Home
http://www.faz.net/-gpf-tn5q
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Atomstreit Nordkorea und das Völkerrecht

10.10.2006 ·  Hat Nordkorea mit seinem mutmaßlichen Atomwaffentest gegen das Völkerrecht verstoßen? Die Antwort fällt nicht eindeutig aus.

Artikel Bilder (1) Video (1) Lesermeinungen (0)

Es ist nicht ganz klar, ob Nordkorea mit seinem angeblichen Atomtest gegen das Völkerrecht verstößt. Das Land war ursprünglich dem Nichtverbreitungsvertrag beigetreten, hatte ihn aber später aufgekündigt. Ob diese Kündigung wirksam ist, bleibt umstritten.

Der Nichtverbreitungsvertrag ist das zentrale internationale Abkommen über Atomwaffen. Der Vertrag, der am 5. März 1970 in Kraft trat und den 189 Staaten unterschrieben haben, gestattet ausschließlich den fünf ständigen Mitgliedern des UN-Sicherheitsrates den Besitz von Atomwaffen. Das sind die Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich, Rußland und China. Diese verpflichteten sich, die Waffen und die mit ihnen verbundene Technologie nicht weiterzugeben. Alle anderen Vertragsstaaten willigten im Gegenzug ein, die Kernenergie ausschließlich zu friedlichen Zwecken zu nutzen und ihre Atomanlagen unter die Kontrolle der Internationalen Atomenergiebehörde zu stellen.

Jeder kann den Vertrag kündigen

Der Grundgedanke des Vertrages war, daß der Kreis der Atomwaffenstaaten auf jene fünf Großmächte beschränkt bliebe, die sie ohnehin schon hatten. Später spielte auch die in Artikel VI des Vertrags nur vage angedeutete Verpflichtung der Atommächte zur Abrüstung eine größere Rolle in den Verhandlungen zwischen Kernwaffen- und Nichtkernwaffenstaaten. Israel, Pakistan und Indien, die inzwischen ebenfalls Atomwaffen besitzen, haben den Vertrag bis heute nicht unterschrieben.

Video: China schließt Sanktionen gegen Nordkorea nicht aus

Nordkorea trat dem Abkommen 1985 bei, kündigte aber im März 1993 die Mitgliedschaft. Durch amerikanische Vermittlung konnte das noch einmal rückgängig gemacht werden. Am 9. Januar 2003 trat Nordkorea dann aber wieder aus dem Abkommen aus. Das ist nach Artikel X des Vertrags mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auch jederzeit möglich: Ein Mitgliedstaat muß den UN und den anderen Vertragspartnern nur anzeigen, daß „außergewöhnliche Ereignisse, die mit dem Gegenstand des Vertrags in Zusammenhang stehen“, die „höchsten Interessen“ des Landes gefährden.

Im Fall Nordkoreas wurde allerdings von manchen Vertragsstaaten, unter ihnen Deutschland, Zweifel an der Gültigkeit der Kündigung geäußert, weil Pjöngjang nur die UN-Vetomächte, nicht aber die anderen Vertragsstaaten informiert hatte. Außerdem wurde angeführt, daß die Austrittsklausel nicht geschaffen wurde, um Ländern ein Schlupfloch zu bieten, die - wie Nordkorea - zuvor schon gegen den Vertrag verstoßen hatten. China und viele Blockfreie wollen dagegen nicht das prinzipielle Austrittsrecht eines jeden Landes in Frage gestellt sehen. Deshalb wurde auf der letzten Überprüfungskonferenz des Vertrages im vergangenen Jahr kein Konsens darüber erzielt, ob Nordkorea noch als Mitglied zu betrachten sei. Dem Atomteststoppvertrag, der Atomtests generell verbietet, ist Nordkorea dagegen erst gar nicht beigetreten.

Quelle: nbu./F.A.Z., 10.10.2006, Nr. 235 / Seite 2
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Entscheidungsrecht

Von Georg Paul Hefty

Der Gesetzgeber festigt mit dem neuen Organspenderecht die Autonomie des Einzelnen: Er kann seine Bereitschaft wie seine Ablehnung erklären oder sich gar nicht äußern. Außerdem befreit es die Angehörigen von drängenden Fragen der Ärzte. Mehr 9 4