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Ärztliches Standesrecht Selbstmordselektion

28.12.2010 ·  Es wäre sinnwidrig, im ärztlichen Standesrecht die Beihilfe zur Selbsttötung generell zuzulassen. Staatlich ist sie straffrei, also zugelassen. Helfen Ärzte bei Selbstmorden den einen, verweigern sie sich bei anderen, so werden sie zu Selektierern des Lebens.

Von Georg Paul Hefty
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Wenn sich die Ärzteschaft an die Erneuerung ihres Standesrechts macht, muss sie zweierlei bedenken: die Einzelfragen und den Grundsatz, dass Standesrecht stets strenger sein muss als das staatliche Recht. Wären Standesrecht und staatliches Recht deckungsgleich, hätte das Standesrecht keinen wirklichen Sinn - und wäre es gar großzügiger als das staatliche Recht, dann hätte es keine Bedeutung.

Daher wäre es sinnwidrig, im ärztlichen Standesrecht die Beihilfe zur Selbsttötung generell zuzulassen. Staatlich ist sie straffrei, also zugelassen. Der Staat regelt die Dinge für jedermann und jeden Fall. Die Ärzte hingegen regeln im Standesrecht nur das eigene Verhalten unter den Voraussetzungen des besonderen Wissens und der besonderen Verantwortung des in der Eigenwertung hohen Standes mit höchsten ethischen Ansprüchen.

Helfen Ärzte bei Selbstmorden, so werden sie nicht ausnahmsweise mal als „Freund“ tätig, sondern in Serie als Wissende über Gründe, Motive und Zukunftsaussichten. Helfen sie bei den einen, verweigern sie sich bei anderen, so werden sie zu Selektierern des Lebens.

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Jahrgang 1947, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“.

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