Home
http://www.faz.net/-gq5-135cm
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Afghanistan-Einsatz Das Unwort Krieg

22.07.2009 ·  In UN-Resolutionen wird der Konflikt in Afghanistan nicht als „Krieg“ bezeichnet. Doch dürften sich die Operationen dort zu einem grenzüberschreitenden Bürgerkrieg mit ausländischer Beteiligung entwickeln - wie frühere Kriege dieser Art.

Von Lothar Rühl
Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

Wenn Bomben fallen, Kanonen donnern und Panzer rollen, dann herrscht in dem Land, in dem dies geschieht, Krieg - nach allgemeinem Verständnis und in der Realität. Man kann das Kampfgeschehen oder die militärische Gewaltanwendung in einem fremden Land auch anders nennen, wie dies in Berlin geübt wird. Doch die Wirklichkeit lässt sich mit formalrechtlichen oder politischen Konstrukten nicht verändern.

Die Vereinigten Staaten nannten 1950 ihr Eingreifen in den von Nordkorea gegen Südkorea entfesselten Krieg eine „internationale Polizeiaktion“, die sie im Auftrag der Vereinten Nationen ausführten. Eine Kriegserklärung gab es nicht. Amerika fand für seine militärischen Interventionen in Vietnam, Laos und Kambodscha oder am Golf zur Verteidigung Saudi-Arabiens und zur Befreiung Kuweits wie danach zur „Entwaffnung“ des Iraks gedrechselte Kunstbegriffe, obwohl die amerikanischen Streitkräfte und ihre Alliierten Krieg gegen den Irak und im Irak führten.

Kein Mandat zum Gegenangriff

Der für die Eingriffe auf dem Balkan gewählte Begriff „humanitäre Intervention“ diente der politischen Legitimation, die post festum auch von den Vereinten Nationen (UN) bestätigt wurde, und hat damit auch das praktische Völkerrecht verändert. Aber diese Praxis hat auch einen fließenden Übergang zwischen Frieden und Krieg geöffnet: die militärische Intervention als Mittel der internationalen Sicherheit führt in die komplexe Realität der nichterklärten Kriege.

In Afghanistan begann der Krieg mit Luft- und Flugkörperangriffen im Oktober 2001. Der UN-Sicherheitsrat hatte einen Tag nach dem 11. September (in seiner Resolution 1368/2001) den Terrorangriff zu „einer Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ erklärt und die UN-Mitglieder aufgefordert, die Täter und Urheber dieser Angriffe „vor Gericht zu bringen“

Ein „Mandat“ zum Gegenangriff oder zum Eingreifen in Afghanistan erteilte er nicht. In einer zweiten Resolution (1373/2001) nahm der Sicherheitsrat Bezug auf Kapitel VII der UN-Satzung, das auch bewaffnete Gewalt vorsieht, und erteilte ein Mandat zur Bekämpfung des Terrorismus mit einer Liste von Maßnahmen, aber wiederum ohne ausdrückliche Ermächtigung zur militärischen Gewaltanwendung.

Unterstützung der Staatsgewalt

Damit war nach einer verbreiteten Rechtsmeinung „zumindest implizit das Recht auf Notwehr anerkannt, obwohl von vornherein feststand, dass der Angreifer eben nicht ein Staat war“ (Christian Tomuschat). In einer dritten Resolution vom Dezember 2001 (1368) legitimierte der UN-Sicherheitsrat die militärische Intervention in Afghanistan indirekt.

Diese Resolution billigte die Unterstützung der zuvor im „Petersberger Abkommen“ gegründeten provisorischen Regierung des Landes und damit auch die fortgesetzte Präsenz internationaler Truppen zur Sicherung der afghanischen Regierung und des UN-Personals in der Hauptstadtregion Kabul. Von 2002 an wurde die internationale Militärpräsenz mit weiteren Resolutionen des UN-Sicherheitsrates von Jahr zu Jahr mandatiert.

In diesen Resolutionen liegt der völkerrechtliche Hauptgrund für die Interventionsmächte, in Afghanistan nicht von „Krieg“ zu sprechen: Es fehlt das explizite „internationale Mandat“ zum Krieg. Darum wird auch kein „zwischenstaatlicher Krieg“ in Afghanistan oder von Amerika über die Grenzen hinweg in Pakistan geführt. Die militärischen Operationen finden rechtlich und politisch unverändert als „Unterstützung“ der legalen Staatsgewalt in beiden Ländern statt. Es bleibt die Tatsache der Intervention fremder Mächte: Seit 2002 sind daran auch deutsche militärische Spezialkräfte beteiligt.

Bündnispflicht zur kollektiven Verteidigung

Auf welcher internationalen Rechtsgrundlage fußt seither die Präsenz deutscher Soldaten in Afghanistan? Der Beschluss des Nordatlantikrats vom 12. September 2001, in dem der Bündnisfall mit militärischem Beistand für die angegriffenen Vereinigten Staaten erklärt wurde, betrifft nur die Bündnispflichten zur „kollektiven Verteidigung“. Wie lange das Recht auf „Selbstverteidigung“ in einem fremden Gebiet gilt, auf das sich Washington und London beriefen (Artikel 51 der UN-Charta), ist nicht klar. Es gibt keine allgemein anerkannte völkerrechtliche Regel zur Auslegung dieses Artikels.

Sind Kampfhandlungen internationaler Truppen in Afghanistan 2009 noch immer Teil gemeinsamer Bündnisverteidigung gegen eine fortbestehende Aggression - also „Verteidigung“ und „Notwehr“? Oder handelt es sich nur um defensive militärische Unterstützung Afghanistans in einem „inneren Konflikt“?

Am Anfang legte die damalige Bundesregierung Wert auf eine strikte Trennung der Unterstützungs- und Sicherungsaufgaben der Internationalen Schutztruppe (Isaf) vom Kampfauftrag des „Unternehmens Nachhaltige Freiheit“ unter amerikanischem Befehl. Sie lehnte insbesondere eine gemeinsame Kommandostruktur für beide ab. Diese wurde dann später von der Nato mit deutscher Zustimmung aus praktischen Gründen geschaffen, weil die Lage es erzwang.

Grenzüberschreitender Bürgerkrieg?

Es war damals schon klar, dass auch das deutsche Isaf-Kontingent früher oder später in Kämpfe hineingezogen würde. Seither ist unübersehbar geworden, dass die Entwicklung auch offensive Kampfhandlungen unausweichlich machen wird. Damit muss auch die deutsche „Notwehr“-Rechtsfiktion aufgegeben werden, die die Soldaten rechtlich nur verunsichert und das Risiko für sie erhöht.

Die Operationen werden sich zu militärischer Kriegführung in einem grenzüberschreitenden Bürgerkrieg mit ausländischer Beteiligung verbinden - wie in früheren Kriegen dieser Art. Über diese Hemmschwelle wird die deutsche Politik noch springen müssen, wenn sie den Erfolg und die internationale Anerkennung des deutschen Einsatzes nicht gefährden und im Innern wie gegenüber den eingesetzten Truppen die Glaubwürdigkeit nicht verlieren will.

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Gehören

Von Timo Frasch

Die hiesigen Muslime hören auf, nur ein Teil Deutschlands zu sein, und fangen an, zu Deutschland zu gehören, wenn ihre Deutschkenntnisse gut genug sind, um zu erahnen, was Wulff, Gauck oder Söder mit ihren jüngsten Einlassungen zum Thema gemeint haben könnten. Mehr 5 6