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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Abschußerlaubnis nichtig Verfassungsgericht kippt Luftsicherheitsgesetz

 ·  Der Abschuß eines von Selbstmordattentätern entführten Flugzeuges ist nach einem Urteil des Verfassungsgerichts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das ist auch ein Dämpfer für alle, die die Bundeswehr verstärkt im Innern einsetzen wollen.

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Das Bundesverfassungsgericht hat das Luftsicherheitsgesetz im zentralen Punkt gekippt. Es erklärte am Mittwoch in Karlsruhe die darin enthaltene Möglichkeit, bei Terroranschlägen notfalls Passagiermaschinen abzuschießen, für verfassungswidrig und nichtig.

Gegen das Gesetz hatten der FDP-Politiker Burkhard Hirsch, ein Berufspilot und mehrere Vielflieger geklagt. Bundespräsident Horst Köhler hatte das Gesetz nur mit Bedenken unterzeichnet und eine Überprüfung durch die obersten Richter empfohlen (Az.: 1 BvR 357/05).

Schutz der Menschenwürde darf nicht eingeschränkt werden

Die Abschußermächtigung verstößt nach dem Urteil des Ersten Senats unter Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier gegen die verfassungsrechtliche Einschränkung des Bundeswehreinsatzes im Innern. Das Grundgesetz beschränke den Einsatz im Innern auf Hilfe bei Naturkatastrophen sowie schwere Unglücksfälle und erlaube nicht auch den Einsatz militärischer Waffen.

Das noch unter Rot-Grün vom damaligen Innenminister Otto Schily eingebrachte Gesetz sah als letzte Möglichkeit vor, zur Abwehr eines Terroranschlags im Extremfall auch ein voll besetztes Passagierflugzeug abzuschießen, wenn nur so das Leben anderer Menschen gerettet werden kann. Die Kläger hielten eine derartige Abwägung Leben gegen Leben für einen Verstoß gegen die Grundrechte auf Leben und auf Menschenwürde. Dem folgten die Richter insofern, daß sie den Schutz der Menschenwürde für strikt und einer Einschränkung nicht zugänglich erklärten (siehe auch: Luftsicherheitsgesetz: Nebenkrieg um die Lufthoheit).

Dämpfer für Befürworter weiterer Bundeswehr-Einsätze

Von politischer Brisanz ist auch der vom Verfassungsgericht angeführte Verstoß gegen die Beschränkung der Bundeswehraufgaben im Inneren. „Der Einsatz der Streitkräfte zu anderen Zwecken als zur Verteidigung ist nach geltendem Verfassungsrecht an enge Voraussetzungen gebunden“, betonte Papier in der Urteilsverkündung. Das Grundgesetz lasse ihn nur „zur Hilfe“ oder „zur Unterstützung“ der Polizeikräfte der Länder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall zu. Diese Voraussetzung sei in dem angegriffenen Punkt des Luftsicherheitsgesetzes nicht erfüllt.

Vor allem Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) und sein bayerischer Amtskollege Günter Beckstein (CSU) dringen seit geraumer Zeit auf einen Einsatz der Bundeswehr auch zur Sicherung der Fußball-Weltmeisterschaft, den SPD, Grüne und FDP dagegen strikt ablehnen. In ihrem Koalitionsvertrag hatten CDU/CSU und SPD im Bund vereinbart, nach dem Karlsruher Urteil zum Luftsicherheitsgesetz die Notwendigkeit einer Grundgesetzänderung zu prüfen.

Quelle: FAZ.NET mit Material von AP und Reuters
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