01.12.2003 · Im Beisein von Gästen aus aller Welt haben palästinensische und israelische Politiker am Montag die „Genfer Friedensinitiative“ für das Ende des Nahostkonflikts verabschiedet - quasi ein privater Entwurf für eine Friedensregelung.
Fast allen früheren Friedensinitiativen wollten die heiklen Kernfragen des Nahost-Konflikts - israelische Siedlungen und Grenzverlauf, Rückkehranspruch palästinensischer Flüchtlinge, Jerusalem - späteren Verhandlungen vorbehalten. Die sogenannte "Genfer Initiative", die am Montag in der Schweiz vom ehemaligen israelischen Justizminister Jossi Beilin und dem ehemaligen palästinensischen Informationsminister Abed Rabbo als quasi privater Entwurf für eine Friedensregelung vorgestellt wurde, enthält zu den großen Streitthemen dagegen einvernehmlich beschlossene abschließende Regelungen.
Dabei wird die palästinensische Konzession, auf ein allgemeines Rückkehrrecht der im Krieg 1948/49 aus dem Gebiet des Staates Israel in den Grenzlinien von 1949 geflohenen oder vertriebenen Palästinenser und ihrer Nachkommen gegen materielle Entschädigung für Eigentumsverluste zu verzichten, durch weitreichende israelische Zugeständnisse bei den beiden anderen Kernfragen aufgewogen: nahezu vollständiger Rückzug aus den besetzten Gebieten unter Aufgabe eines Großteils der israelischen Siedlungen und eine Teilung der Souveränität über Jerusalem entsprechend den Bevölkerungsmehrheiten, wobei diese Teilstädte Hauptstädte der Staaten sein sollen.
Präambel spricht von historische Versöhnung
In der Präambel bekennen sich die Vertragsparteien zu einer Zwei-Staaten-Lösung auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolutionen 242 und 338 und entsprechend zur wechselseitigen Anerkennung des Rechts beider Völker auf Staatlichkeit und auf friedliche und sichere Existenz innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen. Das Abkommen markiere die historische Versöhnung zwischen den Palästinensern und den Israelis und bahne den Weg zur Versöhnung zwischen der arabischen Welt und Israel, hieß es.
Mit der Verwirklichung des Abkommens, heißt es in Artikel 1, seien alle Ansprüche der Vertragsparteien aus Ereignissen vor der Unterzeichnung abgegolten; keine der Parteien dürfe künftig weitere Ansprüche, die sich auf Ereignisse vor diesem Abkommen beziehen, vorbringen. Beide Staaten, bestimmt Artikel 2, erkennen sich gegenseitig an als Heimatländer ihrer Völker, nehmen diplomatische Beziehungen miteinander auf und kooperieren unter anderem zur Beendigung von Terrorismus und Gewalt.
Eine internationale Verifikationsgruppe, bestehend aus dem Nahost-Quartett (Vereinte Nationen, EU, Vereinigte Staaten, Rußland) und weiteren von den Parteien einvernehmlich bestimmten Mitgliedern, soll bei der Verwirklichung des Abkommens überwachende Hilfestellung geben und Differenzen schlichten (Artikel 3). Dabei wird ihr eine internationale Friedenstruppe als Instrument der Sicherheitsgarantie und der Abschreckung gegen Verletzungen behilflich sein. Der palästinensische Staat soll demilitarisiert sein, aber über starke Sicherheitskräfte verfügen (Artikel 5).
Tausch-Verhältnis eins zu eins
Die Grenze zwischen beiden Staaten orientiert sich gemäß den Sicherheitsrats-Resolutionen 242 und 338 an den Grenzlinien vor Ausbruch des Junikriegs 1967, also den Waffenstillstandslinien von 1949, mit einigen Modifikationen im Tausch-Verhältnis eins zu eins. Mehr als 97 Prozent des im Junikrieg besetzten palästinensischen Gebiets, darunter der gesamte Gazastreifen, fallen an den palästinensischen Staat. Der Rest, Gebiete mit besonders hoher israelischer Siedlungskonzentration, unmittelbar östlich der bisherigen Grenzlinie etwa zwischen Latrun und Kalkilja sowie östlich, nördlich und südwestlich (Etzion-Block) von Jerusalem, werden Israel zugeschlagen. Dafür erhält der palästinensische Staat Kompensation aus bisher israelischem Gebiet in gleicher Flächengröße südwestlich von Hebron und östlich des Gazastreifens.
Damit sind viele und auch große israelische Siedlungen, insbesondere Ariel, zu räumen und die Bewohner umzusiedeln. Die geräumten Siedlungen sind intakt zu übergeben; der Wert der überlassenen Gebäude und Infrastrukturen ist auf die Entschädigung für das von den palästinensischen Flüchtlingen in Israel belassene Eigentum anzurechnen. Im Verzicht auf israelische Siedlungen und auf damit zusammenhängende Annexionsvorstellungen Israels geht der Genfer Entwurf über die Bekundungen bei den Verhandlungen von Camp David im Juli 2000 und von Taba im Januar 2001, den bisher größten Annäherungserfolgen, hinaus.
Problem des Rückkehranspruchs
Ein permanenter Korridor unter israelischer Souveränität und palästinensischer Verwaltung soll die räumlich getrennten palästinensischen Staatsgebietsteile Westjordanland und Gazastreifen verbinden. Israel soll zwei Frühwarnstationen im nördlichen und mittleren Westjordanland betreiben dürfen.
Am Problem des Rückkehranspruchs für die Vertriebenen und Flüchtlinge des Krieges von 1948/49 und ihrer Nachkommen waren seinerzeit die Verhandlungen unter Vermittlung des amerikanischen Präsidenten Clinton in Camp David vor allem gescheitert. Es handelt sich um ungefähr vier Millionen Menschen, zumeist in Nachbarstaaten. Die Rückkehr eines großen Teils dieses Personenkreises nach Israel wäre das Ende des jüdischen Charakters des Staates.
Eine Umfrage unter Palästinensern hatte vor kurzem gezeigt, daß die übergroße Mehrheit am Rückkehrrecht festhalten will, aber nur relativ wenige Flüchtlinge in ihre alte Heimat im heutigen Staat Israel wirklich zurückkehren möchte. Das Rückkehrrecht hat für Palästinenser vor allem eine symbolische Bedeutung als eine Art Anerkennung erlittenen Unrechts.
Flüchtlinge sollen ihren künftigen Aufenthaltsort wählen können
In Artikel 7 der Genfer Initiative anerkennen die Vertragsparteien, daß eine einvernehmliche Lösung des Flüchtlingsproblems notwendige Voraussetzung eines gerechten und dauerhaften Friedens sei. Von einem Rückkehrrecht ist nicht ausdrücklich die Rede, es wird aber indirekt dadurch angesprochen, daß als Basis für die Lösung der Flüchtlingsfrage die Resolution 194 der UN-Vollversammlung genannt wird.
Die Flüchtlinge sollen für ihren künftigen dauernden Aufenthaltsort wählen können zwischen dem Staat Palästina einschließlich der von Israel erhaltenen Kompensationsgebiete, den bisherigen Gastländern oder anderen Ländern - soweit diese Staaten zustimmen - und dem Staat Israel, der aber die Zahl der Aufzunehmenden in freier Entscheidung souverän bestimmen kann, unter Orientierung an der Aufnahmeleistung dritter Staaten.
Entschädigung für verlorenes Eigentum
Für verlorenes Eigentum sollen die Flüchtlinge Entschädigung erhalten. Die Schätzungen des seinerzeitigen Werts durch Fachleute sollen dann mit einem von den Parteien vereinbarten Multiplikator auf heutige Verhältnisse hochgerechnet werden. Der Wert der Einrichtungen in den von Palästina übernommenen israelischen Siedlungen soll gegengerechnet werden. Eine internationale Kommission soll für die Abwicklung der Flüchtlingsfrage zuständig sein. Der zugehörige internationale Fonds soll auch aus Beiträgen der internationalen Staatengemeinschaft gespeist werden.
Die Vertragsparteien, heißt es in dem Jerusalem betreffenden und zum Teil sehr detaillierten Artikel 6, "werden ihre gegenseitig anerkannten Hauptstädte in den Zonen von Jerusalem unter ihrer jeweiligen Souveränität haben". Die auf einer Landkarte festgehaltene Unterteilung in die jeweiligen Souveränitätszonen orientiert sich am Prinzip der Bevölkerungsmehrheit.
Das jüdische Viertel in der Altstadt und die Klagemauer sollen unter israelischer, der Rest der Altstadt und der Tempelberg mit den dortigen Moscheen unter palästinensischer Souveränität stehen, doch ist für den Tempelberg eine internationale Aufsicht mit eigener Polizei vorgesehen. Die beiden Jerusalemer Stadtverwaltungen bilden ein gemeinsames Koordinations- und Entwicklungskomitee mit Unterausschüssen für die verschiedenen Aufgaben.
Die palästinensischen und arabischen Gefangenen sollen nach einem Zeitplan freigelassen werden, die letzten nach dreißig Monaten, nach Erfüllung der territorialen Regelungen des Abkommens.