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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Keine Pflicht zur Sterbehilfe

 ·  Staaten der Europäischen Union sind nicht dazu verpflichtet, Sterbehilfe zuzulassen. Das bekräftigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Donnerstag. Die Richter wiesen die Beschwerde eines Schweizers ab, der wegen einer psychischen Erkrankung seinem Leben ein Ende setzen wollte.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bekräftigt, dass die Staaten nicht dazu verpflichtet sind, Sterbehilfe zuzulassen. Am Donnerstag wiesen die Straßburger Richter die Beschwerde eines Schweizers ab, der wegen einer psychischen Erkrankung seinem Leben ein Ende setzen wollte. Er sah es als menschenrechtswidrig an, dass es ihm in der Schweiz verweigert werde, sich ein bestimmtes Präparat zu besorgen, von dem er sich einen würdigen und schmerzfreien Tod versprach. Die Richter sahen in der Verschreibungspflicht für das Medikament keinen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention.

Der seit Jahren an einer schweren bipolaren Störung leidende Schweizer hatte geltend gemacht, er könne wegen seiner Krankheit kein würdiges Leben mehr führen. Der Versuch, sich das Selbstmordpräparat von Ärzten verschreiben zu lassen, scheiterte. Schweizer Gerichte bis zum Bundesgericht wiesen seine Forderung zurück, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, um das Präparat ohne ärztliche Verschreibung zu erhalten.

Der Menschenrechtsgerichtshof hebt hervor, dass die 47 Staaten des Europarats unterschiedliche Auffassungen zur aktiven Sterbehilfe und zum Lebensende hätten. Ihr Ermessensspielraum in dieser Frage sei daher beachtlich. In der Schweiz sei die Beihilfe zum Selbstmord nur strafbar, wenn der Helfer aus egoistischen Motiven handele. Mit der Verschreibungspflicht verfolge die Schweiz ein legitimes Ziel, so die Richter.

Menschen sollten vor voreiligen Entscheidungen geschützt, Missbrauch vermieden werden. Die Gefahren eines Systems, in dem die Beihilfe zum Selbstmord erleichtert würde, dürften nicht unterschätzt werden. Das in der Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Leben bedeute, dass die Staaten Regelungen treffen müssten, damit die Entscheidung, das Leben zu beenden, wirklich dem freien Willen des Betroffenen entspreche. Dem diene etwa die Verschreibungspflicht.

Auch über einen Fall aus Deutschland wird in Straßburg beraten

Die Straßburger Richter beraten zur Zeit über einen ähnlichen Fall aus Deutschland, über den schon mündlich verhandelt wurde. Hier hatte der Witwer einer Frau, die sich schließlich mit Hilfe der Organisation Dignitas 2005 in der Schweiz das Leben nahm, Menschenrechtsbeschwerde erhoben. Er hatte vergeblich versucht, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Mittel zu erhalten, um seiner querschnittsgelähmten und künstlich beatmeten Frau den Tod zu ermöglichen.

Die Bundesregierung sieht in dem staatlichen Verhalten keinen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens umfasse nicht die Verpflichtung des Staates, den Erwerb eines tödlichen Medikaments zu erlauben. In dem Fall Pretty gegen Großbritannien hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2002 entschieden, dass die Pflicht des Staates, Leben zu schützen, nicht in ein Recht des Individuums zu sterben uminterpretiert werden könne.

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