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Afghanistan-Einsatz Was zu klären wäre

21.04.2010 ·  In Bundeskanzlerin Merkels Regierungserklärung wird es nach der Trauer um die sieben gefallenen Soldaten in Afghanistan vor allem auch um rechtliche Rahmenbedingungen gehen. So ist unter anderem zu prüfen, ob das Grundgesetz um die Frage nach deutschen Auslandseinsätzen erweitert werden muss.

Von Georg Paul Hefty
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Die Regierungserklärung der Bundeskanzlerin am Donnerstag zum Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr wird nur vordergründig dadurch erleichtert, dass der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein eingestellt hat. Die Kanzlerin wird nicht allein über die deutschen Toten und Verwundeten, sondern auch über den Schutz der Bevölkerung am Hindukusch reden müssen.

Denn fernab von Berlin und Karlsruhe lautet der Einsatzzweck nicht „Deutschland verteidigen“, sondern „Unterstützung der Regierung von Afghanistan bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, auch und besonders zum Schutz der Bevölkerung“. So hat es der Bundestag am 9. Februar beschlossen. Dies schließt aus, dass der Tod von Zivilisten im Sinne des Völkerrechts hinzunehmen wäre, denn die afghanischen Bürger sind nach dem Zweck des Mandats von den Isaf-Truppen wie eigene Landsleute im Verteidigungsfall zu schützen.

In der Regierungserklärung wird es nach der Bekundung der Trauer über die gefallenen Soldaten um drei Themen gehen müssen: die Qualifizierung der Umstände des Einsatzes („umgangssprachlich Krieg“), eine Risikoeinschätzung der neuen Strategie des „Partnering“ und die im Mandat erwähnten „Grenzen der für Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen“. Alle drei verlangen regierungsamtliche, im In- und Ausland verbindliche Aussagen und - anders als das Thema Abzug - keine hellseherischen Fähigkeiten.

Video: Trauer um tote Zivilisten in Afghanistan

Verquere Lage der Bundesregierung

Die Bundesregierung ist durch den gegenüber den Soldatinnen und Soldaten verständnisvollen Sprachgebrauch des Verteidigungsministers und der Kanzlerin in eine verquere Lage geraten. Laut Mandat geht es dem internationalen Einsatz darum, „Afghanistan bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit zu unterstützen“. Doch weder im Falle eines „nicht internationalen bewaffneten Konflikts“ - wie die Völkerrechtler einen Bürgerkrieg beschreiben - noch im Falle eines „umgangssprachlichen Krieges“ gibt es überhaupt „Sicherheit“ im Lande, die es lediglich „aufrechtzuerhalten“ gilt. Da sind die Bedenken des SPD-Vorsitzenden Gabriel ernst zu nehmen, denn es ist möglich, vielleicht sogar wahrscheinlich, dass der von der Bundesregierung vorgelegte Auftrag des Bundestages an die Bundeswehr von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Rechtlich berührte dies die Frage der zweifelsfreien Gültigkeit des Mandats.

Die Bundesregierung hat im Januar auf der Afghanistan-Konferenz in London einem Vorgehen zugestimmt, das „Partnering“ genannt wird und im Bundestagsmandat auch nur so, ohne jegliche Erläuterung, erscheint. Das Allerweltswort meint das Heranziehen schlagkräftiger, zumindest „funktionsfähiger“ afghanischer Truppen durch Ausbildung „in der Fläche“ - der alte deutsche Ausdruck dafür war „im Felde“. Die deutsche Öffentlichkeit darf erwarten, über „Partnering“ aufgeklärt zu werden: Welcher Preis an Leib und Leben soll oder könnte für eine solche Ausbildung ungeübter fremder Einheiten gezahlt werden, und welche Verhaltensregeln gelten im Falle von Grausamkeiten afghanischer Soldaten gegenüber Aufständischen?

Auslandseinsätze müssen im Grundgesetz abgesichert werden

Der heikelste Punkt sind die rechtlichen Bindungen deutscher Soldaten. Seit dem Militärschlag am Kundusfluss steht die Frage im Vordergrund, wie weit Kollateralschäden in der afghanischen Zivilbevölkerung hinzunehmen sind. Dabei geht es nicht um verirrte Geschosse, die unbeteiligte Personen treffen, sondern darum, ob Aufständische bekämpft werden dürfen, wenn damit eine Gefährdung von Zivilisten heraufbeschworen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat für einen Einsatz der Bundeswehr weit entfernt von Afghanistan, nämlich in Deutschland, festgestellt, dass der Staat - also auch die Bundeswehr - Menschen nicht zum „bloßen Objekt“ machen darf, selbst dann nicht, wenn er dadurch andere unschuldige Menschenleben rettet (Urteil zum Luftsicherheitsgesetz).

Dieses Verbot duldet keine Abstufung nach Nationalitäten. Die Verfahrenseinstellung im Fall Klein gibt den deutschen Soldaten eine Einschätzungs- und Handlungsleitlinie. Sie untergräbt aber die Ernsthaftigkeit der deutschen Entschuldigungen für den Fall, dass es tatsächlich zu „Kollateralschäden“ kommen sollte. Im Sinne des Bundesverfassungsgerichts wäre es allein, auf die Tötung von Aufständischen - auch hoher Ränge - zu verzichten, wenn dabei Unschuldige zu Tode kämen.

Die Bundeswehr steht, gleich wie der Afghanistan-Einsatz eines Tages ausgeht, erst am Anfang der Geschichte ihrer Auslandseinsätze. Daher ist zu prüfen, ob das Grundgesetz zu ergänzen ist, um eine von den Landes- und Bündnisgrenzen so weit nach vorne gelegte „Verteidigung“ in allen rechtlichen Bezügen abzusichern.

Im Verfassungsstaat kommt es nämlich nicht nur auf die Entschlossenheit der Regierung an, Auslandseinsätze in die Wege zu leiten, und auf die im Kern parteipolitisch motivierte Gefolgschaft des Parlaments, sondern auf den Konsens der Demokraten, sprich: des Volkes. Daher ist die Merkwürdigkeit aufzulösen, dass der Bundestag bei der Entsendung stets eine übergroße Mehrheit aufbietet, um die Solidarität mit den Soldaten zu bekunden, aber nicht zu einer Zweidrittelmehrheit findet, um Auslandseinsätze ins Grundgesetz aufzunehmen.

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Jahrgang 1947, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“.

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