28.02.2005 · Eine Scheinehe wird zu dem Zweck geschlossen, daß eine Person nicht aus Deutschland ausgewiesen wird. Dieser Betrug ist strafbar. Das Kindschaftsrecht hat jetzt eine neue Lücke im Ausländerrecht gerissen und erleichtert den Mißbrauch.
Von Stefan DietrichEhen zwischen Deutschen und Ausländern, die nur geschlossen werden, um einem der Beteiligten ein Aufenthaltsrecht in Deutschland, dem anderen eine Vergütung zu verschaffen, nennt man Scheinehen. Seit 1998 ist diese Möglichkeit, das Ausländerrecht zu umgehen, vom Gesetzgeber zumindest erschwert worden. Standesbeamte können die Eheschließung verweigern, wenn „offenkundig“ ist, daß sie nicht als Bund fürs Leben gemeint ist.
Ausländer, die einer solchen Täuschung überführt werden, können nach dem Ausländergesetz (Paragraph 92) mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden und verlieren ihr Aufenthaltsrecht; deutsche Staatsbürger machen sich dabei der „Unterstützung eines illegalen Aufenthalts“ strafbar, die bis zu einem Jahr Gefängnis eintragen kann. Daß Eheschließungen behördlich angefochten und Scheinehen tatsächlich gerichtlich geahndet werden, kommt allerdings selten vor; nicht zuletzt deshalb, weil einschlägig Interessierten im Internet unter der Adresse „kanak-attack“ fachkundiger Rat erteilt wird, wie man Standesbeamte und Ausländerbehörden überlistet.
Biologische Vaterschaft keine Voraussetzung
Während dieser Weg zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechts immerhin mit gewissen gesetzlichen Hürden verstellt wurde, hat der Bundestag im selben Jahr 1998 einen anderen Weg geebnet, der seither völlig risikolos begangen werden kann und - nach Feststellungen der Innenminister - auch zunehmend gegangen wird: den Weg der Scheinvaterschaft. Wer als ausreisepflichtiger Ausländer die Vaterschaft eines in Deutschland geborenen Kindes anerkennt, dem ist zumindest ein vorläufiger Aufenthaltstitel sicher. Umgekehrt erwirbt auch eine in Deutschland niederkommende Ausländerin ein Bleiberecht, sobald sie für ihr Kind einen deutschen Vater nachweisen kann. Das gilt sogar dann, wenn sie hochschwanger eingereist ist und schon an der Hautfarbe des Kindes zu erkennen ist, daß der zum Vater erklärte Mann nicht der Erzeuger gewesen sein kann, denn die biologische Vaterschaft ist nicht Voraussetzung für die amtliche Anerkennung einer Vaterschaft.
Das war bis 1998 noch anders. Vor der Reform des Kindschaftsrechts wurde regelmäßig das Jugendamt zum Vormund nichtehelich geborener Kinder bestellt. Der Amtsvormund befand unter anderem darüber, ob ein von der Mutter als Vater angegebener Mann in seine Vaterrechte eingesetzt wurde. Das wurde zu Recht als Bevormundung der Mütter empfunden und mit der Kindschaftsreform geändert. Seither ist Vater der, der sich dazu bekennt und von der Mutter als solcher anerkannt wird. Daß diese Regelung zu Mißbrauch führen könnte, ist damals niemandem in den Sinn gekommen. Wie sollte es auch, da doch mit der Vaterschaft mehr Pflichten als Rechte verbunden sind?
Täuschungsmanöver
Mit diesen Pflichten ist es freilich nicht weit her, wenn als Vater etwa ein Obdachloser gemeldet wird, der weder für die Mutter noch für das Kind aufkommen kann und auch sonstige Vaterpflichten den Ämtern überläßt. Mit mehreren tausend Euro sind solche gekauften Vaterschaften keineswegs überbezahlt. Die Käuferinnen erwerben damit nicht nur dauerhafte Ansprüche auf soziale Leistungen, sondern nach einer gewissen Zeit auch die Möglichkeit, weitere Familienmitglieder nach Deutschland zu holen.
Etwas schwerer hat es ein Ausländer, der sich eine Vaterschaftsanerkennung von einer deutschen Frau kauft. Bei ihm kann die Ausländerbehörde immerhin prüfen, ob er seinen Pflichten nachkommt. Ist das nicht der Fall, erlischt auch sein Bleiberecht als Familienvater. In jedem Fall gehen Personen, die sich zu einem solchen Täuschungsmanöver verabreden, nur ein geringes Risiko ein, denn strafrechtlich kann ihnen nichts vorgeworfen werden. Für den Staat allerdings „lassen die Daten eine Dimension erkennen, die eine Vernachlässigung des Problems nicht rechtfertigen“, heißt es in einem Bericht des Bremer Innensenators Röwekamp (CDU) an die Innenministerkonferenz (IMK).
Mißbrauch des Familienrechts
Fälle dieser Art sind 2001 zuerst in Berlin aufgefallen, seither aber auch in fast allen anderen Ländern aufgetaucht. Nach den von Röwekamp gesammelten Daten erlangten im Lauf eines Jahres 1.665 ausreisepflichtige Mütter eine Aufenthaltsgenehmigung, weil sie einen Deutschen oder aufenthaltsberechtigten Ausländer als Vater vorwiesen. Gleichzeitig wurde 1.396 ausreisepflichtigen Männern eine Duldung aufgrund anerkannter Vaterschaft erteilt. In jedem dieser Fälle kann zwar nur von einem Verdacht auf Scheinvaterschaft gesprochen werden, doch weil die Behörden keine Möglichkeit sehen, die Angaben zu prüfen, können die Verdachtsmomente auch nicht aus der Welt geschafft werden.
Einmütig beschlossen die Innenminister daraufhin im November, etwas dagegen zu unternehmen. Sie wandten sich an die Justizminister mit der Bitte, Trägern öffentlicher Belange „ein befristetes Anfechtungsrecht bei Vaterschaftsanerkennungen im Bürgerlichen Gesetzbuch“ zu verschaffen, das heißt, die Behörden sollen das Recht erhalten, vor Gericht einen DNS-Test zu erstreiten. Die gleiche Forderung hatte die CDU/CSU-Fraktion schon im Oktober in den Bundestag eingebracht. Die Union stellte in ihrem Antrag besonders „die verheerenden Folgen für die betroffenen Kinder“ heraus, denen durch den Mißbrauch des Familienrechts das Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung und der Umgang mit dem leiblichen Vater verwehrt werde.
Erinnerung an die Weihnachtsgeschichte
Bundestag und Bundesrat haben bisher wenig Neigung gezeigt, sich mit der Sache zu befassen. Die für den 11. November angesetzte Bundestagsdebatte über den Antrag der Union entfiel; die vorbereiteten Reden wurden nur zu Protokoll genommen. Dort riet der Grünen-Abgeordnete Winkler den Christlichen Demokraten, sie sollten sich bei diesem Thema „mal an die Weihnachtsgeschichte - in der ja die Frage der Vaterschaftsanerkennung eine wesentliche Rolle spielt - erinnern“, um sich in die verzweifelte Lage einer ausländischen Mutter zu versetzen, „wenn sie die Abstammung ihres Kindes wegen einer Aufenthaltserlaubnis verleugnet“.
Die Abgeordneten der Koalition warfen der Union vor, das Phänomen der Scheinvaterschaften aufzubauschen, Ausländer durch einen „Generalverdacht“ zu diskriminieren und „vorschnell“ nach Gesetzesänderung zu rufen. Vorrang habe in jedem Fall „die Wertentscheidung der Kindschaftsreform von 1998“, heißt es im Redemanuskript der SPD-Abgeordneten Lambrecht, „die ganz bewußt die Rechtsstellung und die Verantwortung der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes stärkt“. Der Berliner CDU-Abgeordnete Gewalt hingegen gab zu Protokoll, die Gesetzeslücke, die sich durch das Kindschaftsrecht aufgetan habe, sei „so groß wie ein Scheunentor“. Der Bundesregierung sei das Problem seit 2001 bekannt. Dennoch spiele sie es in unverantwortlicher Weise herunter. Nach dem gleichen Schema verlief die Debatte im Rechtsausschuß des Bundestags, der das Thema Scheinvaterschaften schließlich unter Hinweis auf die ausstehende Stellungnahme der Justizminister vertagte.
Gelebte Vaterschaften
Die Justizministerkonferenz wiederum wird sich nach Auskunft des nordrhein-westfälischen Justizministers Gerhards (SPD) voraussichtlich überhaupt nicht mit den Scheinvaterschaften befassen. Diesen Eindruck hat Gerhards zumindest aus den ersten Reaktionen seiner Justizkollegen auf den Antrag der Innenminister gewonnen. Seiner Meinung nach ist dieser Vorstoß einfach überflüssig: „Man ruft nach dem Gesetzgeber, obwohl man einfach nur die geltenden Gesetze anwenden müßte.“ Statt den umständlichen Weg zu beschreiten, Vaterschaften anzufechten, müßten die Ausländerbehörden lediglich den Nachweis verlangen, daß erklärte Vaterschaften tatsächlich gelebt und etwa durch Unterhaltszahlungen glaubhaft gemacht würden. Sei das nicht der Fall, gebe es auch keinen Grund, einen Aufenthalt wegen familienrechtlicher Interessen zu verlängern. „Ich negiere nicht das Problem“, sagte Gerhards dieser Zeitung, „nur die von der IMK vorgeschlagene Lösung.“
Senator Röwekamp beharrt indes darauf, daß die Ausländerbehörden auch bei begründetem Verdacht auf eine Scheinvaterschaft keinerlei Handhabe hätten, den Aufenthalt des Betreffenden zu beenden. „In dem Augenblick, in dem beim Standesamt eine Vaterschaft angezeigt wird, kann sie nicht mehr angezweifelt werden. In einem Anfechtungsverfahren dagegen könnte ein DNS-Gutachten eingeholt und die Fiktion der Vaterschaft durch Gerichtsbeschluß aufgehoben werden.“ Röwekamp weicht freilich dem Argument aus, daß die biologische Verwandtschaft nicht die alleinige Voraussetzung für eine Vaterschaftsanerkennung ist. Neben der fehlenden biologischen Verwandtschaft müßte die Behörde weiterhin das Fehlen einer sozialen Vater-Kind-Beziehung nachweisen, um eine Scheinvaterschaft zu enttarnen.
Auf dem grauen Markt werden sowohl für die Vermittlung, als auch für die Übernahme von Scheinvaterschaften beträchtliche Summen gezahlt. Der Abgeordnete Gewalt sieht darin bereits einen neuen Geschäftszweig der organisierten Kriminalität. Dem Bundeskriminalamt liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Auch Röwekamp, der für dieses Thema in der Innenministerkonferenz zuständig ist, hat dafür keine Anhaltspunkte. Das könnte sich jedoch ändern, wenn die Politik weiterhin zögert, sich des Problems anzunehmen.