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Vandalismus Wagen wird zur Barrikade: Versicherung zahlt

 ·  Brennende Pkw als Barrikaden. Zahlt die Versicherung den bei Krawallen wie am 1. Mai entstandenen Schaden?

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Die jüngsten Mai-Krawalle in Berlin dürften für die betroffenen Autobesitzer größtenteils zum Fall für die Versicherung werden: Bei Vandalismus etwa an einem friedlich geparkten Auto springt üblicherweise die Vollkasko ein, sagte am Mittwoch der Sprecher des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Klaus Brandenstein. Auch die Teilkasko deckt Vandalismus in der Regel ab.

An den Autobesitzern hängen bleibt aber bei der Vollkaskoversicherung der so genannte Selbstbehalt von in der Regel 650 Mark. Hinzu komme bei einer möglicherweise eine Rückstufung im Prämiensystem.

Vollkasko zahlt

"Wenn mein Auto zu einer Straßenbarrikade missbraucht wurde, wird die Vollkasko den Schaden für Reparatur oder Ersatz bezahlen“, sagt Brandenstein. Auch wenn der Wagen zerstört werde, ohne dabei gleich in Flammen aufzugehen, halte sich der Schaden für Vollkasko-Versicherte in Grenzen. Zu dem Selbstbehalt addiert sich aber noch der Schaden durch die wegen der Rückstufung bei Schadenfreiheitsrabatt höheren Prämien, die innerhalb mehrerer Jahre leicht mehr als 1.000 Mark erreichen können.

Vandalen auf frischer Tat ertappen

Am günstigsten kommen Halter nach Angaben des GDV-Experten weg, wenn sie Vandalen auf frischer Tat erwischen und haftbar machen. Dies sei aber in den allerwenigsten Fällen zu machen, räumt Brandenstein mit Blick auf die jüngsten Ereignisse in Berlin ein. Wenn der Täter kein Geld hat, könne der Autobesitzer immer noch seine Vollkasko in Anspruch nehmen und versuchen, den Täter für den Rückstufungsschaden bei den Prämien in Anspruch zu nehmen.

Nicht auf Risikoplatz parken

Trotz der möglichen Schadensdeckung durch die Versicherung sollten Autobesitzer darauf achten, wo sie parken: Wenn etwa die Polizei Anwohner eines Viertels warnt, dass sie an einem „Risikoplatz“ stehen, „dann sollte ich natürlich mein Fahrzeug wegstellen“, betont der GDV. Die Versicherung könnte sonst einwenden, dass der Eigentümer des Wagens grob fahrlässig gehandelt habe, und ähnlich wie bei Parken im Rhein-Hochwassergebiet eine Zahlung ablehnen. Brandenstein: „Der Tipp kann nur sein, das Fahrzeug einigermaßen aus dem Gefahrenherd zu bringen.“

Quelle: @dho, mit Material von AFP
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