, die menschliche Würde, das Privatleben und die Persönlichkeitsrechte in den Druckerzeugnissen gewahrt worden sind, gegen die Pressefreiheit. Doch haben die Richter keine Einwände gegen eine Überprüfung der audiovisuellen Medien dargelegt; ob sie damit nur formal oder inhaltlich Grenzen gezogen haben, ist aus der Mitteilung des Gerichts nicht ersichtlich.

Die ungarischen Verfassungsrichter haben auch die Vorschriften über den journalistischen Quellenschutz verworfen. Die Regel, dass bei Gerichts- und Amtsverfahren Journalisten ihre Quelle nur dann verheimlichen dürfen, wenn eine Veröffentlichung der Inhalte im Interesse der Öffentlichkeit liege, sei viel zu weit gespannt und entbehre jeglicher verfassungsrechtlicher Grundlage. Andererseits hat das Gericht beanstandet, dass für die Fälle, in denen eine Aufhebung des Quellenschutzes angebracht sein kann, genaue Verfahrensvorschriften fehlten.

Auch die Regelung der Pflichten zur Bekanntgabe von Daten ist nach Ansicht des Gerichts verfassungswidrig, weil die Medienbehörde im Zuge ihrer Kontrolltätigkeit Einblick in schützenswerte Inhalte, etwa in Berufsgeheimnisse von Rechtsanwälten, erhalten könne. Die Richter haben auch die Vorschrift aufgehoben, die der Medienbehörde das Recht gab, eigene Datenerhebungen zu veranlassen.

Es beschränke die Pressefreiheit unnötig, wenn die Behörde ohne weitere Begründung Daten erheben dürfe, die nur dazu dienten, weitere Prüfungsverfahren zu überlegen, urteilten die Richter. Völlig verworfen wurde die Stelle eines Kommissars für Medien und Nachrichtenübermittlung. Es bestehe kein Bedarf, dass auch noch eine eigenständige Institution die „berechtigten Interessen“ verteidige oder deren Nichtbeachtung ahnde.

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Jahrgang 1947, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“.

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